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Beschluss

3 C 25.1011

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die beantragte vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens ist bei Versetzung bzw. reiner Dienstpostenkonkurrenz nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die beantragte vorläufige Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens ist bei Versetzung bzw. reiner Dienstpostenkonkurrenz nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde, die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegt hat und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Streitwert beträgt danach die Hälfte des Auffangwerts. Die speziellere Wertvorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da nicht die Verleihung eines anderen Amtes (im statusrechtlichen Sinne) im Streit stand (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2017 – 3 ZB 15.2273 – BeckRS 2017, 102268 Tenor Nr. III. und Rn. 21; B.v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884 -BeckRS 2008, 2..8066 Tenor Nr. III. und Rn. 61; OVG NW, B.v. 2.9.2022 – 6 B 694/22 -BeckRS 2022, 23648 Rn. 16). Für den Antragsteller, der bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, wäre mit der Übertragung des ausweislich der Stellenausschreibung ebenfalls mit A 13 bewerteten verfahrensgegenständlichen Dienstpostens keine Statusänderung im besoldungsrechtlichen Sinne verbunden, so dass dies für ihn lediglich eine Versetzung darstellen würde. Mit der Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens ist, anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, vorliegend auch keine (Vor-)Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsamts verbunden; etwaige bessere, gleichwohl ungewisse Chancen auf eine spätere schnellere Beförderung (etwa durch eine mögliche Kürzung der Mindestbewährungszeit auf einem herausgehobenen Dienstposten oder die Möglichkeit der Zuerkennung einer weiteren Verwendungseignung in einer späteren Beurteilung) wirken sich angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung für die Maßgeblichkeit des Statusamts nicht streitwerterhöhend aus. Da mit der gerichtlichen Entscheidung über die beantragte vorläufige Untersagung der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden und richtiger Weise nur Bescheidung beantragt war, war der Streitwert zu halbieren (Nrn. 1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66