Urteil
4 B 23.959
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind die abgabenerhebenden Kommunen nicht an die in anderem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsbewertungen des zuständigen Finanzamts gebunden.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2022 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten 8. und 9. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 17. Juni 2020 ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.), da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Zweitwohnungssteuer oder auf Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht (3.). 1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019 gerichtete Anfechtungsklage nicht mangels rechtzeitiger Widerspruchseinlegung unzulässig mit der Folge, dass die zugleich erhobene Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2019 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig anzusehen wäre. Das am 21. Oktober 2019 und damit innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er Widerspruch „gegen den Bescheid … vom 9. Oktober 2019“ einlegte, umfasste nach seinem erkennbaren Sinngehalt nicht nur den von der Beklagten unter diesem Datum erlassenen Ablehnungsbescheid hinsichtlich einer „Gewährung des Ausnahmetatbestands“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS, sondern ebenso (und vor allem) den unmittelbar zur Zahlung verpflichtenden Zweitwohnungssteuerbescheid vom 8. Oktober 2019. Dies folgte sowohl aus dem in der Betreffzeile verwendeten umfassenden Begriff „Zweitwohnsitzsteuer“ als auch aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst durch die gemeinsame Versendung der zwei Bescheide und durch das beigefügte Begleitschreiben vom 9. Oktober 2019 die enge Verknüpfung der beiden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hatte. Dementsprechend gingen zum damaligen Zeitpunkt sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde als selbstverständlich davon aus, dass sich der Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2019 richtete. Allein diese Auslegung entsprach im Übrigen der Interessenlage des Klägers, da ihm eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids nichts mehr genützt hätte. Wäre der Umfang seiner Widerspruchseinlegung tatsächlich zweifelhaft gewesen, hätten ihm die Behörden im Rahmen ihrer Beratungspflicht (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten unterstellte Antrag auf „Gewährung des Ausnahmetatbestands“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS keineswegs der Zweitwohnungssteuererklärung des Klägers vom 18. März 2019 zu entnehmen war und auch keine notwendige Voraussetzung für die von ihm erstrebte Verschonung von der Zweitwohnungssteuerpflicht bildete, da es sich lediglich um ein von der Behörde beim Vollzug der Satzung von Amts wegen zu prüfendes negatives Tatbestandsmerkmal handelte. 2. Die auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheids vom 8. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 gerichtete Klage ist jedoch unbegründet (a), so dass auch das gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 gerichtete Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg haben kann (b). a) Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 war rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019) in der zweiten Etage eine Jagdschule betrieben, so dass für die dort gelegenen Räume und nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS auch für die von ihm während der Woche als Zweitwohnsitz genutzten Wohnräume im Erdgeschoss und in der ersten Etage keine Zweitwohnungssteuerpflicht bestanden habe, greift nicht durch. Aus den vom Kläger im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheit (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. cc i.V.m. § 90 Abs. 1 und 2 AO) vorgelegten Nachweisen zu der behaupteten beruflichen Tätigkeit geht nicht hervor, dass es sich bei der Jagdschule um ein tatsächlich ausgeübtes, mit der Absicht langfristiger Gewinnerzielung betriebenes Gewerbe gehandelt hat. Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. BFH, B.v. 25.6.1984 – GrS 4/82 – BFHE 141, 405). Fehlt es daran, liegt nur eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. In objektiver Hinsicht ist daher eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht typischerweise dem Hobbybereich zuzuordnen sind, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, den Verlustursachen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, schon für sich genommen dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH, U.v. 20.9.2012 – IV R 43/10 – BFH/NV 2013, 408).In einem solchen Fall sind an die Feststellung dieser persönlichen Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH, U.v. 29.3.2007 – IV R 6/05- BFH/NV 2007, 1492). Ausgehend von diesen allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen, die auch für das Zweitwohnungssteuerrecht gelten müssen, konnte der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger die in der zweiten Etage seines Wohnhauses angemeldete Jagdschule im streitgegenständlichen Zeitraum mit einer ernsthaften Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Er hat zwar ein solches Gewerbe bei den zuständigen Behörden ordnungsgemäß angemeldet. Diese Vorbereitungshandlungen waren aber ebenso wie die Aufstellung eines Betriebskonzepts mit eigener „Firmenphilosophie“ und die Herstellung spezieller Werbeflyer mit einem vergleichsweise geringen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und reichten von vornherein nicht aus, um das Geschäft in Gang zu bringen; erforderlich waren vielmehr nach außen gerichtete Aktivitäten. Welche konkreten Anstrengungen der Kläger seit dem angezeigten Betriebsbeginn im Mai 2017 unternommen hat, um den Lehrbetrieb aufnehmen und die von Anfang an erheblichen Verluste ausgleichen zu können, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Die von ihm nach anfänglicher Weigerung erst auf wiederholte Nachfrage und mit erheblicher zeitlicher Verspätung vorgelegten Steuerunterlagen lassen jedenfalls nicht erkennen, dass er mit dem zu erwartenden Nachdruck um Kunden für die Jagdschule geworben hätte. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass im ersten Betriebsjahr 2017 (ab Mai) wegen des zunächst noch geringen Bekanntheitsgrads des Schulungsangebots kein Gewinn erzielt werden konnte, fällt schon zu diesem frühen Zeitraum auf, dass laut der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung außer einer Umsatzsteuererstattung in Höhe von 1.646,83 Euro keinerlei Einnahmen erzielt wurden, so dass sich ein Verlust von 13.653,76 Euro ergab. Im nächsten Betriebsjahr 2018, in dem weiterhin ohne nachvollziehbaren Grund kein einziger Jagdschüler ausgebildet wurde, haben sich laut der vorgelegten Gewinnermittlung offenbar echte „Einnahmen“ lediglich in Höhe von 393 Euro ergeben; sie ergaben zusammen mit sonstigen betriebsbedingten Mittelzuflüssen in Gestalt von Privatanteilen, Umsatzsteuer und Umsatzsteuererstattungen nur Betriebseinnahmen in Höhe von 2.907 Euro, denen aber Betriebsausgaben in Höhe von 13.417,53 Euro entgegenstanden; damit war die Jagdschule auch im zweiten Jahr ihres offiziellen Bestehens mit 10.511 Euro erheblich defizitär. Obwohl im nachfolgenden Betriebsjahr 2019 laut Angaben des Klägers erstmals zwei Schüler unterrichtet und daher 6.000 Euro echte Betriebseinnahmen erzielt werden konnten, erhöhte sich in diesem Jahr das Betriebsdefizit wegen eines ganz erheblichen Anstiegs der angesetzten Betriebsausgaben (35.315,10 Euro) sogar nochmals gegenüber dem Vorjahr auf (laut Einnahmenüberschussrechnung) 10.715,96 Euro bzw. (laut Einkommensteuerbescheid) 11.539 Euro. Insgesamt hätte der Kläger bis dahin also in den knapp drei Jahren des Bestehens seiner Jagdschule noch vor Beginn der Corona-Pandemie nominell weit über 30.000 Euro Verlust gemacht, ohne dass eine Tendenz in Richtung einer sich abzeichnenden Gewinnerwartung erkennbar gewesen wäre. In Anbetracht dieser Gesamtumstände kann für die hier streitgegenständlichen Steuerjahre 2018 (letztes Quartal) und 2019 nicht von einer objektiv feststellbaren Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Dass das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt in dieser Frage möglicherweise zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, worauf die vom Kläger vorgelegten (teilweise geschwärzten) Bescheide hinweisen könnten, steht dieser Einschätzung aus der Sicht des Zweitwohnungssteuerrechts nicht entgegen. Bei der Erhebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sind die abgabenerhebenden Kommunen nicht an die in anderem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsbewertungen des zuständigen Finanzamts gebunden. Da mangels tatsächlichen Betriebs einer Jagdschule von einer ausschließlich privaten Nutzung aller drei Etagen des klägerischen Wohnhauses in den Jahren 2018 und 2019 auszugehen ist und auch keine Einwände gegen die konkrete Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer erkennbar sind, kann die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2020 keinen Erfolg haben. b) Wegen des fehlenden Nachweises einer tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeit ist auch die gegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 gerichtete Verpflichtungsklage auf isolierte Feststellung des in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZwStS normierten Ausnahmetatbestandes für aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnungen von verheirateten Personen abzuweisen. 3. Da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig erfolgt ist, besteht auch nicht der vom Kläger im vorliegenden Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zusätzlich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der gezahlten Steuer gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO sowie auf Verzinsung des genannten Betrags ab Klageerhebung. Da das klageabweisende erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen Bestand hat, kommt auch eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Revision ist nach zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.