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Beschluss

19 C 25.151

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen die seitens des Beklagten verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet, verbunden mit einem auf drei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot, weiter. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die angegriffenen Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Kläger seine Beschwerde nicht begründet hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: 1.1 Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Kläger hat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG verwirklicht. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist immer dann beachtlich im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Auch ist eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere dann nicht, wenn das Strafverfahren nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990: BVerwG, B.v. 18.11.2004 – 1 C 23.03 – juris Rn. 19 ff.; zu § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG: BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 19 B 23.924 – juris Rn. 27 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls durch die der Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen wegen unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 21. November 2024 zugrundeliegenden Rechtsverstöße (d.h. die beharrliche Weigerung – trotz mehrfachen Hinweises auf die Rechtsfolgen –, bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zum Zweck der Passbeschaffung vorzusprechen) erfüllt, welche weder geringfügig noch – in der Zusammenschau mit dem am 25. Oktober 2023 abgeurteilten Diebstahl – vereinzelt sind. Es kann daher offenbleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – der Kläger daneben das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG verwirklicht hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 28 ff., insb. 30 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 4.10.2023 – 2 M 96/23 – juris Rn. 21 ff.) bzw. ob sich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG bereits aus der zwar vorsätzlichen, gemessen an der Höhe der verhängten Geldstrafe (10 Tagessätze) und dem entstandenen Schaden (der Kläger hatte Lebensmittel im Wert von 7,04 € gestohlen) jedoch geringfügigen Tat, welche dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2023 zugrunde lag, in der Zusammenschau mit der Weigerung der Mitwirkung an der Passbeschaffung erfüllt war (vgl. zur Geringfügigkeitsgrenze bei § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG: BayVGH, B.v. – 19 ZB 23.1101 – juris Rn. 13 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 6.1.2025 – 3 B 207/24 – juris Rn. 25 m.w.N.). Die Begründung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses durch das Verwaltungsgericht, wonach ein gewichtiges erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, andere Ausländer von einem vergleichbaren Verhalten wie dem des Klägers abzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte verfolgt mit der Ausweisung zu Recht (auch) den Zweck, anderen ausreisepflichtigen Ausländern zu verdeutlichen, dass das beharrliche Verweigern zumutbarer Mitwirkung an der Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Reisedokumente von der Rechtsordnung nicht hingenommen wird und nicht zum Ziel der erstrebten Aufenthaltsverlängerung bzw. -verfestigung führen kann. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse angenommen. Der Kläger weigert sich nach wie vor beharrlich, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Der (zwangsgeldbewehrten) Aufforderung durch Bescheid des Beklagten vom 15. März 2023, zum Zweck der Passbeschaffung bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates vorzusprechen, hat der Kläger trotz Fälligstellung des ersten Zwangsgeldes sowie mehrerer weiterer Zwangsgeldandrohungen und Fälligstellung der angedrohten Zwangsgelder nicht Folge geleistet. Auch durch die Anordnung der Ersatzzwangshaft von (insgesamt) sechs Tagen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2024 (wegen Uneinbringlichkeit der fälligen Zwangsgelder) hat sich der Kläger nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen lassen. Ein derartiger, noch andauernder Rechtsverstoß begründet eine konkrete Wiederholungsgefahr. 1.2 Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG im angegriffenen Beschluss. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein vertyptes (besonders) schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG entgegensteht. Der Kläger halte sich seit 2022 im Bundesgebiet auf, sei aber bereits seit November 2023 vollziehbar ausreisepflichtig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger keine familiären Bindungen im Bundesgebiet habe und nach seinem Vortrag im Asylverfahren bis zu seiner Ausreise nach Griechenland im Jahr 2018 im Iran gelebt habe, sei auch davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Schwierigkeiten gelingen werde, sich dort wieder zu integrieren. Im Rahmen der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK überwiege deshalb das öffentliche Interesse an der Ausreise. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal der Kläger im Beschwerdeverfahren keine weiteren gegen seine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gesichtspunkte vorgetragen hat. 1.3 Des Weiteren begegnen auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides sowie dessen Befristung auf drei Jahre keinen Bedenken. Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).