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Urteil

24 BV 24.331

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2024 – M 7 K 23.2764 – in seiner Nummer I geändert und erhält folgenden Wortlaut: Es wird festgestellt, dass das im Bescheid vom 7. Februar 2023 angedrohte Zwangsgeld entgegen dem Schreiben vom 5. Mai 2023 nicht fällig geworden ist. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Fälligkeitsmitteilung, gegen die der Kläger sich wendet, ist rechtswidrig. Insoweit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache richtig. Allerdings hat es zu Unrecht das Schreiben vom 5. Mai 2023 als Bescheid eingeordnet und – unter Verweis auf die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts vom 7. Februar 2023 – aufgehoben. Richtigerweise ist festzustellen, dass das im Bescheid vom 7. Februar 2023 angedrohte Zwangsgeld entgegen dem Schreiben vom 5. Mai 2023 nicht fällig geworden ist. I. Das Schreiben vom 5. Mai 2023 enthält eine Fälligkeitsmitteilung (bezogen auf das im Bescheid vom 7. Februar 2023 angedrohte Zwangsgeld) und erschöpft sich im Übrigen in der Mitteilung des weiteren Vorgehens; weitere Androhungen eines Zwangsmittels enthält es nicht. Eine Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt; sie kann daher weder angefochten noch aufgehoben werden. Vielmehr ist eine Fälligkeitsmitteilung die Mitteilung des Bedingungseintritts hinsichtlich eines aufschiebend bedingten Leistungsbescheids. Ein solcher Bescheid liegt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VwZVG in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes. Wird die sich aus einem Grundbescheid ergebende Pflicht daher nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes zur Zahlung fällig. Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt im Hinblick auf eine eventuell rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 16). Der Kläger hat nach Auslegung seines Antrags im Schriftsatz vom 5. Juni 2023 Feststellungsklage erhoben (Bl. 2 der VG-Akte M 7 K 23.1302). II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Fälligkeitsmitteilung ist rechtswidrig, weil die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung – als aufschiebend bedingter Leistungsbescheid – im Rahmen der hier erfolgreichen Anfechtungsklage ex tunc aufgehoben wird (zur Ex-tunc-Wirkung der gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1967 – I C 43.67 – juris Rn. 14; W.R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 8). Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Androhung wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 – verwiesen. Obwohl im Zeitpunkt des Erlasses der Fälligkeitsmitteilung der Kläger gegen seine (damals noch) sofort vollziehbare Verpflichtung verstoßen hat und insoweit „an sich“ Fälligkeit eingetreten war, entfällt diese rückwirkend wegen der Ex-tunc-Wirkung der gerichtlichen Aufhebung der ihm auferlegten Pflicht (Nr. 4 des Bescheids) sowie der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 6b des Bescheids). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Die Revision wird nicht zugelassen, die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.