Beschluss
10 ZB 25.659
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die gesetzliche Wohnsitzauflage erloschen ist, weiter. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers kraft Gesetz entstandene Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG nicht erloschen sei. Die Eigensicherung des Lebensunterhalts könne selbstständig oder mit Hilfe Dritter erfolgen, jedoch müsse sie auf rechtlich gesicherter und legaler Grundlage erfolgen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Soweit der Kläger demgegenüber auf monatlichen Unterhaltszahlungen seines potentiell zukünftigen Arbeitgebers unter Bezugnahme auf eine „Verpflichtungserklärung, Bestätigungen und Quittungen, BWA 2023 + 01.-03.2024“ hinweist und einwendet, das Verwaltungsgericht habe dies bei seiner Entscheidung unzureichend berücksichtigt, stellt dies die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage, wonach die Unterstützungsleistungen von Privatpersonen keine taugliche Grundlage einer Eigensicherung des Lebensunterhalts seien, da sie nicht auf rechtlich gesicherter Grundlage erfolgen würden. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn der Ausländer ihn – einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Mittelzufluss muss verlässlich sein und unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine positive Prognose zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 C 20.139 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dieses Erfordernis schließt die Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus. Vielmehr sind aufgrund der mit freiwilligen Leistungen Dritter verbundenen Unsicherheiten und Risiken lediglich höhere Anforderungen an den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dritten zu stellen. Voraussetzung ist deshalb grundsätzlich, dass die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbracht werden und ihr Fortbestand über den gesamten Aufenthaltszeitraum hinweg gewährleistet ist. Letzteres kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird, die dem Umfang nach den gesamten weiteren ins Auge gefassten Aufenthalt im Bundesgebiet sichert (BayVGH, B.v. 12.11.2008 – 19 ZB 08.1943 – juris Rn. 4). a) Dass das Verwaltungsgericht die Unterstützung des potentiell zukünftigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt hat, ist danach nicht zu beanstanden. Aus den Ausführungen im Zulassungsschriftsatz ergibt sich nicht, aufgrund welcher rechtlichen Verpflichtung und für welchen Zeitraum die „monatlichen Unterhaltszahlungen“ des potenziell zukünftigen Arbeitgebers geleistet werden. Den beiden im Klageverfahren vorgelegten Quittungen lässt sich lediglich entnehmen, dass für den Monat August und für den Monat September 2024 jeweils 800 € zur „Unterstützung“ des Klägers gezahlt worden seien. Damit ist jedoch nicht – wie auch von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung (EuGH, U.v. 3.10.2019 – C-302/18 – juris) gefordert – substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, dass die Einkünfte „fest, regelmäßig und ausreichend“ sind. b) Soweit nach Auffassung des Klägers die Sicherung seines Lebensunterhalts nachweislich durch die verfahrensgegenständliche „Verpflichtungserklärung (A 103)“ gesichert sei, stellt diese dafür ebenfalls keine rechtlich gesicherte Grundlage dar. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass ihr keine entsprechende Verpflichtungserklärung zugegangen sei. Die offensichtlich erst im Klageverfahren erstmals vorgelegte Verpflichtungserklärung des potentiell zukünftigen Arbeitgebers richtet sich nicht an die Beklagte, sondern an die „Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) 80534 München“. Dass sie dort eingegangen ist, wird ebenfalls nicht dargelegt. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme aus einer Verpflichtungserklärung ist § 68 Abs. 1 AufenthG. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; ihr Inhalt und ihre Reichweite, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln (BayVGH, B.v. 19.11.2024 – 10 B 23.483 – juris Rn. 19, 24; Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 68 AufenthG Rn. 8). Auch wenn es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde bedarf (BVerwG, U.v 24.11.1998 – 1 C 33/97 – juris Rn. 28), ist sie jedoch gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 68 AufenthG Rn. 2; Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, § 6 AufenthG Rn. 10; Schöninger in BeckOK MigR, Stand 1.1.2025, § 68 AufenthG Rn. 15). Zudem muss die Lebensunterhaltssicherung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sein, und es darf nichts dafürsprechen, dass seine Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung für ihn führen könnte (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 10.12 – juris Rn. 31). Die Ausländerbehörde kann sich über die Realisierbarkeit des Erstattungsanspruchs Gewissheit verschaffen, indem sie die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt. Die jeweils erforderliche Bonität des Verpflichteten wird in erster Linie durch Umfang und Dauer der Haftung und damit durch Art und Dauer des Aufenthaltszwecks bestimmt (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 68 AufenthG Rn. 15, 16; Schöninger in BeckOK MigR, Stand 1.1.2025, § 68 AufenthG Rn. 17). Da die Verpflichtungserklärung nicht gegenüber der Beklagten als zuständigen Ausländerbehörde abgegeben worden ist und diese somit auch nicht die Gelegenheit hatte, die Bonität des Verpflichtungsgebers zu überprüfen, kann darin keine rechtlich gesicherte Grundlage für den Lebensunterhalt des Klägers gesehen werden. Wenn der Kläger des Weiteren auf eine anwaltliche Bedarfsberechnung verweist, die belege, dass der Kläger über einen Überschuss von 378,84 € verfüge, legt er insoweit nicht näher dar, woher die angesetzten Einnahmen kommen, und geht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sichern könne, da er keine Beschäftigungserlaubnis habe, nicht ein. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben wäre, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheiden würde. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17; B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.832 – juris Rn. 24; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2024, § 124 Rn. 43, 51, jew. m.w.N.; Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 27 ff.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17). Die Klärung der Frage, ob die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots und einem gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als humanitärer Aspekt (wohl im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG) berücksichtigt werden müsse, ist bereits nicht entscheidungserheblich, da der Kläger über keine Beschäftigungserlaubnis verfügt und die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht absehbar ist – im Gegensatz zu den vom Kläger zitierten Entscheidungen zum Ehegattennachzug, in denen ein konkretes Arbeitsplatzangebot berücksichtigt werden konnte. Die Klage gegen die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis wegen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Straffälligkeit des Klägers durch die Beklagte wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, U.v. 14.12.2023 – M 12 K 22.4437, den Beteiligten bekannt) abgewiesen. Zu diesem Urteil enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen. Auch wird nicht dargelegt, dass sich die Voraussetzungen inzwischen geändert hätten. Ohne Beschäftigungserlaubnis ist jedoch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig von einer eventuellen Arbeitsbereitschaft des Klägers nicht möglich. 3. Auch eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Die Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.5.2023 – 10 ZB 22.2550 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der Kläger stellt bereits keine divergierenden Rechtssätze gegenüber. Soweit er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 3.10.2019 – C-302/18 – juris) bezieht, wonach bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der RL 2003/109 mit „Einkünften“ nicht nur die eigenen Einkünfte, sondern auch Mittel umfasst seien, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt würden, ist der EuGH bereits kein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichnetes Divergenzgericht (BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 10 ZB 14.1116 – juris Rn. 12). Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 10.12 – juris) hinweist, wonach die Ausländerbehörden eine Verpflichtungserklärung bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung zu berücksichtigen hätten, zeigt er mit seinen Ausführungen dazu keine divergierenden Rechtssätze auf. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Eigensicherung des Lebensunterhalts selbstständig oder mit Hilfe Dritter erfolgen könne (Rn. 30 des Urteils). Wenn der Kläger meint, ein aufgestellter Rechtssatz sei nicht richtig angewandt worden, genügt dies für die Darlegung einer Divergenz nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).