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Beschluss

24 ZB 25.99

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht vermittelt dann einen Beihilfeanspruch, wenn die Ablehnung der Beihilfe dem Beamten oder Versorgungsempfänger im konkreten Fall eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangen würde (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 47871). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht vermittelt dann einen Beihilfeanspruch, wenn die Ablehnung der Beihilfe dem Beamten oder Versorgungsempfänger im konkreten Fall eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangen würde (Anschluss an BVerwG BeckRS 2015, 47871). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.274,74 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin steht im Dienste des Beklagten, ist zu 50% beihilfeberechtigt und begehrt die Gewährung von Beihilfe für die von ihr bereits durchgeführte Liposuktion bei Lipödem. Mit E-Mail vom 12. Juli 2021 legte die Klägerin dem Beklagten einen Kostenvoranschlag ihres Arztes vom 20. April 2021 über eine bevorstehende Operation (Liposuktion an Haut und Unterhaut bei Lipödem Grad 1 Typ 4) vor und bat um eine Kostenzusage. Der Beklagte wies darauf hin, dass Fettabsaugungen grundsätzlich kosmetischen Zwecken dienten und nicht beihilfefähig seien, und holte zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eine Stellungnahme des Gesundheitsamts ein. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 teilte die Amtsärztin mit, die medizinische Notwendigkeit der beabsichtigten Fettabsaugung könne nicht abschließend bewertet werden, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Vorstellung am 17. September 2021 noch nicht konsequent über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg eine konservative Behandlung angewandt habe. Der Beklagte teilte unter dem 8. November 2021 der Klägerin mit, dass mangels medizinischer Notwendigkeit eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben sei. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11. November 2022 teilte der Beklagte mit, dass der Widerspruch mangels Bescheids ins Leere gehe. Am 29. Januar 2023 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe i.H.v. 14.274,74 EUR und machte Aufwendungen für die durchgeführte Liposuktion geltend. Den vorgelegten Rechnungen (Gesamtbetrag i.H.v. 28.435,47 EUR) liegen durchgeführte Liposuktionen vom 8. Oktober 2021 (Oberschenkel vorne/innen/außen beidseits (bds.), Knie bds., Unterschenkelvorderseite bds.), vom 21. Januar 2022 (Oberarme bds., Unterarme bds., Bauch, Taille bds., Flanke bds. Schamhügel) und vom 4. März 2022 (Taille bds., Flanke bds., Gesäß, Ober- und Unterschenkelrückseite bds.) zugrunde. Mit Bescheid vom 2. März 2023 lehnte der Beklagte den Antrag vollumfänglich ab und setzte als beihilfefähigen Betrag 0,00 EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte nach erneuter Beteiligung der bereits befassten Amtsärztin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufwendungen seien zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht medizinisch notwendig gewesen. Gemäß der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme sei die von der Klägerin durchgeführte konservative Therapie nicht ausgeschöpft worden, insbesondere sei die Dauer von zwei Monaten mitnichten ausreichend für eine Veränderung im Fett- und Bindegewebe; internationale Leitlinien würden eine Therapie von mindestens zwölf Monaten empfehlen. Ausweislich der Unterlagen habe sich die Klägerin bereits im August 2020 in einer spezialisierten Klinik für plastisch-ästhetische Chirurgie vorgestellt, obwohl der konservative Therapieversuch erst im August und September 2021 durchgeführt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. Oktober 2024 abgewiesen. Eine Beihilfegewährung scheide aus, da die durchgeführte Liposuktion nicht medizinisch notwendig gewesen sei, da sie zum Zeitpunkt der Behandlung unabhängig von ihrem Schweregrad keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode gewesen sei. Auch habe die Klägerin nicht ausnahmsweise einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe bei einer nicht wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode. Auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.11.2022 – 5 A 1.21) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 11.7.2024 – 2 S 1904/23) werde vollumfänglich Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Wie bereits bei der S1-Leitlinie empfehle auch die nunmehr aktualisierte S2k-Leitlinie „Lipödem“ zur nachhaltigen Reduktion des betroffenen Unterhautfettgewebes die Liposuktion, was einen Grundkonsens der Mitglieder der jeweiligen schwerpunktbezogenen Fachgesellschaften darstelle. Damit lägen ausreichend evidenzbasierte Erkenntnisse vor, was für eine wissenschaftlich anerkannte Methode spreche, die auch beihilfefähig sei. Zudem habe die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, und 3 VwGO) nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – juris Rn. 10). Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Da die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung von Aufwendungen geltend macht, die im Oktober 2021, Januar und März 2022 erbracht worden sind, ist folglich auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen. Damit sind für die rechtliche Beurteilung Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) i.d.F. d. Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), vor Leistungserbringung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl S. 724) und Gesetz vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663), sowie die auf der Grundlage dieser Regelung (vgl. Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG) erlassene Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) i.d.F. d. Bek. vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), vor Leistungserbringung zuletzt geändert mit Verordnung vom 28. September 2020 (GVBl S. 578), maßgeblich. a) § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV regelt entsprechend Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG, dass Aufwendungen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig (Nr. 1) und der Höhe nach angemessen (Nr. 2) sind, sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr. 3). Die Klägerin trägt mit ihrem Zulassungsvorbringen im Ergebnis lediglich Kritik an dem Umstand vor, dass die Beihilfestelle des Beklagten und ihr folgend das Verwaltungsgericht die Liposuktion als ein nicht wissenschaftlich anerkanntes Verfahren eingeordnet und folglich die Behandlung des Lipödems als nicht medizinisch notwendig angesehen haben. Sie setzt sich hierbei jedoch nicht ansatzwese mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, insbesondere mit der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.11.2022 – 5 A 1.21), auseinander, sondern hält ihr lediglich eine eigene, abweichende Rechtsmeinung entgegen. Damit sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht folgt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Ergebnis, dass es auch im Jahr 2022 – und damit nach der Durchführung der Operationen an der Klägerin – weiterhin an einem hinreichenden Beleg für den Nutzen der Methode der Liposuktion bei Lipödem fehle und eine weitere Erprobung erforderlich sei, um die für eine abschließende Bewertung des Nutzens der Methode notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. U.v. 2.11.2022 – 5 A 1.21 – juris Rn. 18). Dies gelte auch ausweislich der S1-Leitlinie „Lipödem“ der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. vom Oktober 2015 (Registernummer 037-012), welche insbesondere keinen verbindlichen Standard für eine medizinische Behandlung formuliere, sondern lediglich eine Empfehlung zum Ausdruck bringe, wobei sich auch hieraus ergebe, dass primär ein Therapieversuch mit konservativen Maßnahmen unternommen werden solle (BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 21). Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die S2k-Leitlinie vom 22. Januar 2024 bezieht, übersieht sie, dass diese erst weit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der durchgeführten Operationen veröffentlicht wurde und daher vorliegend nicht maßgeblich ist. b) Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ableiten möchte, dass ihr Beihilfe aufgrund der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 2 BayBhV aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zustünde, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass ein entsprechender Härtefall vorlag, der die Anwendung der Ausnahmeregelung denkbar erscheinen ließe. Denn auf die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht als Grundlage eines Beihilfeanspruchs kann nur dann ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 5 C 32.15 – BVerwGE 155, 129 Rn. 19 m. w. N.). Ein derartiges Betroffensein liegt vor, wenn die Ablehnung der Beihilfe dem Beamten oder Versorgungsempfänger im konkreten Fall eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangen würde (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 – 5 C 9.14 – BVerwGE 151, 386 Rn. 36 m. w. N.). Gemessen daran scheidet die Annahme eines besonders begründeten Ausnahmefalles auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht aus, da weder aus den Akten ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen wurde, worin in ihrem Fall eine nicht mehr zumutbare Belastung liegen könnte. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht. Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer Grundsatzfrage. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert folgt aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil rechtskräftig wird (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO) ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).