Beschluss
7 AE 25.1167
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mittels einer „Selbstentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“ die erneute Zulassung zum Schulunterricht. Der Antragsteller besuchte zuletzt die Grund- und Mittelschule in W. (im Folgenden: Schule). Er wurde mit Bescheid der Schule vom 18. Oktober 2024 gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 vom Unterricht ausgeschlossen. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und ließ zudem durch einen Bevollmächtigten einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen (M 3 S 24.6545). Mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 12. November 2024 wurde der bis zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für den Antragsteller vorläufig entzogen. Das Amtsgericht ordnete zugleich Ergänzungspflegschaft an und übertrug die entzogenen Rechte auf das örtlich zuständige Landratsamt. Der Ergänzungspfleger nahm daraufhin sowohl den Antrag im Verfahren M 3 S 24.6545 als auch den Widerspruch gegen die schulische Ordnungsmaßnahme zurück; das Eil- und Widerspruchsverfahren wurden eingestellt. Nachdem der Antragsteller im April 2025 durch seine von ihm selbst prozessbevollmächtigte Mutter, einer Rechtsanwältin, die „sofortige Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens“ M 3 S 24.6545 beantragt hatte, informierte ihn das Verwaltungsgericht umgehend darüber, dass dieses Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 15. Juni 2025 erhob der Antragsteller durch seine Mutter als Prozessbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO wegen unterlassener Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederbeschulung (M 3 K 25.3614) und beantragte zudem, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich wieder zum regulären Schulunterricht an der Schule zuzulassen (M 3 E 25.3617). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 wurde eine sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Eilantrag angemahnt. Am 23. Juni 2025 sowie erneut am 7. Juli 2025 beantragte der Antragsteller durch seine Mutter als seine Prozessbevollmächtigte „im Wege der Selbstentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“ den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit der dem Antragsgegner aufgegeben wird, den Antragsteller ab sofort wieder im Präsenzunterricht seiner bisherigen Schule in einer altersgemäßen, dem Bildungsgang des Antragstellers entsprechenden Regelklasse zu beschulen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller ab sofort bis zur Entscheidung über die am 2. Juli 2025 erhobene Verfassungsbeschwerde (Antrag nach § 32 BVerfGG) mit geeigneter Lehrkraft im häuslichen Unterricht zu unterrichten. Zur Begründung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe über einen Zeitraum von neun Monaten hinweg sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren trotz Eilbedürftigkeit keine Entscheidung getroffen. Zuletzt sei ein Eilantrag mit der formalen Begründung nicht beschieden worden, die Mutter verfüge über keine Sorgerechtsvollmacht – eine Sichtweise, die in krassem Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung zur Antragsbefugnis Minderjähriger stehe. Selbst nach Erhebung der Untätigkeitsklage und mehreren konkreten Anträgen vom 14., 16. und 17. Juni 2025 sei erneut nicht entschieden worden. Der Verwaltungsgerichtshof sei zur Sicherung der Grundrechte des Antragstellers, insbesondere seines Rechts auf Bildung, und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6, 13 EMRK) im Hinblick auf „BVerfG, NVwZ 2015, 255“ zur Selbstentscheidung berufen, wenn die Vorinstanz trotz akuter Grundrechtsverletzungen in greifbar rechtswidriger Weise untätig bleibe. Das Verwaltungsgericht verweigere strukturell und unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter effektiven Rechtsschutz; die akute Rechtsschutzlücke zu Lasten eines schulpflichtigen Kindes sei durch eine Selbstentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu schließen. Der Antragsteller sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch antragsbefugt. Das Grundrecht auf Schulbildung stehe ihm persönlich zu; er sei insoweit grundrechtsmündig. Die Mitwirkung der Mutter erfolge lediglich als anwaltlich bevollmächtigte Vertreterin und nicht kraft Sorgerechts. Der Antragsgegner beantragt, die Untätigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Es fehle für eine Untätigkeitsbeschwerde an einer gesetzlichen Grundlage. Sie sei auch nicht in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig. Die behauptete Verweigerung effektiven Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht liege nicht vor; das Verfahren M 3 S 24.6545 sei rechtskräftig abgeschlossen. Da die Bevollmächtigte und Mutter des Antragstellers ihm gegenüber mangels Sorgerechts in schulischen Angelegenheiten nicht vertretungsbefugt sei, habe sie weder als Mutter noch als Bevollmächtigte die bei Gericht eingereichten Anträge stellen können. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragsstellers im Verfahren M 3 E 25.3617 abgelehnt. Hiergegen wurde am 7. Juli 2025 Beschwerde erhoben (7 CE 25.1284). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem vorliegenden sowie im Verfahren 7 CE 25.1284 Bezug genommen. II. Die vom Antragsteller im Wege einer „Selbstentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“ begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. 1. Die mit der Begründung, das Verwaltungsgericht sei untätig und verweigere somit effektiven Rechtsschutz, beantragte „Selbstentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof“, dem Antragsgegner im Hauptantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort wieder an dessen bisheriger Schule zu beschulen, hilfsweise ihn mit einer geeigneten Lehrkraft im häuslichen Unterricht zu unterrichten, ist nicht statthaft. Ein solcher Rechtsbehelf ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd und ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten. a) Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht den vom Antragsteller beantragten Rechtsbehelf nicht vor. Weder in den zur Beschwerde ergangenen Bestimmungen (§ 146 ff. VwGO) noch in anderen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung findet sich eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof für den Fall angerufen werden kann, dass die erste Instanz in einem dortigen Verfahren untätig bleibt. b) Soweit in der früheren Rechtsprechung teilweise vertreten wurde, die von der Untätigkeit eines Gerichts Betroffenen müssten die Möglichkeit haben, sich gegen eine Rechtsschutzverweigerung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2000 – 10 C 99.3695 – NVwZ 2000, 693; Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Sept. 1998, § 166 Rn. 85; offengelassen: BVerfG, B.v. 16.1.2003 – 1 BvR 2222/02 – NVwZ 2003, 858 Rn. 3 f.; B.v. 19.7.2001 – 2 BvR 1175/01 – NJW 2001, 3615 Rn. 6), ist für diesen auf Analogien gestützten Rechtsbehelf der sog. Untätigkeitsbeschwerde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) mangels Regelungslücke sowohl in Hauptsacheverfahren wie auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum mehr. Die mit dem Gesetz am 3. Dezember 2011 eingeführte Entschädigungsregelung in §§ 198 ff. GVG (i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO) soll die Anforderungen des Art. 13 EMRK erfüllen, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15). Nach der Intention des Gesetzgebers werden durch die Einführung der Entschädigungsregelung Rechtsschutzprobleme bei überlanger Verfahrensdauer abschließend gelöst, indem Rechtsschutz – mit Ausnahme etwaiger Amtshaftungsansprüche – einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Entschädigungsanspruch gewährt wird (BT-Drs. 17/3802 S. 16). Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde ist damit seit 3. Dezember 2011 überholt und nicht mehr anzuwenden. Neben der Verzögerungsrüge ist, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, prozessrechtlich keine andere Möglichkeit vorgesehen, auf die Beschleunigung eines gerichtlichen Verfahrens einzuwirken (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2021 – 2 B 61.20 – juris Rn. 3; B.v. 30.1.2003 – 3 B 8.03 – juris Rn. 1; BGH, B.v. 20.11.2012 – VIII ZB 49/12 – juris Rn. 2 ff.; BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 3 C 19.1218 – juris Rn. 8; so auch: VGH BW, B.v. 4.1.2024 – 13 S 1356/23 – juris Rn. 7 f.; SächsOVG, B.v. 9.4.2020 – 2 B 104/20 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 28.1.2020 – 18 E 39/20 – juris Rn. 2; OVG Hamburg, B.v. 6.11.2015 – 3 So 83/15 – juris Rn. 1; OVG MV, B.v. 23.1.2012 – 1 O 4/12 – juris Rn. 4 ff.; Kaufmann in Posser/Wolff/Decker, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2020, § 146 Rn. 4). Soweit der Antragsteller geltend macht, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich Gegenteiliges, ist festzustellen, dass unter der insoweit genannten Fundstelle „BVerfG, NVwZ 2015, 255“ keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgedruckt ist. 2. Ungeachtet dessen folgt die Unzulässigkeit des gestellten Antrags auch daraus, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich über den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 26. Juni 2025 entschieden hat (M 3 E 25.3617). Damit hat sich der ausdrücklich auf die Rüge der „Untätigkeit des Verwaltungsgerichts“ gestützte Rechtsbehelf erledigt. Eine Erledigungserklärung wurde nicht abgegeben; ausweislich der Gerichtsakte im Verfahren M 3 E 25.3617 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 der Mutter des Antragstellers als dessen Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellt. Dennoch hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 an seinem Antrag auf Selbstentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgehalten. Dem Antrag fehlt daher bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Da der Antrag auf „Selbstentscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof“ somit unzulässig ist, kann dahinstehen, ob er im Hinblick auf die fehlende Einwilligung des Ergänzungspflegers zudem wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Antragstellers (§ 62 Abs. 1 VwGO) sowie aufgrund der Bestandskraft der angegriffenen schulischen Ordnungsmaßnahme wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).