Beschluss
20 CE 25.715
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Rechtsfehler abgelehnt. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Hauptsache und damit der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Die beabsichtigte Veröffentlichung der am 16. Januar 2025 im Betrieb der Antragstellerin festgestellten Hygienemängel auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erweist sich als rechtmäßig. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Dauer des Verwaltungsverfahrens von zwei Monaten führe bereits dazu, dass die Veröffentlichung der Hygienemängel nicht mehr unverzüglich erfolge und dies im Wesentlichen damit begründet, bereits die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes hindere die Erfüllung des Unverzüglichkeitserfordernisses in der Regel, geht dies fehl (zu den Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2022 – LMuR 2023, 89 Rn. 23 f.). Die eingetretene Verzögerung liegt allein in der Gewährung von Verfahrensrechten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und in der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes unter Ausschöpfung der der Antragstellerin durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechte. Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, aus welchen Gründen sich die Verfahrensdauer von zwei Monaten zwischen den festgestellten Verstößen und der beabsichtigten Veröffentlichung nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinn des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erweisen sollte. 2. Mit der Beschwerde wird die Feststellung der Mängel nicht in Frage gestellt. Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 12 LFGB wurde seitens der Behörde festgestellt, weil Teile (nicht produktberührender Teile) der Getränkeschankanlage und Schubladen des Kühltresens erheblich mit schimmelähnlichen Belägen verunreinigt waren (vgl. Ordnungswidrigkeitenanzeige, Blatt 9 der Behördenakte). Insofern erschließt sich der Einwand der Beschwerde, es sei offen, ob ein solcher Verstoß vorliege, nicht. Nach der Vorprüfung der Bußgeldhöhen kam der Beklagte zu der Einschätzung, dass für die zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB vorgesehenen Verstöße aus der Rubrik „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ Bußgelder in der Höhe von circa 590,00 EUR zu erwarten seien. Diese Einschätzung, der sich auch das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (Seite 13), wird mit der Beschwerdebegründung nicht in Frage gezogen. Angesichts von Art und Umfang der 32 festgestellten Hygiene- und Reinigungsverstöße, die Gegenstand der beabsichtigten Veröffentlichung sind, bestehen keine Zweifel, dass es sich um nicht nur unerhebliche Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB handelt, ohne dass es darauf ankäme, dass ähnliche Verstöße bereits bei der lebensmittelrechtlichen Kontrolle am 4. Dezember 2023 (und auch am 23. Januar 2025) aufgefallen sind, es sich teilweise also auch um wiederholte Verstöße im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB handeln dürfte (Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 40 LFGB Rn. 123). 3. Auch der Einwand der Beschwerde, dass alle Mängel, die einmalig passiert seien, längst beseitigt seien und dass dies in die Entscheidungsfindung habe einfließen müssen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, dass sich eine umgehende Mängelbeseitigung auf die Mangelqualität im Sinne einer Absenkung der Erheblichkeit auswirkt (vgl. Holle in Streinz/Meisterernst, a.a.O. Rn. 122); angesichts der erheblichen und bei der Nachkontrolle zum Teil immer noch vorhandenen Mängel (Verunreinigungen in Bereichen des Umgangs mit Lebensmitteln) bestand hierzu vorliegend jedoch kein Anlass. 4. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro nicht allein auf den Lebensmittelunternehmer selbst abzustellen, sodass die aufgeworfenen Fragen einer Zurechnung des Verhaltens von Angestellten über § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht entscheidungserheblich sind. Schon dem Wortlaut der Norm, die passiv formuliert ist („verstoßen worden ist“) lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung des Lebensmittelunternehmers selbst oder seiner Organe ist für die Frage der Veröffentlichungspflicht nicht zu fordern. Nach Sinn und Zweck der Norm kommt es vielmehr darauf an, ob der für den lebensmittelrechtlichen Verstoß unmittelbar Verantwortliche (hier der Geschäftsführer), der regelmäßig in der Sphäre des Lebensmittelunternehmers tätig wird, ein Bußgeld in dieser Höhe zu erwarten hat (s.a. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 55 ff.). Über die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG könnten sich sonst große Konzerne mit streng hierarchisch gegliederter Unternehmensstruktur einer Veröffentlichung entziehen. Dies liefe sowohl dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1a LFGB, eine Verbesserung des Verbraucherschutzes zu erreichen, als auch der Zielrichtung des § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, der eine Besserstellung juristischer Personen gegenüber natürlichen Personen vermeiden soll (Rogall, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 30 Rn. 17 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung EOWiG BT-Drs. V/1269 S. 57 ff.; Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 40 Rn. 143) zuwider, da die Anwendung dieser Norm im Rahmen des Tatbestandes des § 40 Abs. 1a LFGB zu einer unangemessenen Benachteiligung von Inhabern kleiner familiär geführter Lebensmittelunternehmen führen würde. Eine Exkulpationsmöglichkeit für juristische Personen soll § 30 Abs. 1 OWiG gerade nicht bewirken (BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – NVwZ-RR 2020, 830 Rn. 52). 5. Mit der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 47 OWiG eingestellt oder eine Ahndung der Verstöße aus anderen Gründen nicht mehr zu erwarten ist. Daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veröffentlichungsbefugnis entfallen sein könnte (vgl. Holle, Streinz/Meisterernst, a.a.O. Rn. 141). Der Umstand, dass bislang – so das Vorbringen der Beschwerde – kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde, hindert eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2. In Anlehnung an Ziff. 25.2 und Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 war der Auffangwert in voller Höhe anzusetzen und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).