Urteil
20 BV 24.120
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A. Über den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) in die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO war nicht zu entscheiden, weil die Frist gewahrt worden ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Datum unrichtig und das Empfangsbekenntnis damit inhaltlich falsch ist. Anhand der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten, die Übermittlung des streitgegenständlichen Urteils betreffenden Auszügen aus dem Nachrichtenjournal des elektronischen Anwaltspostfachs lässt sich – wie von der Prozessbevollmächtigten und ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten vorgetragen – nachvollziehen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2023 zwar am 15. Dezember 2023 im elektronischen Postfach der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten einging, von dort aber erst am 18. Dezember 2023 abgerufen wurde und aus diesem Grund der Prozessbevollmächtigten nicht bereits am 15. Dezember 2025 (wie auf dem Empfangsbekenntnis angegeben) zur Kenntnis gelangt sein konnte (vgl. zum Thema auch Wagner/Ernst: Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr – Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis – NJW 2021, 1564 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Eingang des Schriftsatzes, mit dem Berufung eingelegt wurde, erfolgte damit innerhalb der nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB mit Ablauf des 18. Januar 2024 endenden Frist. B. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht das Inverkehrbringen des von ihr vertriebenen Wasserpfeifentabaks auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i.V.m. Anlage 1 Nr. 4 lit. d und e zu § 4 TabakerzV untersagt. Er unterliegt einem Verkehrsverbot. Die Vorschriften stehen in Einklang mit der RL 2014/40/EU und sind deshalb anwendbar. 1. Das Tabakprodukt der Klägerin enthält mindestens einen der in Anlage 1 (eingefügt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 17.5.2017 (BGBl. I S. 1201)) aufgeführten Zusatzstoffe. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und nach unstreitigem Vorbringen der Beteiligten enthält es Menthol (CAS-Nr. 1490-04-6), (-) – Menthon (CAS-Nr. 2216-51-5) und 1,8 Cineol (Eukalyptol) (CAS-Nr. 470-82-6). Diese Stoffe sind in Anlage 1 Nr. 4 lit. d) aa) und bb) gelistet und in den unter e) aufgeführten Ölen aus Minze und Eukalyptos enthalten. Die Benennung der Stoffe erfolgte nach den Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufgrund einer Stellungnahme des für die wissenschaftliche Beratung der Bundesregierung und der Gesundheitsbewertung von Chemikalien amtlich zuständigen Instituts für Risikobewertung (BfR) (BR-Drs. 221/17, Seite 11; BMEL – Tabak – Schutz vor den Gefahren des Tabakkonsums). Sie erleichtern nach den Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung das Inhalieren und die Nikotinaufnahme (Gesundheitliche Bewertung von Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten – Stellungnahme Nr. 045/2015 des BfR vom 30. Juli 2015). Dies hat die Klägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Die in dem Produkt der Klägerin enthaltenen chemischen Verbindungen kommen natürlicherweise in den Gattungen der Pflanzen Mentha und Eukalyptos vor und die Klägerin verwendet zur Herstellung des Tabakerzeugnisses unstreitig ätherische pflanzliche Öle. Sie können aber auch synthetisch hergestellt werden. Ein Unterschied ist dabei weder in der chemischen Zusammensetzung (Pfefferminzöl – DocCheck Flexikon: u.a. 35-40% Menthol, 15-20% Menthon; Eukalyptusöl – DocCheck Flexikon: u.a. über 70% 1,8-Cineol) noch in der Wirkweise feststellbar (vgl. auch amtliche Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung, BR-Drs. 221/17 Seite 11 zu Nummer 4, wonach nach Buchstaben a bis e bestimmte TRPM8 Agonisten aufgrund ihrer physiologischen Wirkung verboten sind), so dass auch bei Verwendung pflanzlicher Inhaltsstoffe die chemischen in lit. d gelisteten Verbindungen Menthol, (-) – Menthon und Cineol 1,8 in dem Tabakerzeugnis enthalten sind. Zur Begründung des Verkehrsverbotes, welches das Verwaltungsgericht – anders als zuvor die Beklagte – ausschließlich auf Anlage 1 lit. e zu § 4 TabakerzV gestützt sah, wird im Übrigen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO. 2. Es handelt sich bei den im Tabakerzeugnis der Klägerin enthaltenen Stoffen auch um Zusatzstoffe im Sinn des § 4 TabakerzV i.V.m. Anlage 1, weil sie in den durch Laboruntersuchungen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit festgestellten (und von der Klägerin nicht in Frage gestellten) Konzentrationen nicht in dem Naturprodukt Tabak enthalten sind, sondern vielmehr dem Tabak rezepturmäßig beigefügt werden. Die Klägerin hat erläutert, dass der von ihr vertriebene Tabak mit Ölen aromatisiert wird, die die beschriebenen Stoffe enthalten. Zur Definition des Begriffs des Zusatzstoffes ist auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 RL 2014/40/EU abzustellen. Die Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung setzen die Tabakproduktrichtlinie vom 3. April 2014 (RL 2014/40/EU) in nationales Recht um. Nach Art. 2 Nr. 23 RL 2014/40/EU bezeichnet der Begriff „Zusatzstoff“ einen Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis, einer Verpackung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird. Damit werden die Stoffe dem Tabak zugesetzt (vgl. auch Anlage 1 Nr. 4 lit. e) zu § 4 TabakerzV). Ob die verbotenen Stoffe direkt oder über Trägerstoffe in das Tabakerzeugnis hineingelangen, ist für die Frage des „Zusetzens“ unerheblich. Entscheidend ist allein, dass sie in dem verwendeten Tabak nicht originär enthalten sind bzw. natürlicherweise nicht darin enthalten sein können und diesem zur Herstellung eines Tabakerzeugnisses rezepturmäßig hinzugefügt werden (VG Minden, U.v.25.8.2022 – z K 6969/21 – BeckRS 2022,46945 Rn. 28 ff.; mit abweichender Schlussfolgerung Horst/Oelrichs, „Zum tabakrechtlichen Zusatzstoffregime“, ZLR 2021, 574 ff.). Dies erklärt sich bereits aus der Definition des Begriffs des „Zusatzstoffes“, der das Ausgangsprodukt „Tabak“ ausdrücklich nicht umfasst (im Gegensatz zum Begriff des Inhaltsstoffes i.S. des Art. 2 Nr. 18 RL 2014/40/EU). Ob es sich auch bei Stoffen, die vollkommen unbeabsichtigt – etwa durch Verunreinigung – in das Tabakerzeugnis gelangen, auch um „Zusatzstoffe“ im Sinne der RL 2014/40/EU handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 3. Es handelt sich auch um Stoffe, die unter Art. 7 Abs. 6 lit. d) der RL 2014/40/EU fallen und deswegen europarechtlich als Zusatzstoffe bei Rauchtabakerzeugnissen (vgl. insoweit Art. 2 Nr. 13 Satz 2 und Nr. 9 RL 2014/40/EU) verboten sind. a. Die RL 2014/40/EU wurde nach Art. 288 Abs. 3 AEUV vollständig in nationales Recht umgesetzt. Das nationale Recht geht dabei nicht über die in der RL 2014/40/EU formulierten Anforderungen hinaus, so dass sich die Frage, ob weitergehende Reglungen durch die Mitgliedstaaten – etwa zum Gesundheitsschutz (Art. 24 Abs. 3 RL 2014/40/EU) – zulässig bleiben, nicht stellt. Die mit der Berufung geltend gemachte Rechtsauffassung, § 4 TabakerzV i.V.m. Anlage 1 Nr. 4 verstoße gegen die RL 2014/40/EU und dürfe deshalb nicht angewendet werden, weil die Regelungen der Tabak-RL so auszulegen seien, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. 12 RL 2014/40/EU auch für Stoffe gelten müsse, die gleichzeitig charakteristische Aromen nach Art. 7 Abs. 1 und Zusatzstoffe nach Art. 7 Abs. 6 RL 2014/40/EU seien, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, dringt nicht durch. b. Art. 7 Abs. 1, 6 und 12 RL 2014/40/EU haben nicht den ihnen seitens der Klägerin beigemessenen Regelungsgehalt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelungen des Art. 7 RL 2014/40/EU lässt sich ein derartiger Bedeutungsgehalt entnehmen. aa. Der Wortlaut der Regelung des Art. 7 Abs. 6 lit. d RL 2014/40/EU ist eindeutig. Demnach verbieten die Mitgliedstaaten bei Rauchtabakerzeugnissen, zu welchen der von der Klägerin vertriebene Wasserpfeifentabak gehört (Art. 2 Nrn. 9 und 13 RL 2014/40/EU), Zusatzstoffe, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Zu diesen Stoffen gehören nach der Umsetzungsnorm des TabakerzG i.V.m. § 4 TabakerzV i.V.m. Anlage 1 Nr. 4 lit. d und e die von der Klägerin verwendeten Zusatzstoffe. Diese Einordnung entspricht der Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 30. Juli 2015 (a.a.O.). bb. Dieser Regelungsgehalt wird durch Sinn und Zweck des Art. 7 RL 2014/40/EU vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte bestätigt. Nach Art. 1 RL 2014/40/EU ist Ziel der Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für – unter anderem – die Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und die damit verbundenen Meldepflichten, einschließlich der Emissionshöchstwerte von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid von Zigaretten (lit. a), damit – ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird und die Verpflichtungen der Union im Rahmen des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, im Folgenden „FCTC“) eingehalten werden (Erwägungsgrund 7 der RL 2014/40/EU, vgl. Art. 3, 9 und 10 FCTC). Art. 3 FCTC bestimmt bezogen auf die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen: „Ziel dieses Übereinkommens und seiner Protokolle ist es, heutige und künftige Generationen vor den verheerenden gesundheitlichen, gesellschaftlichen, umweltrelevanten und wirtschaftlichen Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens zu schützen, indem ein Rahmen für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschaffen wird, die von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene einzuleiten sind, um die Verbreitung des Tabakkonsums und des Passivrauchens stetig und wesentlich zu vermindern.“ Die Bundesrepublik Deutschland hat das Tabakrahmenübereinkommen nach Zustimmung des Bundestages (Gesetz vom 19. November 2004 (BGBl. II S. 1538)) am 16. Dezember 2004 ratifiziert (BGBl. 2005 II, S. 170). Es trat am 16. März 2005 in Kraft. Der Umsetzung der in Art. 3, 9 und 10 FCTC formulierten Zielen dienen unter anderem die Regelungen zu den Inhaltsstoffen in Tabakerzeugnissen in Art. 7 Abs. 1 und 6 RL 2014/40/EU. Dabei betrifft die Regelung in Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU den Themenbereich der Schmackhaftigkeit („palatablility“, vgl. Partielle Leitlinien zur Umsetzung von Art. 9 und 10 FCTC, a.a.O; Erwägungsgrund 15 der RL 2014/40/EU) von Tabakerzeugnissen, die den Einstieg in und die Aufrechterhaltung des Konsums ermöglicht (Erwägungsgrund 16 der RL 2014/40/EU; EuGH, U.v.4.5.2016 – C-547/14 Rn. 110, 119; Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a TabakerzG, BT-Drs. 630/15, S. 43), weil sie den in der Regel als unangenehm empfundenen Eigengeschmack von Tabak überdecken und das Tabakerzeugnis dadurch für den Konsumenten attraktiver machen kann. Die Bezeichnung des Zusatzstoffes Menthol als charakteristisches Aroma ist neben anderen Substanzen, die in Art. 2 Nr. 25 RL 2014/40/EU teilweise nur unter ihrem Oberbegriff (Süßigkeiten, Gewürze, Früchte) übernommen wurden, den Partiellen Leitlinien zur Umsetzung von Art. 9 und 10 unter Ziffer 3.1.2.2. entliehen, die die möglichen, die Schmackhaftigkeit erhöhenden Zusatzstoffe auflistet (Partielle Leitlinien für die Umsetzung der Artikel 9 und 10). Neben dem Verbot von die Schmackhaftigkeit erhöhenden Zusatzstoffen in Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU verbietet Art. 7 Abs. 6 RL 2014/40/EU weiter Zusatzstoffe, deren Verwendung die Zielerreichung des FCTC, den Tabakkonsum deutlich einzuschränken, unterlaufen bzw. nicht ausreichend fördern könnte, in dem ihr Einsatz die Erzeugnisse insbesondere für Jugendliche attraktiv macht und die Tabakabhängigkeit in dieser Altersgruppe fördert (vgl. Partielle Leitlinien zur Umsetzung von Art. 9 und 10 FCTC, a.a.O., Seite 3 unter 1.2.1.1 (Attractiveness), 1.2.1.2 (Addictiveness (dependence liability)) und 1.2.1.3 (Toxicity)). Zu den Regelungen, die einer erhöhten Suchtgefahr bei jugendlichen Konsumenten entgegenwirken sollen, gehört das von der Klägerin angegriffene Verbot der Verwendung von Zusatzstoffen, die wie Menthol und Eukalyptus das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Nach der gesundheitlichen Bewertung des BfR von Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten vom 30. Juli 2015 (a.a.O. Seite 6) hat Menthol neben der Erhöhung der Schmackhaftigkeit (siehe die Listung als charakteristisches Aroma) auch pharmakologische Effekte einer kühlenden und lokalanästhetischen Wirkung. Studien belegten eine erhöhte Tabakabhängigkeit von Jugendlichen, die vorwiegend Mentholzigaretten rauchen. Außerdem können mentholhaltige Tabakprodukte die Entwöhnung von Rauchern erschweren. Sie sind im ersten Jahr des Konsums (Initiationsphase) als typische Einstiegsprodukte zu betrachten und erhöhen dadurch die Tabakabhängigkeit von Jugendlichen. Menthol kann durch seine pharmakologischen Wirkungen zur Unterdrückung körpereigener Warnreize und zu einer erleichterten Inhalation des Tabakrauchs führen (BfR Stellungnahme, a.a.O., Seite 1 Einführung). Dabei ist die Aktivierung des TRPM8-Rezeptors der zentrale physiologische Wirkmechanismus. Diese Aktivierung erfolgt neben Menthol auch durch andere, als sogenannte „Cooling Compounds“ eingesetzte Monoterpene, wie zum Beispiel das ebenfalls von der Klägerin in ihrem Tabakerzeugnis verwendete 1,8-Cineol (Eucalyptol) (BfR Seite 8). Die Verwendung dieser Substanzen bewirkt ein erhöhtes Suchtpotential insbesondere bei Einsteigern. Der Verbrennungsprozess bei Konsum von Rauchtabakerzeugnissen setzt reizende und irritierende Verbrennungsprodukte frei, weshalb die Zugabe von Menthol und ähnlich wirkenden Stoffen gerade bei Rauchtabakerzeugnissen besonders erheblichen Einfluss auf das Suchtpotential dieser Erzeugnisse hat (BfR Seite 8). Auch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Menthol den Abbau von Nikotin im menschlichen Körper hemmt und so dessen Wirkungen verstärkt (BfR, Seite 5). Wegen der normativen Zielrichtung des Art. 7 Abs. 6 lit. d RL 2014/40/EU, das Entstehen von Nikotinsucht durch den Konsum von Tabakprodukten mit Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, vor allem bei Jugendlichen zu verhindern, unterfallen Zusatzstoffe in Rauchtabakerzeugnissen, die sowohl als charakteristische Aromen (Art. 2 Nr. 25 RL 2014/40/EU) die Schmackhaftigkeit von Tabakprodukten erhöhen als auch das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichtern, allein dem insoweit gegenüber Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU spezielleren Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 6 lit. d RL 2014/40/EU (vgl. auch VGH Kassel, B.v. 29.2.2024 – 8 B 1163/22 – NVwZ-RR 2024, 757 Rn. 26ff. und VG Frankfurt, B.v. 14.6.2022 – 5 L 447/21.F – BeckRS 2022, 16643; VG Wiesbaden, U.v. 22.5.2024 – 7 K 612/22.WI – BeckRS 2024, 44851, a.A. Faris Seidel „Mentholverbot in Wasserpfeifentabak – Geht das so einfach?“, ZLR 2024, 686 ff.). Aus diesem Grund kann das Argument der Berufungsbegründung, bei Art. 7 Abs. 1 und 12 Tabak-RL handele es sich um abschließende Regelungen, die keinen Raum für abweichende nationale Regelungen zulassen, nicht zum Tragen kommen. Art. 7 Abs. 6 RL normiert – wie dargelegt – einen eigenständig neben Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU für Rauchtabakerzeugnisse (Art. 2 Nr. 13 Tabak-RL) geltenden Verbotstatbestand. Für Rauchtabakerzeugnisse sieht er aus Gründen der erhöhten Suchtgefahr ein Verbot für die Verwendung von Zusatzstoffen vor, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Soweit noch mit der Berufungsbegründung angeführt wird, aus Art. 24 Abs. 1 RL 2014/40/EU folge, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen untersagen oder beschränken dürfen, die in dieser Richtlinie geregelte Gesichtspunkte betreffen, ergibt sich nicht ein Anwendungsverbot des Art. 7 Abs. 6 RL auf das Produkt der Klägerin. Denn nur wenn ein Tabakerzeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht, ist es innerhalb des EU-Binnenmarktes und vorbehaltlich der weiteren Einschränkungsmöglichkeiten der Abs. 2 und 3 der RL 2014/40/EU verkehrsfähig (EuGH, U.v.4.5.2016, a.a.O. BeckRS 2016, 80849 Rn. 94). Art. 24 Abs. 1 RL 2014/40/EU soll den in der Richtlinie geregelten Anforderungen – auch an die Zusatzstoffe – in Tabakerzeugnissen zur Wirkung verhelfen, indem er die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ins nationale Recht zu ihrer Beachtung verpflichtet (Erwägungsgrund 53 RL 2014/40/EU). cc. Die in Art. 7 Abs. 12 Satz 1 RL 2014/40/EU für bestimmte Tabakerzeugnisse, unter anderem auch für Wasserpfeifentabak, derzeit geregelte Ausnahme von dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU ist deswegen nicht auf das Verbot nach Art. 7 Abs. 6 lit. d) RL 2014/40/EU für Rauchtabakerzeugnisse übertragbar. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der Ausnahmen lediglich zulässt, soweit Aromastoffe (Art. 7 Abs. 1 und 7) und damit das Umsetzungs(zwischen) ziel der Verringerung der Schmackhaftigkeit von Tabakerzeugnissen betroffen ist. Weitere Ausnahmen von den Verboten des Art. 7 RL 2014/40/EU existieren nicht. Dies spricht für eine wortlautgetreue Handhabung des Ausnahmetatbestandes. Zum anderen hat die Ausnahmeregelung eine zeitliche Dimension: bei einer wesentlichen Veränderung der Umstände (Art. 2 Nr. 28 RL 2014/40/EU) sind nach Art. 7 Abs. 12 Satz 2 RL 2014/40/EU Rückausnahmen vorgesehen. Dem folgend wurden mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 erhitzte Tabakerzeugnisse dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU (wieder) unterworfen. Aus der Definition der „wesentlichen Änderung der Umstände“ und den Erwägungsgründen, insbesondere Erwägungsgrund 5 zur Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 wird deutlich, dass das Tabakerzeugnis der Klägerin derzeit aufgrund seiner Absatzmengen vom Verbot des Art. 7 Abs. 1 RL 2014/40/EU zwar ausgenommen ist, diese Privilegierung aber bei entsprechender Marktentwicklung zum Zweck der Eindämmung des Tabakkonsums im Binnenmarkt der Europäischen Union vor allem zum Schutz jugendlicher Konsumenten zurückgenommen werden muss (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der RL 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, 20.5.2021, COM (2021) 249 final, Seite 20 – 1_DE_ACT_part1_v5.docx; Erwägungsgrund 19 RL 2014/40/EU). Auch aus dieser Überlegung folgt, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 7 Abs. 12 Satz 1 RL 2014/40/EU nicht auf die Verbote des Art. 7 Abs. 6 RL 2014/40/EU übertragen werden kann. 4. Dass die RL 2014/40/EU gegen Primärrecht der Europäischen Union oder gegen das Grundgesetz verstößt, wird mit der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. EuGH, U.v. 30.1.2019 – C-220/17 – ECLI:EU:C:2019:76; EuGH, U.v. 4.5.2016 – C-358/14 – ECLI:EU:C:2016:323 zum Verhältnis der Art. 114 und 168 AEUV bei gesundheitsschutzbezogenen Harmonisierungsmaßnahmen der EU (vgl. zu diesem Themenkreis auch v.Jagow, Gültigkeit der Tabakproduktrichtlinie, GRUR-Prax 2016, 251 und Erwägungsgrund 8 der RL 2014/40/EU); BVerfG, B.v. 18.5.2016 – 1 BvR 895/16 – BeckRS 2020, 26957 und B.v. 8.9.2020 – 1 BvR 895/16 – GewA 2020, 443). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.