Beschluss
10 ZB 25.36
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gerichtete Verpflichtungsklage weiter. Die Beklagte hat seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG (sowie seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung) mit Bescheid vom 20. Oktober 2023 abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung dürfte bereits unzulässig sein, da für den Kläger entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine ladungsfähige Anschrift mehr vorliegt, weil der Kläger, wie die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2025 mitgeteilt hat, „untergetaucht“ ist. Selbst wenn also die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage unzulässig geworden ist (BayVGH, B.v. 16.9.2024 – 10 ZB 24.952 – juris Rn 3; BayVGH, B.v. 15.7.2019 – 10 ZB 18.1175 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 3.2.2016 – 10 ZB 15.1413 – juris Rn. 3 ff.). Jedenfalls ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 81; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Aug. 2024, VwGO § 124a Rn. 124 u. § 124 Rn. 26k ff.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie aufgrund eines offenen Ermittlungsverfahrens der § 79 Abs. 2 AufenthG entgegen. Nach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags des Klägers dürfe ihm aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur im Falle eines Anspruchs erteilt werden. Erforderlich sei ein strikter Rechtsanspruch, der nur vorliege, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien; eine Ermessensreduzierung auf Null genüge nicht. Im Fall des Klägers sei die Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, im Ermessenswege hiervon abzusehen, genüge nicht, um einen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu begründen. Der Kläger könne auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im Besitz einer Duldung sei und auch keinen Anspruch auf eine Duldung habe. Es sei mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der Kläger habe keine Kinder. Die bisherigen Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise habe er nicht wahrgenommen. Er hätte es durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand gehabt, die für die Dauer des Visumverfahrens erforderliche Zeit seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, zum Beispiel durch die Einholung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV. Er sei seit 17. Juni 2021 vollziehbar ausreisepflichtig und seit 18. Mai 2022 verheiratet, habe aber bislang keine Bemühungen unternommen, das Visumverfahren nachzuholen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihm aber zumutbar; der Schutz der Familie sei im vorliegenden Fall nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch Art. 8 EMRK stehe nicht entgegen; die Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dienten dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen. Ergänzend, weil nicht entscheidungserheblich, werde noch darauf hingewiesen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch § 79 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe, weil gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wiederholt er lediglich seine Behauptung, es könne ihm nicht zugemutet werden, in die Türkei zurückzureisen und das Visumverfahren zu durchlaufen. Eine Trennung von seiner Ehefrau sei für ihn vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht hinnehmbar. Es ist jedoch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (siehe z.B. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 45; BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13 ff.; BVerfG, B.v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11 ff.; BVerfG, B.v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 6; st.Rspr. des Senats, siehe z.B. BayVGH, B.v. 13.6.2023 – 10 CS 23.488 – juris Rn. 12 f.). Nach diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit nicht dargelegt. Der vage Hinweis auf die „psychische Belastung“ der Ehefrau durch den „unsicheren Aufenthaltsstatus“ reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer unverzichtbaren Lebenshilfe darzulegen; das Verwaltungsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass die Ehefrau durch ihr Einkommen den Lebensunterhalt sichert. Ebenso genügt nicht der unsubstantiierte Hinweis, das Visumverfahren in der Türkei dauere „mittlerweile bis zu 2 Jahre“. Insoweit wird nicht dargelegt, wie lange das Visumverfahren in seinem Fall voraussichtlich dauern könnte; auch geht er nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, dass er es durch eigene Vorbereitungsmaßnahmen, etwa durch die Einholung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV, in der Hand habe oder jedenfalls gehabt hätte, die notwendige Dauer seines Aufenthalts in der Türkei möglichst kurz zu halten. Die Beklagte hat mitgeteilt, nach Angaben der deutschen Auslandsvertretung betrage die Wartezeit bei Visumanträgen zur Familienzusammenführung derzeit drei bis 11,5 Monate, wobei auf die möglichst frühzeitige Registrierung auf der entsprechenden Warteliste verwiesen werde. Ebenso verfängt nicht der Hinweis, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe im (asylrechtlichen) Bescheid vom 5. September 2019 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten beschlossen. Eine solche Anordnung gilt nur für eine Abschiebung (§ 11 Abs. 1 AufenthG), also wenn der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt (siehe Anordnung im Bescheid des BAMF, Bl. 53 u. 61 der elektron. Ausländerakte); der Kläger kann sie also durch seine freiwillige Ausreise vermeiden. Auch kann der Kläger nicht gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ohne Durchführung eines Visumverfahrens den angestrebten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geduldet war noch einen materiellrechtlichen Anspruch auf Duldung hatte (zu dieser Voraussetzung siehe BayVGH, U.v. 17.8.2020 – 10 B 18.1223 – juris Rn. 34 f., m.w.N.). Der Kläger meint, sein „Anspruch“ auf Duldung ergebe sich aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, weil er „unter dem Schutz des Grundrechts der Ehe und Familie nach Art. 6 GG“ stehe. Die herangezogene Vorschrift gewährt jedoch gerade keinen Rechtsanspruch auf Duldung, sondern eröffnet unter den dortigen Tatbestandsvoraussetzungen eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde (sog. Ermessensduldung; siehe Kluth/Breidenbach in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, AufenthG § 60a Rn. 23 ff.). Auch der bloße, nicht weiter begründete Hinweis, die Verpflichtung zur Einholung eines Visums sei aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht gegeben, widerspreche der Stillhalteklausel und verstoße gegen Art. 13 ARB 1/80, stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Einführung der generellen Visumpflicht für türkische Staatsangehörige assoziationsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Visumpflicht zur Familienzusammenführung fällt zwar als „neue Beschränkung“ in den zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76, ist aber aus Gründen der Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationskontrolle gerechtfertigt (im Einzelnen BVerwG, U.v. 25.6.2019 – 1 C 40/18 – BVerwGE 166, 77 = juris Rn. 21 ff., mit Nachweis der Rspr. des EuGH; siehe auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, EWG-Türkei Art. 13 Rn. 141 ff.). Der Kläger geht in der Begründung des Zulassungsantrags hierauf nicht ein. Ebenso ist nicht dargelegt, warum im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK „einer rigiden Anwendung des § 10 AufenthG entgegen“ stehen sollte. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, warum es die Verweisung auf das Visumverfahren für verhältnismäßig hält und damit ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Der Kläger setzt sich damit in keiner Weise auseinander. Nicht schlüssig sind die Ausführungen zur „Titelerteilungssperre“ des § 79 Abs. 2 AufenthG. Der entsprechende Hinweis des Verwaltungsgerichts ist ausdrücklich „nicht entscheidungserheblich“. Der Kläger bringt vor, diese Vorschrift stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil eines der Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, räumt jedoch gleichzeitig ein, dass ein weiteres Verfahren noch offen sei. Er meint weiter, er habe trotzdem Anrecht auf eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG; dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtet ist. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben wäre, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheiden würde. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17; B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.832 – juris Rn. 24; Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2024, § 124 Rn. 43, 51, jew. m.w.N.; Happ in Eyermann, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 27 ff.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17). In der Begründung des Zulassungsantrags werden keine solchen Schwierigkeiten aufgezeigt. a) Die Frage, „ob einem Ausländer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden kann und eine Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden kann, weil der Ausländer nicht über eine Duldung verfügt, obwohl ein Duldungsanspruch gegeben ist“, ist schon nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger, wie ausgeführt, nicht über einen Duldungsanspruch verfügt. b) Die Klärung der Frage, „ob von einem türkischen Arbeitnehmer verlangt werden kann, das Visumverfahren nachzuholen, obwohl seine Ehefrau über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und die Assoziationsrechte erworben hat“, wobei die Verpflichtung zur Einholung eines Visums „aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht gegeben“ sei, ist ebenfalls nicht rechtlich schwierig. Wie dargelegt, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Einführung der Visumpflicht zur Familienzusammenführung bei türkischen Staatsangehörigen assoziationsrechtlich nicht zu beanstanden ist. c) Die Klärung der Frage, „ob ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen kann, ohne zuvor einen Visumantrag bei der Auslandsvertretung gestellt zu haben, wenn es fraglich ist, ob und wann der Ausländer im Falle seiner Ausreise ein Visum erhalten würde“, wirft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls keine besonders herausragenden Schwierigkeiten auf. Das Visumverfahren dient gerade zu der Klärung, ob dem Ausländer ein Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG) erteilt werden kann; wenn die Erteilung eines Visums fraglich ist, führt dies gerade nicht dazu, dass auf ein Visumverfahren verzichtet werden kann. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 21; B.v. 18.11.2022 – 10 ZB 21.2465 – juris Rn. 19; B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – juris Rn. 4). Eine derartige grundsätzlich bedeutsame Frage hat der Kläger nicht dargelegt. Er formuliert folgende Fragen von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung, ohne aber die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen weiter zu erläutern: a) „Kann der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen, ohne zuvor einen Visumantrag bei der Auslandsvertretung gestellt zu haben, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind?“ Die Notwendigkeit eines Visumverfahrens bzw. die Möglichkeit, hiervon abzusehen, ist in § 5 Abs. 2 AufenthG und § 39 AufenthV (sowie in weiteren einzelfallbezogenen Vorschriften) geregelt und in dieser Abstraktheit nicht weiter „grundsätzlich“ zu klären. b) „Kann dem Ausländer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden und eine Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden, weil der Ausländer nicht über eine Duldung verfügt, obwohl ein Duldungsanspruch gegeben ist?“ Diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, weil – wie dargelegt – der Kläger nicht über einen Duldungsanspruch verfügt. c) „Kann von einem türkischen Arbeitnehmer verlangt werden, das Visumverfahren nachzuholen, obwohl seine Ehefrau über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und die Assoziationsrechte erworben hat?“ Wie ebenfalls bereits dargelegt, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Einführung der Visumpflicht zur Familienzusammenführung bei türkischen Staatsangehörigen assoziationsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 4. Auch eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Die Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.5.2023 – 10 ZB 22.2550 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der Kläger beruft sich hier zunächst auf die beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Juni 2005 (60654/00 „Sisojeva“- juris) und vom 22. Juni 2006 (59643/00 „Kaftailova“ – NJW-RR 2007, 1225). Der EGMR gehört jedoch schon nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten, und der Kläger legt im Übrigen in keiner Weise dar, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem dort formulierten Rechtssatz abgewichen sein sollte. Der herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2021 (2 BvR 1432/21 – juris; Parallelentscheidung zu B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 13333/21 – juris) betraf einen völlig anderen Sachverhalt als in dem vorliegenden Verfahren. Es ging um die Trennung des Ausländers von seinen Kleinkindern, die in der Regel aufgrund ihres Alters den nur vorübergehenden Charakter einer Trennung zur Durchführung des Visumverfahrens noch nicht begreifen können, wobei außerdem der Ausgang und die Dauer des Visumverfahrens nicht hinreichend zu prognostizieren waren, da ein Aufenthaltstitel mit „hohen Hürden“ (§ 36 Abs. 2 AufenthG, „außergewöhnliche Härte“, sowie lediglich ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung) im Raum stand. Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund der Sachverhaltsumstände eine Verweisung des Ausländers auf das Visumverfahren als unzumutbar angesehen. Im vorliegenden Fall aber legt der Kläger nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von einem vom Bundesverfassungsgericht formulierten Rechtssatz abgewichen sein sollte, und worin eine Entscheidungserheblichkeit liegt. Dass der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe einen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz unrichtig angewandt, genügt für die Darlegung einer Divergenz nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).