Beschluss
15 ZB 25.439
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Fälligstellung der Zwangsgelder ist rechtmäßig, wenn der Adressat einer für sofort vollziehbar erklärten zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fälligstellung der Zwangsgelder ist rechtmäßig, wenn der Adressat einer für sofort vollziehbar erklärten zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000.- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage hiergegen mit der Begründung abgewiesen, die Zwangsgelder seien fällig geworden, weil die Klägerin einer mit Bescheid vom 1. August 2024 für sofort vollziehbar erklärten, zwangsgeldbewehrten Untersagung der Nutzung mehrerer Räume im Dachgeschoss ihres Gebäudes zuwidergehandelt habe. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab und es liege ein Verfahrensmangel vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten in den Verfahren Az. 15 ZB 25.438 bis 440 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind und im Übrigen auch nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Fälligstellung der Zwangsgelder rechtmäßig ist, weil die Klägerin der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen ist. Der Senat teilt diese Auffassung und nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken: Der Einwand der Klägerin, durch die Feststellungen des Landratsamtes bei den beiden Baukontrollen vom 10. September 2024 sei eine Nutzung und Vermietung bzw. Überlassung der Räume Nr. 23 bis 27 als Aufenthaltsräume im Dachgeschoss an Dritte nicht nachgewiesen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn die Klägerin wiederholt im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre eigene Rechtsauffassung, ohne sich mit den sehr ausführlichen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 15 ZB 20.747 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20). Ebenso wenig führt der Vortrag der Klägerin zum Erfolg, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG habe keinen verpflichtenden Charakter. Eine weitergehende Pflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, bestehe nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei. Über den Verbleib der ehemaligen Bewohner aufzuklären, sei die Klägerin nicht verpflichtet. Den Entscheidungsgründen lässt sich – entgegen dem Vortrag der Klägerin – nicht entnehmen, die Feststellungen des Landratsamtes seien als richtig anzusehen, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr, wie aus den Protokollen und den Fotos des Augenscheinstermins vom 10. September 2024 ersichtlich, zutreffend davon ausgegangen, das Landratsamt habe sich an dem Kenntnisstand orientieren dürfen, den es durch die Baukontrollen vorgefunden habe, nämlich dass es bei allen Zimmern Anhaltspunkte gegeben habe, die Räume würden über den 1. September 2024 als Aufenthaltsräume genutzt (UA S. 9). Nachdem die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung eine anderweitige Unterbringung nur behauptet und keinerlei geeignete Nachweise vorgelegt habe, wirke sich die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen die Klägerin eine günstige Rechtsfolge herleiten könne, zu ihren Lasten aus. Diesen Ausführungen tritt die Klägerin nicht substantiert entgegen. Sie liefert weiterhin keine schlüssige Erklärung für die im Rahmen der Baukontrolle vorgefundenen Zustände. 2. Der Vortrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2019 (Az. 10 B 19.1297) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), trifft nicht zu. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 11.6.2024 – 15 ZB 23.1723 – juris Rn. 11). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Gegenüberstellung. Zudem genügt die bloße Rüge der fehlerhaften Anwendung eines Rechtssatzes nicht (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2016 – 1 B 22.16 – juris Rn. 7). 3. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte eigene Ermittlungen anstellen müssen, ob eine Nutzung der Zimmer nach dem 1. September 2024 noch stattgefunden habe, liegt dem Urteil kein Verfahrensmangel zugrunde, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2025 – 15 ZB 24.2130 – juris Rn. 14). Abgesehen davon, dass die Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt, kommt hier eine Zulassung der Berufung auch deshalb nicht in Betracht, weil die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2019 – 2 B 8.19 – juris Rn. 9). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2025 – 15 ZB 24.2130 – juris Rn. 15). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013; sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).