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Beschluss

7 ZB 24.1776

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Allein eine unzulängliche Dokumentation der Beauftragung der prüfungsberechtigten Personen begründet keinen Verfahrensfehler. Kommen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hinzu, verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass der Prüfling für behauptete Fehler und Unregelmäßigkeiten des Prüfungsverfahrens die Beweislast trägt; eine Beweislastumkehr zulasten der Behörde findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein eine unzulängliche Dokumentation der Beauftragung der prüfungsberechtigten Personen begründet keinen Verfahrensfehler. Kommen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers hinzu, verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass der Prüfling für behauptete Fehler und Unregelmäßigkeiten des Prüfungsverfahrens die Beweislast trägt; eine Beweislastumkehr zulasten der Behörde findet nicht statt. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. September 2024 – M 4 K 19.733 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Wiederholung bzw. Neubewertung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit als Teil der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern im Fach „Ältere Deutsche Literaturwissenschaft“ im Termin 2018/1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Wiederholung, hilfsweise auf Neubewertung der streitgegenständlichen Prüfung abgewiesen. Ein Anspruch auf Wiederholung scheitere, da kein Verfahrensfehler vorliege, die gegen die Bewertung der Prüfung erhobenen Einwendungen seien nicht durchgreifend. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.). a. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob im Prüfungsrecht die Prüfungsbehörde bereits dann mit der Folge einer Beweislastumkehr die Pflicht trifft, zu belegen, dass die Prüfung frei von Verfahrensfehlern erfolgte, wenn insoweit die notwendige Aktenführung unterblieben ist, oder ob für die Beweislastumkehr zusätzliche Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vorgetragen oder ersichtlich sein müssen?“ aa) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich in einem etwaigen Berufungsverfahren schon nicht in dieser Allgemeinheit stellen und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Frage, ob die Beweislast hier anders zu verteilen ist als nach dem allgemeinen Grundsatz, dass den Nachteil der Unbeweisbarkeit einer Tatsache derjenige trägt, der aus ihr Rechte herleiten will, lässt sich nicht unabhängig vom Einzelfall beantworten. Ungeachtet dessen ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, denn die vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Beweislastverteilung im Prüfungsrecht ergangenen Entscheidungen bieten genügend Anhaltspunkte zu ihrer Beurteilung (vgl. hierzu Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt grundsätzlich der Prüfling die Beweislast für behauptete Fehler und Unregelmäßigkeiten des Prüfungsverfahrens einschließlich des Bewertungsvorgangs (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.1989 – 7 B 104.89 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zu Lasten des Prüflings geht es grundsätzlich auch, wenn sich der Prüfungsfehler nicht nachweisen lässt. Das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes verlangen nicht, dass stets schon die denkgesetzlich nicht ausschließbare Möglichkeit eines Prüfungsfehlers ausreicht, um der Prüfungsbehörde die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Prüfungsfehlers zuzuschieben (BVerwG, U.v. 18.12.1987 – 7 C 49.87 – juris Rn. 24, 26). Aus alledem folgt, dass eine Beweislastumkehr denklogisch nur dann in Betracht kommen kann, wenn ein Prüfungsmangel feststeht und lediglich die Auswirkungen des Mangels unaufklärbar sind. Ein lediglich behaupteter Verfahrensmangel kann keine Beweislastumkehr zur Folge haben (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.1989 – 7 B 104.89 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers sind vorliegend jedoch weder ansatzweise vorgetragen noch ersichtlich und ergeben sich vor allem nicht aus der fehlenden Dokumentation über die Prüferbeauftragung. Die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass allein eine unzulänglich dokumentierte Beauftragung der prüfungsberechtigten Personen mit der Korrektur der streitgegenständlichen Prüfungsarbeit keinen Verfahrensfehler begründet (vgl. auch OVG Bautzen, U.v. 15.3.2023 – 2 A 803/17 – juris Rn. 27), stellt die Klägerin nicht in Frage. Liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vor, verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass der Prüfling für behauptete Fehler und Unregelmäßigkeiten des Prüfungsverfahrens einschließlich des Bewertungsvorgangs die Beweislast trägt. bb) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vorliegend trotz der fehlenden Dokumentation über die Beauftragung der Prüfer nicht von einer Beweislastumkehr zulasten des Beklagten ausgegangen ist. Nach § 26 Abs. 11 Satz 1 LPO I wird jede der schriftlichen Arbeiten gesondert von zwei prüfungsberechtigten Personen, von denen mindestens eine prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören muss, unter Verwendung der in § 12 Abs. 1 festgelegten Prüfungsnoten bewertet. Zuständig dafür, die prüfungsberechtigten Personen aus dem in § 11 Abs. 2 LPO I genannten Personenkreis zu bestimmen, ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPO I der oder die Vorsitzende eines Prüfungshauptausschusses (hier der oder die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses G, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4). Gemäß § 11 Abs. 3 LPO I werden die prüfungsberechtigten Personen nach Maßgabe der zuständigen Stellen – hier vom Prüfungsamt (vgl. § 9 i.V.m. § 10 Abs. 1 LPO I) – u.a. mit dem Bewerten der schriftlichen Arbeiten beauftragt. Da die mit der Beauftragung verbundene Auswahl des konkreten Prüfers für das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit von erheblicher Bedeutung ist, muss der Prüfer nach Maßgabe der Zuständigkeitsregelungen von der richtigen Stelle ordnungsgemäß ausgewählt und beauftragt sein. Vorliegend hat das Prüfungsamt als zuständige Stelle die konkrete Beauftragung der nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LPO I bestellten prüfungsberechtigten Personen vorgenommen. Alle nach § 11 Abs. 2 LPO I bestellten Personen sind für das Fach bzw. die Fächer, für die sie bestellt worden sind, gleichermaßen berechtigt und befähigt, die entsprechenden Klausuren im jeweiligen Fach zu korrigieren. Ein Anspruch auf einen „gesetzlichen Prüfer“, mithin auf einen geschäftsplanmäßig im Voraus bestimmten Prüfer besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 53). Die Entscheidung des Prüfungsamts, welche konkreten Prüfer aus dem Kreis der nach § 11 Abs. 2 LPO I als Prüfer bestellten Personen ausgewählt bzw. beauftragt werden, ist daher vorliegend in nicht zu beanstandender Weise konkludent mit der Übersendung der anonymisierten Prüfungsarbeiten mit der Bitte um Korrektur erfolgt. Dies wird von der Klägerin im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Zudem waren die Namen der mit der Bewertung der streitgegenständlichen Arbeit beauftragten konkreten Prüfer auch der Klägerin bekannt. Denn die Prüfer haben eine Begleitliste mit den jeweiligen Kennzahlen und Kennwörtern der zu korrigierenden Prüfungen erhalten, in welche sie die Noten einzutragen hatten. Auf diesen Begleitlisten haben die Prüfer auch namentlich unterschrieben, so dass dem Bevollmächtigten der Klägerin nach der erfolgten Akteneinsicht die Namen der Prüfer bekannt waren. Eine weitergehende Prüfung der Auswahlentscheidung wäre der Klägerin damit auch bei einer Dokumentation der Prüferbeauftragung nicht möglich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Prüfungsamt die mit der Korrektur der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfungsarbeit beauftragten beiden Prüfer anhand von unzulässigen (willkürlichen) Kriterien bestimmt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da somit keinerlei Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler vorliegen, dessen weitere Sachaufklärung ausschließlich daran scheitern würde, dass das Prüfungsamt es versäumt hat, die Akten ordnungsgemäß zu führen, ist es nicht gerechtfertigt, die Beweislast dem Beklagten aufzuerlegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2013 – 14 A 2138/12 – (juris). Im dortigen Verfahren waren im notwendigen Prüfungsprotokoll keine Angaben über den zeitlichen Ablauf der Prüfung enthalten mit der Folge, dass das Gericht der Prüfungsbehörde die Pflicht auferlegte, die rechtmäßige Durchführung der Prüfung nachzuweisen. Anders als im vorliegenden Verfahren, bei dem die fehlende Dokumentation der Beauftragung von ordnungsgemäß bestellten Prüfern gerade keinen Verfahrensfehler darstellt und ansonsten auch Verfahrensfehler weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, stand für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen fest, dass ein Verfahrensfehler vorlag, weil im Prüfungsprotokoll notwendige Protokollierungen zum zeitlichen Ablauf der Prüfung fehlten. Daher traf die Prüfungsbehörde die Pflicht zu belegen, dass die Prüfung den durch die Prüfungsordnung vorgegebenen zeitlichen Anforderungen entsprach. Im Übrigen stellt die Dokumentation der Beauftragung von ordnungsgemäß bestellten Prüfern im Gegensatz zu einem Prüfungsprotokoll keine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415, § 417 ZPO dar (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 455, 466), die zwingend schriftlich ergehen muss. b. Des Weiteren hält die Klägerin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob § 26 Abs. 11 S.1 LPO, der regelt, dass ‚(j) ede der schriftlichen Arbeiten…gesondert von zwei prüfungsberechtigten Personen…bewertet‘ wird, anordnet, dass die Bewertung verdeckt, also ohne Kenntnis von der Bewertung der jeweils anderen Person erfolgen muss, oder ob damit eine Verfahrensweise gemeint ist, bei der die Bewertung der Prüfungsleistung offen und damit auch in Kenntnis der Bewertung durch die andere prüfende Peron erfolgt?“ Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats und darüber hinaus höchstrichterlich geklärt ist. Das in § 26 Abs. 11 Satz 1 LPO vorgesehene Erfordernis einer „gesonderten“ Bewertung soll lediglich eine gleichzeitig erfolgende gemeinsame Bewertung durch beide Prüfer ausschließen. Daraus ist keine Forderung der Prüfungsordnung abzuleiten, wonach der Zweitprüfer die Randbemerkungen oder Bewertungen des anderen Prüfers nicht zur Kenntnis nehmen dürfe (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2005 – ZB 04.3027 – juris Rn. 7 zum gleichlautenden § 23 Abs. 11 Satz 1 LPO I in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1997). Das Bundesverfassungsrecht verbietet es nicht, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt. Vielmehr ist sowohl die isolierte/verdeckte als auch die offene Bewertung zugelassen (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12) Es ist jeweils gleichermaßen sachlich zu rechtfertigen und für die Erhaltung der Chancengleichheit unerheblich, ob die Prüfung darauf angelegt ist, jede gegenseitige Beeinflussung der Prüfer von vornherein auszuschließen, oder ob sie vielmehr auf eine kritische gegenseitige Kontrolle der Prüfer abstellt und daher offene Bewertungen zulässt. Es bleibt daher dem Normgeber der Prüfungsordnung überlassen, diese Umstände sorgfältig zu prüfen und einzuschätzen, ob die Bewertungen der Zweit- und/oder Drittprüfer ohne die Kenntnis der Randbemerkungen und des Bewertungsvermerks des Erstprüfers erfolgen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2005 a.a.O.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Der Senat vermag keine überdurchschnittlichen juristischen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere gibt auch das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2024 – 7 ZB 24.838 – juris Rn. 18). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO). Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).