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Beschluss

12 BV 25.731

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Auszubildende darf mit dem Fachrichtungswechsel nicht so lange zuwarten, bis er eine letzte Gewissheit von seiner mangelnden Eignung und Neigung erhält. Bei entsprechenden Zweifeln muss er sich unverzüglich Gewissheit verschaffen und die Ausbildung bereits dann aufgeben, wenn sich ihm der Neigungs- oder Eignungsmangel aufdrängen muss. 2. Infolgedessen gereicht es einem Auszubildenden zum Nachteil, wenn er sein Studium außerhalb der Orientierungsphase nach Eintritt eines Eignungsmangels oder Neigungswandels noch für ein weiteres Semester fortführt, um die Zeit bis zur Zulassung zu einem anderen Studienfach zu überbrücken (im Anschluss an BVerwGE 85, 194 [196 ff.]) oder weitere Studienleistungen in Gestalt lediglich einzelner Module oder sonstiger Leistungen zu erbringen, die nach der Entscheidung der jeweiligen Hochschule nicht zu einer Anrechnung ganzer Semester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG auf das neue Studienfach führen können (im Anschluss an BVerwG, U.v. 06.02.2020 –, NVWZ-RR 2020, 885 – juris, Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 25; B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Auszubildende darf mit dem Fachrichtungswechsel nicht so lange zuwarten, bis er eine letzte Gewissheit von seiner mangelnden Eignung und Neigung erhält. Bei entsprechenden Zweifeln muss er sich unverzüglich Gewissheit verschaffen und die Ausbildung bereits dann aufgeben, wenn sich ihm der Neigungs- oder Eignungsmangel aufdrängen muss. 2. Infolgedessen gereicht es einem Auszubildenden zum Nachteil, wenn er sein Studium außerhalb der Orientierungsphase nach Eintritt eines Eignungsmangels oder Neigungswandels noch für ein weiteres Semester fortführt, um die Zeit bis zur Zulassung zu einem anderen Studienfach zu überbrücken (im Anschluss an BVerwGE 85, 194 [196 ff.]) oder weitere Studienleistungen in Gestalt lediglich einzelner Module oder sonstiger Leistungen zu erbringen, die nach der Entscheidung der jeweiligen Hochschule nicht zu einer Anrechnung ganzer Semester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG auf das neue Studienfach führen können (im Anschluss an BVerwG, U.v. 06.02.2020 –, NVWZ-RR 2020, 885 – juris, Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 25; B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29). I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab dem Bewilligungszeitraum 10/2022 bis 09/2023 für das Studium des Lehramts an Grundschulen nach erfolgtem Fachrichtungswechsel in das Hauptfach Musik zu erwirken. 1. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2020/2021 Lehramt an Grundschulen an der FAU. Zunächst war sie in den Hauptfächern evangelische Religionslehre (nachfolgend Religion) und Grundschuldidaktik sowie den Didaktikfächern Deutsch, Mathematik und Musik immatrikuliert. 2020 bis 09/2021 bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2020 Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021. Mit Bescheid vom 5. August 2021 gewährte er Förderung für das Wintersemester 2021/2022 und das Sommersemester 2022. Ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der FAU befand sich die Klägerin im Sommersemester 2022 in allen belegten Fächern im jeweils 4. Fachsemester. 2. Zum Wintersemester 2022/2023 wechselte die Klägerin vom Hauptfach Religion zum Hauptfach Musik und vom Didaktikfach Musik zum Didaktikfach Politik und Gesellschaft. Ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der FAU befand sie sich zum Beginn des Wintersemesters 2022/2023 im Hauptfach Musik im 1. Fachsemester und hinsichtlich der übrigen Fächer im jeweils 5. Fachsemester. 3. Am 14. August 2022 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 10/2022 bis 09/2023. Bereits am 29. Juli 2022 hatte sie dem Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sie zum Wintersemester 2022/2023 das Hauptfach wechseln werde. Den Wechsel begründete sie am 23. August 2022 im Wesentlichen damit, sie habe in den ersten drei Semestern bemerkt, dass sich ihre Vorstellungen zum Thema Religion von den Studieninhalten unterschieden. Daher habe sie nach dem dritten Semester beschlossen, das Hauptfach zu wechseln. Weil das Hauptfach Musik nur im Wintersemester begonnen werden könne, habe sie formal noch im Sommersemester 2022 das Hauptfach Religion belegt, aber bereits Vorlesungen und Seminare für das Musikstudium besucht. 4. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Januar 2023 wurde der Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass der Wechsel auf einem Neigungswandel beruhe und nicht unverzüglich erfolgt sei, da sie sich bereits nach dem Wintersemester 2021/2022 (3. Fachsemester) zum Wechsel entschieden habe, diesen jedoch erst zum folgenden Wintersemester 2022/2023 vollzogen und dennoch im Sommersemester 2022 (4. Fachsemester) weiterhin das Hauptfach Religion belegt habe. Ein unabweisbarer Grund könne nicht angenommen werden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Februar 2023 Widerspruch. Ihr Wechsel sei unverzüglich erfolgt; eine etwaige Verzögerung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Letztendlich habe sie durch die Fortführung des Studiums auch im Sommersemester 2022 die Studiendauer insgesamt sogar verkürzt. Während des Studiums mit dem Hauptfach Religion habe sie zahlreiche Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzulegen gehabt, die ebenso im Hauptfach Musik abzulegen seien. Aufgrund der Identität der Studieninhalte, vor allem aber auch dadurch, dass sie im Sommersemester 2022 im ursprünglichen Hauptfach immatrikuliert geblieben sei, sei es ihr möglich gewesen, bereits an Studienveranstaltungen teilzunehmen und Leistungen zu erbringen, die zum Hauptfach Musik gehörten. So habe sie insgesamt 75 ECTS, einschließlich der Leistungen aus dem Sommersemester 2022, für das Hauptfach Musik erworben. Rein faktisch habe sie das Studium mithin bereits im Sommersemester 2022 gewechselt. 6. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die fortbestehende Immatrikulation widerspreche dem Grundsatz der verantwortungsbewussten Auswahl, des planvollen Betreibens und des zielstrebigen Zuendeführens der Ausbildung. Dies gelte auch für das Erbringen von Leistungen, die nicht zum berufsqualifizierenden Abschluss der aktuell betriebenen und somit geförderten Ausbildung führten. 7. Mit Schriftsatz vom 23. November 2023 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das zum Wintersemester 2022/2023 aufgenommene Studium, Lehramt an Grundschulen, Hauptfach Musik (Staatsexamen), an der FAU ... zu bewilligen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Sie habe den beabsichtigten Hauptfachwechsel zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem Wintersemester 2022/2023, vollzogen. Eine frühere Aufnahme des neuen Studiums sei schlicht unmöglich gewesen. Daher könne ihr die mangelnde Exmatrikulation im Sommersemester 2022 nicht vorgeworfen werden. 8. Mit Urteil vom 8. November 2024 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage als unbegründet ab. Für den nunmehr von der Klägerin gewählten Studiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Hauptfach Musik bestehe kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Ein solcher Anspruch scheitere daran, dass die Klägerin entgegen der hier anwendbaren Fassung von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ihr Grundlehramtsstudium mit den Hauptfach Musik nach Fachrichtungswechsel erst zum 5. Fachsemester ohne das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes aufgenommen habe. Der Wechsel vom Hauptfach Religion zum Hauptfach Musik stelle einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG und keine bloße Schwerpunktverlagerung dar. Zwar verfolge die Klägerin weiterhin das Berufsziel „Grundschullehrerin“, jedoch unterschieden sich die Hauptfächer Musik und Religion aus fachwissenschaftlicher Perspektive grundlegend. Indem die Klägerin vom Hauptfach Religion vom 4. Fachsemester in das Hauptfach Musik in das 1. Fachsemester gewechselt sei, ergebe sich selbst unter Berücksichtigung der individuellen Regelstudienzeit gemäß Art. 130 Abs. 2 Satz 1 BayHlG eine prognostizierte Verlängerung der Gesamtstudiendauer zumindest bis zum Wintersemester 2025/2026. Auch mit dem Vorbringen, ohne die im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen würde sie das Studium im Fach Musik nicht in der Regelstudienzeit abschließen können, könne die Klägerin nicht durchdringen. Im Rahmen der Differenzierung zwischen Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung komme es auf die infolge des Wechsels zu erwartende Gesamtstudiendauer und nicht auf die Einhaltung der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs für sich betrachtet an. Vorliegend sei deshalb entscheidend, dass die Förderungshöchstdauer der Klägerin ohne Wechsel des Hauptfachs mit dem Wintersemester (2024)/2025 geendet hätte, während dies nunmehr erst mit dem Wintersemester 2025/2026 der Fall sei. Die Klägerin habe daher förderschädlich erst zum 5. Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt, indem sie sich hierfür zum Wintersemester 2022/2023 immatrikuliert habe. Der Wechsel sei weder aus unabweisbarem Grund vorgenommen worden noch könne sich die Klägerin auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Die inhaltlichen Differenzen der Klägerin mit den Studieninhalten im Fach Religion rechtfertigten nicht die Annahme eines unabweisbaren Grundes. Die Klägerin habe keine fundamentalen Zweifel oder Differenzen in Bezug auf die evangelische Mehrheitslehre vorgetragen; auch habe sie nicht geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, die christlich evangelische Lehre im schulischen Kontext zu vertreten oder gar selbst nicht mehr am evangelisch-christlichen Glauben festhalten zu wollen. Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund berufen, denn sie habe die Fachrichtungen entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nicht bis zum 4. Fachsemester, sondern zum 5. Fachsemester gewechselt. Da die sogenannten Corona-Semester im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen seien, scheide eine Betrachtung aus, wonach die Klägerin – unter Außerachtlassung von Corona-Semestern – bereits nach dem ersten Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt sei und die Vermutung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG betreffend einen wichtigen Grund sowie die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels in Anspruch nehmen könne. Ebenso wenig vermöge die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Zählung der sogenannten Corona-Semester einen Förderungsanspruch aus Vertrauensschutz, Treu und Glauben oder etwaiger Selbstbindung der Verwaltung herzuleiten. 9. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der von ihr verfolgte Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 2022/2023 aufgenommene Studium Lehramt Grundschulen, Fach Musik (Staatsexamen) an der FAU ... gegeben. Die angesichts der Covid-19-Pandemie getroffenen Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und zu Prüfungen im Bayerischen Hochschulgesetz seien auch auf die Semesterzählung im Zusammenhang mit den förderungsrechtlichen Regelungen zum Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuwenden und erstreckten sich hierauf (sog. „Null-Semester-Regelung“). Dies folge aus deren Sinn und Zweck, der darauf gerichtet sei, jedwede Nachteile aus dem pandemiebedingt fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten Lehrbetrieb zu vermeiden. Die im Zeitraum Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 zurückgelegten Semester seien daher außer Betracht zu lassen. Der Fachwechsel sei nach den anzuwendenden Corona-Pandemie-Regelungen in der Anfangsphase des Erststudiums erfolgt. Fehl gehe des Weiteren auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Vertrauensschutz nicht möglich sei. Die Klägerin habe auf den eindeutigen Wortlaut der Erklärungen und Erläuterungen zum Fachrichtungswechsel und zur Semesterzählung während der pandemiebedingten Einschränkungen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf der Internetseite www.bafoeg.de – „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“, Stand 21.03.2023 – vertraut und auch vertrauen dürfen. Deshalb sei sie zumindest so zu behandeln, wie es sich aus der Erläuterung des BMBF auf der von diesem betriebenen Webseite ergebe. Jedenfalls müsse sie im Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn der Fachwechsel nach dem ersten Semester erfolgt wäre. Sowohl hinsichtlich der Unverzüglichkeit des vorgenommenen Fachwechsels als auch zum Vorliegen eines wichtigen Grundes werde vollumfänglich auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Der Fachrichtungswechsel sei unverzüglich vorgenommen worden. Sie sei aus Gründen, die förderungsrechtlich nicht vorwerfbar seien, noch im bisherigen Studiengang verblieben und habe dort Leistungen erbracht, die auch in der neuen Fachrichtung voll anrechenbar seien. Der Verbleib im bisherigen Studienfach im Sommersemester 2022 sei nicht lediglich zur Überbrückung einer Wartezeit bis zur Aufnahme des Wunschstudiums im Wintersemester 2022/2023 erfolgt. Vielmehr sei sie auch im Sommersemester 2022 immatrikuliert geblieben, um weiterhin Studienleistungen für das künftige Hauptfach Musik erbringen zu können, wie insbesondere die Aufbaumodul-Übung Fachdidaktik Deutsch, das Modul III (Differentialpsychologische Aspekte des Lehrens und Lernens: Begabungsförderung) und die Seminare „HisMus 2“, „Didaktik der populären Musik“ sowie „Praxisfelder des Musikunterrichts vom Lied bis zum Musiktheater“. Insoweit seien ausbildungsbezogene Umstände gegeben, die jede Vorwerfbarkeit entfallen ließen. Infolgedessen müssten Vertrauensschutzgesichtspunkte zum Tragen kommen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und des Bescheides vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 zu verpflichten, ihr für das zum Wintersemester 2022/2023 aufgenommene Studium, Lehramt Grundschulen, Hauptfach Musik (Staatsexamen) an der FAU ... Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen. Die Annahme von Vertrauensschutz und die Ableitung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung seien abwegig. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. 10. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO angehört. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin sein bereits bekanntes Vorbringen zum Gesichtspunkt der mangelnden Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels mit Schreiben vom 24. Juli 2025 nochmals wiederholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Der Senat kann über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten gem. § 130a Satz 1 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 –, BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind – soweit entscheidungserheblich – sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats seit vielen Jahren geklärt (vgl. BVerwGE 85, 194 [196 ff.]; siehe zuletzt BayVGH, B.v. 8.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8 und zugleich auch B.v. 14.05.2024 – 12 CE 24.662 – Umdruck, Rn. 2 ff.). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Fragen zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 – Nr. 22/1990/213/275 –, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 – 5 B 53/07 – juris, Rn. 18). Dies gilt namentlich dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 – 4 B 68/03 –, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 – 9 B 61/11 –, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6 f.; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.). Tatsachenfragen, die eine (weitere) Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich entscheidungserheblich nicht gestellt. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich alleine aufgrund der Aktenlage angemessen beurteilen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 25.9.2007 – 5 B 53/07 – juris, Rn. 18; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.). Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2025 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung im Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Ein diskursiver Prozess zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2015 – 2 B 4/15 –, NVwZ 2015, 1299 Rn. 5; s.a. Anm. Heusch, NVwZ 2015, 1301) konnte daher stattfinden. Zu einem weitergehenden „Rechtsgespräch“ ist der Senat – selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.] m.w.N.). Mithin kann der Senat in Ausübung des nach § 130a Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessens durch Beschluss entscheiden. Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es auch im Lichte des weiteren Schreibens des Klägerbevollmächtigten vom 24. Juli 2025 nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 – 4 B 73/93 – juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 – 6 B 72/09 –, NVwZ-​RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 – 10 B 56/07 – juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 – 8 C 12/98 – juris, Rn. 16). In diesem wird lediglich bereits Bekanntes nochmals wiederholt. 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) unbegründet ist, weil der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2023 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Für den von der Klägerin nunmehr gewählten Studiengang Lehramt Grundschulen mit dem Hauptfach Musik besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Musik scheitert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, zunächst daran, dass diese entgegen der vorliegend anwendbaren Fassung von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ihr Grundschullehramtsstudium mit dem Hauptfach Musik nach Fachrichtungswechsel erst zum 5. Fachsemester ohne das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes aufgenommen hat und im Übrigen der Fachrichtungswechsel auch nicht unverzüglich vorgenommen wurde. a) Anwendbar ist gemäß § 66a Abs. 8 Satz 1 BAföG vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung, wonach ein Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters möglich ist, denn die Klägerin hat den streitgegenständlichen Fachrichtungswechsel vor dem Stichtag des 25. Juli 2024 vollzogen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn dieser aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt ist. Bei Auszubildenden insbesondere an Hochschulen gilt dies nach der hier anwendbaren Fassung der genannten Vorschrift allerdings nur, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Anschließend ist förderungsrechtlich ein unabweisbarer Grund erforderlich. Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstreben. Abzugrenzen ist der Fachrichtungswechsel von einer aus förderungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen Schwerpunktverlagerung. Eine solche ist gegeben, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang angerechnet werden, sodass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss trotz der in einer anderen Fachrichtung absolvierten Studienzeiten nicht ergibt (vgl. ausführlich Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 127). Im Bereich der Lehramtsstudiengänge stellt der Wechsel eines Hauptfachs regelmäßig einen Fachrichtungswechsel und keine bloße Schwerpunktverlagerung dar, sofern die maßgeblichen Fächer für den Erwerb der Lehrbefähigung erforderlich sind und damit zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer führen (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 129; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 47.5; so auch Tz. 7.3.5 VwV zum BAföG), da in diesem Zusammenhang auf die Änderung des materiellen Wissenssachgebiets und nicht auf das übergeordnete Berufsziel der Lehrkraft abzustellen ist (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2003 – 7 S 7/03 – juris, Rn. 14, 34). Allerdings kann inhaltlichen Überschneidungen der betroffenen Fachrichtungen durch entsprechende Anrechnungsentscheidungen der Hochschulen im Rahmen der Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG Rechnung getragen und das Studium nach Fachrichtungswechsel damit auch über die Fachsemestergrenzen des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 2 BAföG hinaus gefördert werden. Insoweit kann es zugleich auch von Bedeutung sein, wenn der Auszubildende in den weiter betriebenen Fächern erhebliche, über das Übliche hinausgehende Studienleistungen erbracht hat, die den Rückstand im gewechselten Wissenssachgebiets aufwiegen, sodass insgesamt kein längeres Studium zu erwarten ist, wobei insoweit eine Prognose nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Wechsels zu treffen ist (Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 47.5). Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Förderung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach lässt den Wechsel der Fachrichtung nicht grundsätzlich als unabweisbar erscheinen (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 30.4.1981 – 5 C 36/79 – juris, Rn. 26). Bei weltanschaulich gebundenen Berufen kann die Eignung für die Ausübung des angestrebten Berufs durch einen Wandel der Weltanschauung oder Konfession jedoch entfallen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist, weil die Ausübung des Berufs als solche sich als religiöser Bekenntnisakt darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 5 C 10/18 –, NVwZ-RR 2020, 885 [889] Rn. 33). Hinsichtlich des wichtigen Grundes ist darauf abzustellen, ob Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BeckRS 1976, 30430044). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (vgl. ausführlich Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 137 ff.). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende im tertiären Bereich einen wichtigen Grund allerdings nur geltend machen, wenn der Fachrichtungswechsel spätestens zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt. Erfolgt der Wechsel spätestens zum Beginn des 3. Fachsemesters, wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Studierenden die Konsequenzen aus dem festgestellten Eignungs- und Neigungsmangel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin – unverzüglich – ziehen. Der Auszubildende darf mit dem Abbruch der Ausbildung oder dem Fachrichtungswechsel nicht so lange zuwarten, bis er gleichsam eine letzte Gewissheit von seiner mangelnden Eignung und Neigung erhält. Bei entsprechenden Zweifeln muss er sich unverzüglich Gewissheit verschaffen und die Ausbildung bereits dann aufgeben, wenn sich ihm der Neigungs- oder Eignungsmangel aufdrängen muss (vgl. hierzu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 135, 138 u.140 jeweils m.w.N.). So gereicht es einem Auszubildenden stets zum Nachteil, wenn er sein Studium außerhalb der Orientierungsphase nach Eintritt eines Neigungswandels noch ein weiteres Semester fortführt, um die Zeit bis zur Zulassung zu einem anderen Studienfach zu überbrücken (vgl. BVerwGE 85, 194 [196 ff.]; BayVGH, B.v. 08.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8; siehe auch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 45.3 u. 48). Mit Blick auf die Zählweise der Fachsemester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 sowie Satz 4 Halbs. 2 BAföG sieht zunächst § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG vor, dass bei der Bestimmung der maßgeblichen Fachsemester die Zahl derjenigen Semester abgezogen wird, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Aufgrund des klaren Wortlauts der Norm fällt die etwaige Anerkennung nur von Modulen oder sonstigen Leistungen aus dem vorangegangenen Studium nicht unter § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29; U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 23 ff.; siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52). Hinsichtlich der Frage, ab wann der Auszubildende eine neue Fachrichtung anstrebt, ist auf die formale Immatrikulation in der neuen Fachrichtung durch die Hochschule und nicht etwa auch auf den faktischen Studienverlauf abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn bereits während eines Erststudiums in rechtlich zulässiger Weise zusätzlich oder sogar ausschließlich Studienveranstaltungen der anderen Fachrichtung belegt und besucht worden sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.11.1985 – 5 C 64/82 – juris, Rn. 17; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 49). b) An diesen Maßstäben und Grundsätzen gemessen stellt der Wechsel vom Hauptfach Religion zum Hauptfach Musik einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG und keine bloße Schwerpunktverlagerung dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Zwar verfolgt die Klägerin weiterhin das Berufsziel „Grundschullehrerin“, jedoch unterscheiden sich die Hauptfächer Musik und Religion aus fachwissenschaftlicher Perspektive grundlegend, sodass ein anderes materielles Wissenssachgebiet betroffen ist. Auch war zum Zeitpunkt des Wechsels eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer der Klägerin durch den Fachrichtungswechsel zu erwarten. Indem die Klägerin vom Hauptfach Religion zum 4. Fachsemester in das Hauptfach Musik in das 1. Fachsemester wechselte, ergab sich (selbst) unter Berücksichtigung der individuellen Regelstudienzeit gemäß Art. 130 Abs. 2 Satz 1 BayHlG eine prognostizierte Verlängerung der Gesamtstudiendauer bis zum Wintersemester 2025/2026, da die Klägerin ohne den Wechsel mindestens drei weitere Fachsemester bis zum Wintersemester 2023/2024 (reguläre Regelstudienzeit), höchstens jedoch bis zum Sommersemester 2025 (individuelle Regelstudienzeit) im Fach Religion verblieben wäre, um das Studium regelstudienzeitkonform abzuschließen. Eine Anrechnung eines vollen Semesters hinsichtlich der im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen für das Fach Musik ist nach der allein maßgeblichen Entscheidung der Hochschule nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2020 – 5 C 10/18 –, NVwZ-RR 2020, 885 – juris, Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29; U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 23 ff.; siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52). Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, ohne die im Sommersemester 2020 erbrachten Leistungen würde sie das Studium im Fach Musik nicht in der Regelstudienzeit abschließen können, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn im Rahmen der Differenzierung zwischen Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung kommt es auf die infolge des Wechsels zu erwartende Gesamtstudiendauer und nicht etwa auf die Einhaltung der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs für sich betrachtet an. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, dass die Förderungshöchstdauer ohne Wechsel des Hauptfachs mit dem Wintersemester (2024)/2025 geendet hätte, während dies nunmehr erst mit dem Wintersemester 2025/2026 der Fall ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Die Klägerin hat vorliegend förderschädlich erst zum 5. Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt. Dieser Wechsel wurde nicht aus unabweisbarem Grund vorgenommen; hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Die inhaltlichen Differenzen der Klägerin mit den Studieninhalten im Fach Religion rechtfertigen die Annahme eines unabweisbaren Grundes nicht. Dass der Klägerin die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts unzumutbar wäre ist auch aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren nicht deutlich geworden. Im Übrigen wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO analog), welchen der Senat zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen folgt. Ebenso wenig vermag sich die Klägerin auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG zu berufen. Dabei kommt es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die sogenannten Corona-Semester im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG als sog. „Null“-Semester zu betrachten und damit nicht zu berücksichtigen sind (so Nolte, in: Ehmann/Karminski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, BAföG § 15a Rn. 5) oder nicht (so VG Gera, U.v. 25.01.2023 – 6 K 1293/22 Ge – juris, Rn. 74; VG Ansbach, U.v. 27.09.2024 – AN 2 K 23.1468 – juris, Rn. 41 ff.), denn die Klägerin hat den Fachrichtungswechsel – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – nicht unverzüglich vollzogen. Nach ihrem eigenen Vortrag (vgl. Bl. 156/157 d. VG-Akte) hatte sie sich bereits im Wintersemester 2021/2022 (3. Fachsemester) infolge eines Neigungswandels zum Wechsel entschlossen, diesen aber erst zum folgenden Wintersemester 2022/2023 vollzogen und damit im Sommersemester 2022 weiterhin das Hauptfach Religion belegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gereicht es einem Auszubildenden im Rahmen der Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes stets zum Nachteil, wenn er – wie hier – sein Studium nach Feststellung eines Neigungswandels außerhalb der Orientierungsphase gleichwohl noch um ein weiteres Semester fortführt, um die Zeit bis zur Aufnahme des neuen Studienfachs zu überbrücken (vgl. BVerwGE 85, 194 [196 ff.]; siehe auch BayVGH, B.v. 08.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8; B.v. 14.05.2024 – 12 CE 24.662 – Umdruck, Rn. 2 ff.; ebenso Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 45.3 u. 48; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 135, 138 u.140 jeweils m.w.N.). Wer – wie die Klägerin – in einem (fortgeschrittenen) Studiengang bereits an einer Vielzahl von Prüfungen teilgenommen und vor dem Wechsel insgesamt 75 ECTS-Punkte erzielt hat (vgl. Leistungsnachweise, Bl. 183 – 186 d. VG-Akte), befindet sich – ungeachtet der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung etwaiger „Corona-Semester“ – nicht mehr in der Eingangs- und Orientierungsphase. Die Klägerin hätte sich daher für das Sommersemester 2022 beurlauben lassen müssen; denn die Sicherung des Lebensunterhalts außerhalb der Orientierungsphase zwischen dem Erkennen des Neigungswandels am Ende des 3. Fachsemesters und der Fortsetzung des Studiums nach erfolgtem Fachrichtungswechsel zum 5. Fachsemester ist nicht Aufgabe der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. Buter, in: Rothe/ Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 48 m.w.N.). Ebenso wenig von Bedeutung ist der Umstand, dass die neue Wunschausbildung erst wieder zum Wintersemester begonnen werden konnte (vgl. VG Köln, U.v. 05.03.2015 – 13 K 2386/14 – juris, Rn. 31). Die Klägerin hat insoweit selbst folgendes vorgetragen: „Leider kann man Musik [..] nur im Wintersemester anfangen. Deshalb habe ich jetzt noch ein Semester offiziell Religion als Hauptfach belegt …“ So sehr ein solches Verhalten menschlich verständlich und nachvollziehbar ist, so wenig berücksichtigt das Ausbildungsförderungsrecht diese Gesichtspunkte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass während des Zeitraums bis zur Aufnahme des künftigen Studienfachs bereits Leistungen erbracht wurden, die auch im neuen Hauptfach von Bedeutung und deshalb nicht von vornherein verloren sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist eine semesterbezogene Anrechnung der zwischen dem Neigungswandel und dem Fachrichtungswechsel zurückgelegten Studienzeit auf das neue Fach seitens der Hochschule gerade nicht erfolgt; die Klägerin wurde lediglich in das 1. Semester Musik immatrikuliert. § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG setzt jedoch zwingend eine Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der Hochschule voraus. Diese Entscheidung kann nicht durch das Amt für Ausbildungsförderung oder – im Rechtsstreit über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 06.02.2020 – 5 C 10/18 –, NVwZ-RR 2020, 885 – juris, Rn. 12 ff.). Eine Anerkennung von Modulen oder sonstigen Leistungen aus dem vorangegangenen Studium fällt deshalb nicht unter § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. hierzu näher BayVGH, B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29; U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 23 ff.; siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52). Die bereits Bekanntes lediglich nochmals wiederholenden Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 24. Juli 2025 greifen daher notgedrungen ins Leere. Die mangelnde Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels ist vorliegend gerade nicht aufgrund ausbildungsbezogener Umstände gerechtfertigt. Die Klägerin kann förderunschädlich nicht bereits Studienleistungen für das neue Hauptfach erbringen, ohne überhaupt in dieses immatrikuliert zu sein. Insoweit bedürfte es der Anrechnung entsprechender Semester des vorangegangenen Studiums auf das Neue durch die Hochschule (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2012 – 12 CE 11.2829 – juris, Rn. 29; U.v. 16.06.2011 – 12 BV 10.2187 – juris, Rn. 23 ff.; siehe auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 156; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 52). Eben daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. So räumt der Bevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 24. Juli 2025 selbst ein, dass die im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen erst im Sommersemester 2023 „auftauchen“, weil erst zum Wintersemester 2022/2023 eine Immatrikulation mit dem Hauptfach Musik möglich gewesen sei. Ungeachtet dessen findet auch eine erhebliche Verlängerung der Gesamtstudiendauer statt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Fortsetzung des ursprünglichen Studiums trotz bereits feststehendem Neigungswandel ist daher auch unter Berücksichtigung ausbildungsbezogener Umstände nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 08.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8; siehe auch Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Nov. 2024, § 7 Rn. 48 u. 52). Eine weitere Förderung der Klägerin kommt aufgrund des nicht unverzüglichen Wechsels nicht mehr in Betracht. Ebenso wenig können Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben oder der Selbstbindung der Verwaltung zu einer anderen Beurteilung führen, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Hierauf wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Vor allem vermögen auch die Vollzugshinweise des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Bewältigung der Corona-Pandemie „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“ (www.bafög.de; Stand 21.3.2023) eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dort wird zwar unter Ziffer 3.2 b ausdrücklich folgendes festgestellt. „Für die nach § 7 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 4 BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) maßgebliche Fachsemestergrenze für den Fachrichtungswechsel („bis zum Beginn des vierten Fachsemesters“ bzw. „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters“) bleiben die Fachsemester ohne Anrechnung, die tatsächlich pandemiebetroffen waren und für die ein pandemiebedingter Nachteilsausgleich gewährt wurde. Das heißt, dass die Frist für die Vornahme eines Fachrichtungswechsels um die Pandemiesemester verlängert wird.“ … „Die Wertung als Nullsemester berührt nicht das Erfordernis eines wichtigen Grundes sowie grundsätzlich auch nicht die Pflicht zur unverzüglichen Vornahme des Fachrichtungswechsels.“ [Hervorhebung des Senats] Diese Regelung unterliegt mithin einer – ganz gewichtigen – Einschränkung, wie sich insbesondere auch den „Informationen für BAföG-Geförderte“ des BMBF (Stand ebenfalls vom 21.3.2023) entnehmen lässt: „Wichtige Information bei Fachrichtungswechsel: Zu beachten ist ferner, dass insoweit nur die maßgeblichen Termine hinausgeschoben werden, unabhängig davon aber weiterhin ein wichtiger Grund für den Abbruch oder Wechsel nachgewiesen werden muss. Außerdem bleiben Auszubildende verpflichtet, unverzüglich zu reagieren, sobald sie Gewissheit über den fehlenden Willen zur Fortführung der Ausbildung haben. Sie können sich danach auch in einem der oben genannten, von der Pandemie besonders betroffenen Semester nicht von vornherein ein weiteres oder mehrere Semester als Verlängerungssemester Zeit lassen, bis sie die Fachrichtung wechseln oder die Ausbildung ggf. zunächst unterbrechen oder ganz aufgeben. Vielmehr musste auch während dieser Semester und muss auch weiterhin unverzüglich eine andere Ausbildung aufgenommen werden oder eine Exmatrikulation erfolgen!“ [Hervorhebung des Senats] Vom Erfordernis der Unverzüglichkeit der Vornahme des Fachrichtungswechsels wurde mithin gerade nicht befreit. Für die Annahme eines wie auch immer gearteten „Vertrauensschutzes“ ist deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Vollzugshinweise des BMBF noch unter dem des Art. 130 BayHlG, nachdem „Corona-Semester“ nicht als Fachsemester zu berücksichtigen sind, Raum. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits seit geraumer Zeit geklärt (vgl. BVerwGE 85, 194 [196 ff.]; siehe zuletzt BayVGH, B.v. 8.11.2023 – 12 CE 23.1422 – juris, Rn. 8 und zugleich auch B.v. 14.05.2024 – CE 24.662 – Umdruck, Rn. 2 ff.).