Beschluss
11 AS 25.96
VGH München, Entscheidung vom
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Abänderungsantrag nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn veränderte Umstände tatsächlich vorliegen, zu denen eine Veränderung der Prozesslage aufgrund eines inzwischen im Hauptsacheverfahren ergangenen klagestattgebenden Urteils zählt, oder im ursprünglichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen. Hierbei entspricht der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren demjenigen im ursprünglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bei offener Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn er nach einem stattgebenden Urteil nicht ohne weiteres wieder am öffentlichen Kraftverkehr teilnehmen könnte, sondern zeitnah ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines fortdauernden Alkoholmissbrauchs beizubringen hätte. Denn die Möglichkeit einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein festgestellter oder eingeräumter Konsum erheblicher Mengen Alkohol begründet einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, wenn sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch ergibt, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert (vgl. VGH München BeckRS 2022, 16888 Rn. 19 mwN). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abänderungsantrag nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn veränderte Umstände tatsächlich vorliegen, zu denen eine Veränderung der Prozesslage aufgrund eines inzwischen im Hauptsacheverfahren ergangenen klagestattgebenden Urteils zählt, oder im ursprünglichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen. Hierbei entspricht der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren demjenigen im ursprünglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die bei offener Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn er nach einem stattgebenden Urteil nicht ohne weiteres wieder am öffentlichen Kraftverkehr teilnehmen könnte, sondern zeitnah ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines fortdauernden Alkoholmissbrauchs beizubringen hätte. Denn die Möglichkeit einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein festgestellter oder eingeräumter Konsum erheblicher Mengen Alkohol begründet einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, wenn sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch ergibt, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert (vgl. VGH München BeckRS 2022, 16888 Rn. 19 mwN). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L. Am 22. Juli 2019 legte der Antragsteller, der zuvor durch Fahren unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentrationen von 1,46 und 1,37 ‰) aufgefallen war, der Fahrerlaubnisbehörde ein auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gefordertes, positives medizinisch-psychologisches Gutachten vor, in dem die Gutachterin näher begründete, dass von einer Missbrauchsproblematik auszugehen und er nach seiner Vorgeschichte nicht in der Lage sei, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Ein konsequenter Alkoholverzicht sei deshalb als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten zu sehen. Der Antragsteller mache gänzlichen Alkoholverzicht seit mehr als zwei Jahren geltend und habe diesen ausreichend dokumentieren können. Er sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und sei sehr motiviert, diesen beizubehalten. Daraufhin erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts ... am 25. Juli 2019 die Fahrerlaubnis. Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 1. Dezember 2022 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l wurde gegen den Antragsteller gemäß § 24a Abs. 1, § 25 StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 7. März 2023 die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen bei der Behörde abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und zog den Führerschein ein. Zur Begründung ist ausgeführt, dass er die Bedingungen für die positive Prognose des Fahreignungsgutachtens nicht mehr einhalte, erneut Alkoholmissbrauch betrieben habe und deshalb seine Nichteignung zur Überzeugung des Landratsamts feststehe. Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 30. März 2023 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und zugleich Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 31. August 2023 zurück. Mit Urteil vom 25. November 2024 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. März 2023 auf, da es die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund feststehender Nichteignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens für rechtswidrig erachtete. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 1 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein früherer Alkoholmissbrauch nachgewiesen sei und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründeten. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlange, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und erneuter Alkoholkonsum festgestellt werde. Dabei sei unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasse auch den Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs. Entsprechend dem Vorgehen bei festgestellter Alkoholabhängigkeit, wo nach den Beurteilungskriterien (Kriterium A 1.7 N) im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auch zu prüfen sei, ob sich ein sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lasse, sei auch bei einem eine dauerhafte Abstinenz erfordernden Alkoholmissbrauch gutachterlich zu prüfen, ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich sei oder der Betreffende zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen könne, ob der anlassgebende Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtige und es sich hierbei um einen vereinzelten Ausrutscher gehandelt habe. Diese Fragen könnten ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beurteilt werden. Da nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten gewesen sei, sei die unmittelbare Annahme, dem Antragsteller fehle aufgrund Alkoholmissbrauchs die Fahreignung, unzulässig gewesen. Zwar sei die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass das nachvollziehbar dauerhafte Abstinenz voraussetzende Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2019 noch verwertbar sei, doch habe sie nicht von der Trunkenheitsfahrt am 1. Dezember 2022 auf einen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses erneut vorliegenden Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV schließen dürfen. Zwischen dem positiven Eignungsgutachten mit der Abstinenzforderung und dem Erlass des Entziehungsbescheids seien etwa drei Jahre und acht Monate vergangen. Der Einwand, der Antragsteller wäre nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Abstinenznachweise beizubringen, und eine Gutachtensanordnung somit unverhältnismäßig gewesen, überzeuge nicht. Das Erfordernis einer fortdauernden Alkoholabstinenz sei nicht zwingend gewesen. Der Gutachter habe auch zu beurteilen, ob Abstinenznachweise im Rahmen der Begutachtung vorzulegen seien. Das Fahreignungsgutachten vom 18. Juli 2019 habe dem Antragsteller bescheinigt, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Die einmalige Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 führe nicht unmittelbar zum erneuten Verlust der Fahreignung. Im Rahmen eines gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 1 FeV anzuordnenden Fahreignungsgutachten sei somit das Fortbestehen der Fahreignung zu prüfen und nicht deren Wiedererlangung nach Nr. 8.2 der Anlage zur FeV. Am 19. Dezember 2024 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das klagestattgebende Urteil beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Am 7. Januar 2025 beantragte der Antragsgegner, die Berufung gegen das ergangene Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 verwies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Antragsgegners zu. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Verwaltungsgerichtshof ist das für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zuständige Gericht der Hauptsache, da der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Wirkung hat. Im Übrigen ist die Klage des Antragstellers mit Eingang des Zulassungsantrags des Antragsgegners zwischenzeitlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (§ 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2023 ist der nicht fristgebundene Abänderungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat mit dem Hinweis auf das zu seinen Gunsten ergangene Urteil in erster Instanz eine nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingetretene entscheidungserhebliche Veränderung der Rechtslage geltend gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 6 VR 1.19 – Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 94 = juris Rn. 6 m.w.N.). Der Abänderungsantrag ist nach 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begründet, wenn veränderte Umstände tatsächlich vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder Rechtslage führen (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 80 VwGO Rn. 584). Hierbei entspricht der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren demjenigen im ursprünglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 34; BVerwG, B.v. 7.9.2005 – 4 B 49.05 – BVerwGE 124, 201 = juris Rn. 4). Zu den Abänderungsgründen zählt eine vom Antragsteller geltend gemachte Veränderung der Prozesslage aufgrund des inzwischen im Hauptsacheverfahren ergangenen, der Klage stattgebenden Urteils (vgl. Schoch a.a.O. § 80 VwGO Rn. 585), da den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens regelmäßig maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zukommt. Jedoch lässt sich die Interessenabwägung vorliegend nicht nach den Erfolgsaussichten des Hauptsache- bzw. Berufungsverfahrens bestimmen, da diese als offen anzusehen sind und sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2024 Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund ergeht die Entscheidung im Abänderungsverfahren aufgrund einer Abwägung des öffentlichen Interesses am vorläufigen weiteren Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme am Kraftverkehr mit seinem Mobilitätsinteresse (vgl. dazu BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 50). Die Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn Folge eines der Klage stattgebenden Urteils wäre nicht, dass er ohne weiteres wieder am öffentlichen Kraftverkehr teilnehmen könnte, sondern dass er gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nach gesetzlich gebotener Anordnung durch das Landratsamt zeitnah ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines fortdauernden Alkoholmissbrauchs beizubringen hätte. Ein festgestellter oder eingeräumter Konsum erheblicher Mengen Alkohol begründet einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, wenn sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch ergibt, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19 f.; B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 – juris Rn. 19). Es bestehen folglich zumindest aufklärungsbedürftige Fahreignungszweifel, zumal die erneute Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 gezeigt hat, dass es dem Antragsteller entgegen der gutachterlichen Prognose in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 18. Juli 2019 nicht nur nicht auf Dauer gelingt, die gebotene (Gutachten, S. 14) Abstinenz einzuhalten, sondern auch nicht, das Fahren und den Konsum relevanter Mengen Alkohol zu trennen. Da die Grundlage für die positive gutachterliche Prognose hiermit entfallen ist, ist es auch nicht sehr wahrscheinlich, dass die erneute Begutachtung zu Gunsten des Antragstellers ausfiele. Dem vorliegenden Gutachten (S. 4 unten) zufolge steigt die Wahrscheinlichkeit erneuter Trunkenheitsfahrten mit der Zahl der registrierten Auffälligkeiten nach wissenschaftlichen Untersuchungen an. In der Vergangenheit hatte der Antragsteller Alkoholkonzentrationen von mehr als 1,3 ‰ erreicht, die eine durch häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene gesteigerte Verträglichkeit voraussetzen (Gutachten, S. 5). Dies spricht für eine konkrete Wiederholungsgefahr. Damit liegt das vom Antragsteller ausgehende Risiko deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 a.a.O. Rn. 51 f.) und überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und am Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Möglichkeit einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2018 – 3 VR 1.18 – ZfSch 2019, 115 Rn. 25). Damit war der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO trotz des der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis stattgebenden Urteils vom 25. November 2024 abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).