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Beschluss

8 A 22.40034

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Entscheidung über die Folgen der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO dort anhängig ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über die Folgen der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 S. 1 VwGO dort anhängig ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt. I. Mit Urteil vom 14. November 2024 hat der Senat über die Streitsache entschieden und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Vor einer Begründung und einer Entscheidung über eine Abhilfe durch den Senat hat sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 14. April 2025 zurückgenommen. II. Nach Rücknahme der Beschwerde war das Verfahren entsprechend § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Rücknahme bedarf keiner Zustimmung der übrigen Beteiligten (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 133 Rn. 61 f.). Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium entsprechend § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (vgl. BayVGH, B.v.10.4.2024 – 20 C 24.590 – BayVBl 2024, 537 = juris Rn. 4; Kraft in Eyermann, VwGO, § 133 Rn. 68). Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 8 B 15.2552 – juris Rn. 3; B.v.10.4.2024 – 20 C 24.590 – BayVBl 2024, 537 = juris Rn. 3). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil vom 14. November 2024 rechtskräftig.