Beschluss
6 C 25.577
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dass ein Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als sie eine der Prozessparteien für richtig hält, ist offensichtlich von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als sie eine der Prozessparteien für richtig hält, ist offensichtlich von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof S. und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Dr. E. und B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird verworfen. II. Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2025 – 6 C 24.2161 – werden verworfen. III. Der Kläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen. Das Ablehnungsgesuch (1.), die Gegenvorstellung (2.) und die – sinngemäß erhobene – Anhörungsrüge (3.) gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2025 – 6 C 24.2161 – sind unzulässig. 1. Das Befangenheitsgesuch, mit dem sich der Kläger gegen die Mitwirkung von Vorsitzendem Richter S., Richterin Dr. E. und Richterin B. wendet, ist unzulässig. Darüber entscheidet der Senat in der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die anstehende Sachentscheidung maßgeblichen Besetzung unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2015 – 6 ZB 15.662; BayVerfGH, E.v. 1.2.2021 – Vf. 98-VII-20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob im Verfahren der Anhörungsrüge eine Richterablehnung von vornherein ausscheiden muss, weil diese als außerordentlicher Rechtsbehelf nur der Korrektur von Gehörsverstößen, nicht aber von sonstigen Rechtsfehlern durch das Gericht dient (so etwa BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6 ff.; die Frage offenlassend BVerwG, B.v. 29.11.2018 – 9 B 26.18 – juris Rn. 2 m.w.N.). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Der Kläger will eine Befangenheit daraus herleiten, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter bei der Zurückweisung seiner Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren die einschlägigen Vorschriften des Erbrechts offensichtlich missachtet und einseitig für den Streitgegner Partei genommen hätten. Damit wendet er sich der Sache nach gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht. Dass ein Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als sie eine der Prozessparteien für richtig hält, ist indes offensichtlich von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. 2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 – 7 VR 9.20 u.a. – juris Rn. 11 m.w.N.). Dazu zählt auch der hier in Rede stehende unanfechtbare (§ 152 Abs. 1 VwGO) Senatsbeschluss. 3. Die vom Kläger sinngemäß erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, selbst wenn Wiedereinsetzung in die versäumte Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren wäre. Denn er hat entgegen den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Verfahrensweise und Rechtsauffassung des Senats im angegriffenen Beschluss. Die Anhörungsrüge ist indes kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache oder weitere Begründung erreicht werden kann. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Dafür zeigt der Kläger nichts auf. Er wiederholt und vertieft lediglich sein Beschwerdevorbringen zu dem mit der Hauptsacheklage verfolgten Anspruch auf Gewährung der Bundeswaldprämie für die im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft nach K.H. stehenden forstwirtschaftlichen Flächen, das der Senat seiner Meinung nach grob fehlerhaft, in parteiischer Weise und willkürlich gewürdigt hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei betont: Der Senat hat nicht bezweifelt, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann. Er hat mit dem Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass mit Blick auf den geltend gemachten Subventionsanspruch der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) durchbrochen und dem einzelnen Miterben eine Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft eingeräumt sein könnte. Den vom Kläger behaupteten Grundsatz, „jeder Miterbe könne ein eigenes Verfahren zugunsten des Nachlasses führen“, gibt es nicht (sonst wäre die Ausnahme in § 2039 BGB für Nachlassforderungen überflüssig); abgesehen davon ist die Bundeswaldprämie keineswegs ausschließlich begünstigend, sondern mit Verpflichtungen verbunden, wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 30. September 2022 hervorgehoben wird. 4. Die vom Kläger gewünschte „Zulassung der Rechtsbeschwerde und Vorlage beim BGH“ sieht das Prozessrecht nicht vor. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).