Beschluss
10 ZB 24.1988
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG zu erteilen. Der Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). b) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c AufenthG seien erfüllt; u.a. sei der Kläger nicht im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG strafrechtlich verurteilt worden. Er erfülle auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, soweit sie im Rahmen des § 104c AufenthG gelten würden. Insbesondere liege kein Ausweisungsinteresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 AufenthG vor. Gegen den Kläger sei ein Strafbefehl wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass mit einer vorgesehenen Strafe von 90 Tagessätzen beantragt worden, der jedoch nicht zur Verhängung einer Strafe geführt habe; das Strafgericht habe ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt und sei auf dessen Grundlage von der fehlenden Zurechnungsfähigkeit des Klägers ausgegangen. Zwar könnten grundsätzlich auch solche Straftaten ein Ausweisungsinteresse begründen, die wegen Schuldunfähigkeit straffrei geblieben seien. Angesichts des beantragten Strafbefehls spreche jedoch vieles dafür, dass gegen den Kläger wegen seines unerlaubten Aufenthalts ohne Pass, dessen Ursache in der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung gelegen habe, eine Geldstrafe verhängt worden wäre. Gerade dieses passive Verhalten der fehlenden Mitwirkung habe der Gesetzgeber im Rahmen des § 104c AufenthG jedoch als zwingenden Versagungsgrund bewusst ausgeklammert, der nur auf aktive Täuschungshandlungen abstelle. Auch sei unklar, wie hoch die Strafe letztendlich ausgefallen wäre. Eine Strafe bis zu einer Höhe von 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, bleibe nach § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bei der Gewährung des Chancen-Aufenthaltsrechts außer Betracht. Damit wären die beantragten 90 Tagessätze unschädlich gewesen, soweit keine weitere Verurteilung hinzugekommen wäre. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne auch einem am 17. März 2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren wegen eines Körperverletzungsdelikts nicht mit der nötigen Gewissheit entnommen werden. Weiter liege kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von der in § 104c AufenthG normierten Regelerteilung rechtfertigen würde. c) Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Ausschlusstatbestand des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Ausländers nach § 20 StGB nicht erfolgt sei. Mit dem Normzweck des § 104c AufenthG wäre es nicht vereinbar, wenn Personen, die zwar den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und dabei auch rechtswidrig gehandelt hätten und lediglich wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden könnten, in den Genuss des Chancen-Aufenthaltsrechts kommen würden. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Dafür sprächen die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien zu § 104c AufenthG sowie dessen Sinn und Zweck. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. September 2022 sollten nur Personen in den Genuss des Chancen-Aufenthaltsrechts kommen, welche sich erfolgreich in die bundesdeutsche Gesellschaft integrierten und sich rechtstreu verhielten. Die für eine entsprechende Anwendung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf die Fälle der unterbliebenen strafrechtlichen Verurteilung aufgrund Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erforderliche „Ähnlichkeit“, d.h. eine Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage, sei ebenfalls gegeben. Es lasse sich aufgrund der Gesamtumstände feststellen, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG analog seien vorliegend erfüllt. Im Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass sei der Kläger zunächst per Strafbefehl zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Schuldfähigkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung zumindest zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre und daher in der Summe die Bagatellgrenze strafrechtlicher Verurteilungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG überschritten würde. Im Übrigen liege zumindest ein atypischer Fall vor, welcher zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG führen könne. Die Beklagte habe ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen. d) Aus diesem Vortrag ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. aa) Der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann nicht analog angewandt werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Ausländer zum Zeitpunkt der Straftatbegehung schuldunfähig war und deshalb ein Strafverfahren eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgt ist. Es fehlen bereits Anhaltspunkte für eine möglicherweise planwidrige Lücke in den Erteilungsvoraussetzungen nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Straftäter, Gefährder und Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern, von dem befristeten Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen bleiben; in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wurde diese Zielsetzung in Gestalt entsprechender Erteilungsvoraussetzungen umgesetzt (vgl. BT-Drs. 20/3717 S. 1 und 17 f.). Fälle, in denen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, sind im Regelungskonzept des § 104c AufenthG berücksichtigt. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gilt auch für den Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG. Unterbleibt eine strafrechtliche Ahndung, weil der Täter bei Tatbegehung schuldunfähig war, besteht dennoch kein Anspruch auf Gewährung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, wenn die Tat ein Ausweisungsinteresse begründet (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 30). Die Vorgabe des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist auch für die Beurteilung eines möglichen Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG heranzuziehen und gibt im Übrigen den Rahmen der ausländerbehördlichen Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor (BT-Drs. 20/3717 S. 45; BayVGH a.a.O. Rn. 29). Ferner kennt das Gesetz auch in anderem Zusammenhang bei Erteilungsvoraussetzungen die Unterscheidung zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung einerseits und der Begehung einer Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit andererseits. So steht einem Ausländer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG kein Anspruch auf Einbürgerung zu, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde; unterbleibt die Verurteilung wegen fehlender Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, ist der Einbürgerungsanspruch nach dieser Vorschrift (nur) dann ausgeschlossen, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Gegen die Annahme der Beklagten, der Gesetzgeber habe den Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nur deshalb nicht auf den Fall eines schuldunfähigen Täters erstreckt, weil er diesen offensichtlich übersehen habe, spricht im Übrigen, dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/3717 S. 45) Abweichungen von den in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten gesetzlichen Vorgaben nur nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in äußerst außergewöhnlichen, also atypischen Fallkonstellationen zulässig sein sollen. Im Übrigen erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpft, die bei der Feststellung einer Straftatbegehung eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bietet (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2014 – 2 B 60.14 – juris Rn. 10). Damit ist sichergestellt, dass diese Feststellung auf den Ergebnissen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie einer strafrichterlichen Beweiserhebung und -würdigung beruht und das Strafgericht keine Zweifel an der Begehung der Tat oder am Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale hegt. Im Übrigen setzt die in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach dem Kriterium der Zahl von Tagessätzen festgelegte Bagatellgrenze das im Strafbefehl oder Strafurteil ausgesprochene Strafmaß voraus. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde oder des Verwaltungsgerichts, an Stelle der Ermittlungsbehörden und des Strafgerichts strafrechtliche Tatfeststellungen und eine Bewertung der Strafbarkeit zu treffen sowie ein hypothetisches Strafmaß festzulegen. Die Überlegung der Beklagten, die Einhaltung der Bagatellgrenze im Falle eines Schuldunfähigen könne anhand der Strafzumessung für die gleiche, jedoch von einem schuldfähigen Täter begangene Tat überprüft werden, ist im Übrigen nicht schlüssig; bereits die verminderte Schuldfähigkeit kann eine Strafmilderung rechtfertigen (§ 21 StGB). Die von der Beklagten vorgeschlagene hypothetische Strafzumessung durch die Ausländerbehörde ist mit der bei der Entscheidung über Ausweisungen anzustellenden Sachverhaltsbewertung und Gefahrenprognose nicht vergleichbar. Die eigenständige Gefahrenbeurteilung obliegt den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten; wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht sind sie dabei nicht an etwaige strafgerichtliche Feststellungen und Beurteilungen gebunden. Sie dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen, oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum oder – bei Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts – auf abweichenden Maßstäben beruht (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2024 – 1 A 1.23 – juris Rn. 37). bb) Unabhängig davon ist der Vortrag der Beklagten, bei einer analogen Anwendung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG würden vom Kläger begangene Taten die Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen überschreiten, nicht schlüssig. Insbesondere kann entgegen der Prämisse der Beklagten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter hypothetischer Annahme seiner Schuldfähigkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung zumindest zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre. Im angefochtenen Urteil (UA Rn. 19) wird zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines Körperverletzungsdelikts ausgeführt, auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 2. November 2021 sei dieses Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 17. März 2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Kläger zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. In den Jahren davor sei es dreimal zu vergleichbaren polizeilichen Ermittlungen wegen wechselseitiger Körperverletzungsdelikte gekommen, die unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit wegen fehlenden Tatnachweises eingestellt worden seien. Bei der erneuten Körperverletzung am 29. Mai 2021 habe es sich ausweislich des polizeilichen Berichts vom 12. Juli 2021 erneut um eine wechselseitige Körperverletzung in der Unterkunft des Klägers gehandelt. Eine nähere Aufklärung dieser Straftat, insbesondere des konkreten Tatbeitrags des Klägers, habe angesichts der Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit nicht stattgefunden, so dass die Kammer aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg keine weiteren Erkenntnisse habe gewinnen können. Vor diesem Hintergrund könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die auf Wechselseitigkeit beruhende Körperverletzung unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit strafrechtliche Relevanz gehabt hätte. Ein Ausweisungsinteresse könne dem eingestellten Ermittlungsverfahren deshalb nicht mit der nötigen Gewissheit entnommen werden. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden gesicherten Tatnachweis des Klägers im Rahmen wechselseitiger Körperverletzungen und einer insoweit unmöglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung wird durch die Antragsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2022 sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft von der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 223 StGB und auch vom Vorliegen der Rechtswidrigkeit ausgegangen sei; andernfalls hätten sich Ausführungen zur Schuldfähigkeit erübrigt. Der Einstellungsverfügung vom 17. März 2022 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft bereits umfassend ausermittelt worden wäre. Unabhängig davon ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt das Tatgeschehen am 29. Mai 2021 nicht zweifelsfrei. In einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion ... vom 30. Mai 2021 über den Polizeieinsatz am Vortag wird festgestellt, der Kläger habe den anderen Beschuldigten „auf die rechte Backe geohrfeigt.“ In einem Bericht der Polizeiinspektion vom 12. Juli 2021 heißt es, der andere Beschuldigte habe einen Schlag ins Gesicht erhalten; auf Nachfrage habe diese Person angegeben, der Kläger habe nicht mit der Faust zugeschlagen. Aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse in der Einstellungsverfügung vom 17. März 2022 dennoch von einem Faustschlag ausgegangen wurde, ist aufgrund der vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 das Verfahren gegen die andere an den wechselseitigen Körperverletzungen beteiligte Person gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben. Die Schuld sei als gering anzusehen. Es handele sich um gegenseitige Körperverletzungshandlungen. Der Geschädigte sei nicht schwerwiegend verletzt worden. Im hypothetischen Falle einer Schuldfähigkeit des Klägers hätte es nahegelegen, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren aus den gleichen Gründen ebenfalls einzustellen. Ohne dass es entscheidungserheblich wäre, könnte daher vorliegend entgegen dem Vortrag der Beklagten eine Prognose über eine etwaige Verurteilung des Klägers wegen einer Körperverletzung und zu einem hypothetischen Strafmaß nicht auf die Einstellungsverfügung vom 17. März 2022 gestützt werden. cc) Die Antragsbegründung wendet sich nicht substantiiert gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich vorliegend nicht um einen atypischen Fall, der eine Ausnahme von der in § 104c AufenthG normierten Regelerteilung rechtfertigen würde. Die Beklagte befasst sich bereits nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu (UA Rn. 20 bis 28) und setzt dem keine Argumente entgegen; vielmehr gibt sie lediglich Auszüge daraus wieder und stellt dem ihre Auffassung gegenüber. Im Übrigen dürfen aus systematischen Gründen bei der Prüfung eines Ausnahmefalls nur Umstände berücksichtigt werden, die nicht bereits in den Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt sind (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 24). Wie oben näher ausgeführt, ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abschließend normiert, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Begehung einer Straftat abzulehnen ist bzw. abgelehnt werden kann. dd) Der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Bewertung, es liege kein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 AufenthG vor (UA Rn. 19), wird in der Antragsbegründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte setzt sich insbesondere nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil (UA Rn. 26) auseinander, aufgrund derer das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf etwaige Körperverletzungsdelikte verneint hat. Die Beklagte stützt sich im Übrigen bei ihrer Bewertung, es liege ein nicht geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor, auf die unzutreffende Annahme, im Ermittlungsverfahren sei objektiv festgestellt worden, der Kläger habe am 29. Mai 2021 einen Faustschlag in das Gesicht des anderen Beschuldigten ausgeführt (vgl. oben unter 1. d) bb)). Auch berücksichtigt die Beklagte bei ihrer Bewertung offensichtlich nicht den Umstand, dass es sich um eine Tätlichkeit im Rahmen gegenseitiger Körperverletzungshandlungen handelte, worauf in der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2021 hingewiesen wurde. 2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Beklagte nicht konkret dargelegt. Die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lassen sich im Übrigen unter Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln und Berücksichtigung der in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ohne weiteres klären. Die von der Beklagten formulierten zwei Fragen sind schon deshalb nicht entscheidungserheblich und damit nicht grundsätzlich bedeutsam, weil ihre Prämisse, die Bagatellgrenze gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG werde vorliegend überschritten, aus den obigen Gründen (vgl. 1. d) bb)) nicht zutrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).