Beschluss
19 ZB 24.1418
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2024 wird der Streitwert in beiden Rechtszügen auf 15.000,00 € festgesetzt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr in erster Instanz erfolgloses Begehren auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. März 2024 weiter. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 nach § 30 AufenthG sowie der Aufenthaltserlaubnisse der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nachträglich auf den Tag der Zustellung des Bescheides verkürzt (Ziffer 1 des Bescheides), die am 7. Februar 2023 erteilten Aufenthaltserlaubnisse der Kläger eingezogen und deren Abgabe bei der Beklagten bis spätestens drei Tage nach der Zustellung des Bescheides angeordnet (Ziffer 2), die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten bis spätestens zum 22. April 2024 zu verlassen (Ziffer 3), den Klägern für den Fall, dass die Ausreise nicht fristgerecht erfolgt, die Abschiebung insbesondere nach Pakistan angedroht (Ziffer 4) und für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziffer 5). 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist schon nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger leiteten sich aus dem Daueraufenthaltsrecht – EU des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger nach § 9a AufenthG ab, welches mit Bescheid der Beklagten vom 19. März 2024 zurückgenommen worden sei. Die hiergegen erhobene Klage sei mit Urteil vom 4. Juli 2024 (Az. RN 9 K 24.709) abgewiesen worden. Die Entscheidung der Beklagten, die den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zeitlich zu befristen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen, von einem Elternteil losgelösten Aufenthaltsrechts an die Kläger zu 2 und 3 seien nicht gegeben. Hiergegen wenden die Kläger ein, ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1 könne durch eine Anwendung des § 31 AufenthG nach teleologischer Extension begründet werden. Die Norm gestehe Personen, welche sich im Rahmen des Familiennachzuges bei ihrem stammberechtigten Ehepartner in der Bundesrepublik aufhielten, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Beendigung der Akzessorietät zum (dann ehemals) Stammberechtigten ein eigenes Aufenthaltsrecht zu. Die Vorschrift diene dazu, dem nachgezogenen Ehegatten eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie eine gesicherte Aussicht auf einen ebenso selbständigen Aufenthalt zu ermöglichen. Mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei vorwiegend die Scheidung bzw. das Scheitern der Ehe gemeint. Jedoch könne diese Beendigung auch durch die Ausweisung des stammberechtigten Ehegatten eintreten, weshalb der insofern strenge Wortlaut in diese Richtung eine Erweiterung erfahren sollte. Das eigenständige Aufenthaltsrecht sichere den nachgezogenen Familienangehörigen nach Ablauf von drei Jahren im Regelfall des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus Vertrauensschutzgründen eine eigene Perspektive in der Bundesrepublik. Dass diese nur für den Fall des Scheiterns der Ehe oder des Todes des Ehegatten bestehen solle, scheine nicht sinnvoll. Vielmehr sollte unter dem Gesichtspunkt des vierjährigen Aufenthalts der Kläger in der Bundesrepublik sich unabhängig vom Ehegatten bzw. Vater eine Bleibeperspektive eröffnen. Für Jugendliche habe bereits der Gesetzgeber diese Erwägung gesehen und hierfür § 35 AufenthG geschaffen. Für Ehegatten fehle es an einer solchen Vorschrift. Diese Regelungslücke könnte durch Extension geschlossen werden. Es wäre dem Gesetzeszweck nach zudem sinnwidrig und auch sonst unbillig, Ehepartner, die sich nach erfolgtem Familiennachzug im Bundesgebiet trennten, gegenüber Ehepartnern zu begünstigen, die zwar ebenfalls drei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätten, sich aber nicht oder zumindest nicht freiwillig trennten. Denn auch hier führe eine Abschiebung des Ehepartners zu einer räumlichen Trennung, womit auch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Raum stehe. Da die Klägerin zu 1 auch die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle, sei ihr aus diesen Gründen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzugestehen. Denkbar scheine unter denselben teleologischen Erwägungen, der gezeigten Regelungslücke und je nach dogmatischer Präferenz auch, dieses als Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zur Vermeidung unbilliger Härten anzusehen. Auch den Klägern zu 2 und 3 stehe sodann ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrer stammberechtigten Mutter zu. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 in analoger Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Offenbleiben kann, ob die im Aufenthaltsgesetz geregelten, nach Aufenthaltszwecken unterteilten Anspruchsgrundlagen angesichts ihrer strikten Zweckbindung gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überhaupt analogiefähig sind. Denn im vorliegenden Fall fehlt es für einen Analogieschluss aus § 31 AufenthG an einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage: Ein Analogieschluss setzt eine von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste, aber hinsichtlich der Interessenlage mit den geregelten Fällen derart vergleichbare Fallgestaltung voraus, dass der Gesetzgeber diese – hätte er sie mitbedacht – in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogen hätte. Schon die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke begegnet erheblichen Bedenken, weil die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Gesetzgeber in den §§ 27 ff. AufenthG den Aufenthalt aus familiären Gründen abschließend geregelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2011 – 10 CS 11.2004 – juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.6.1996 – 1 C 19.93 – juris Rn. 30; U.v. 27.1.1998 – 1 C 28.96 – juris Rn. 47 zum AuslG 1990). Aber auch eine mit der in § 31 AufenthG geregelten Situation vergleichbare Interessenlage ergibt sich mit Blick auf die Klägerin zu 1 als Ehegatte eines Ausländers, dessen Aufenthaltsrecht durch Rücknahme bzw. Ausweisung beendet ist, nicht. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt die Interessenlage, die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Erteilung eines Aufenthaltsrechtes zum Ehegattennachzug zu Ausländern gem. § 30 AufenthG und mindestens dreijährigem rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet oder infolge des Todes des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt ist, besteht. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfordert eine auf Dauer angelegte Trennung, die im Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien zu ermitteln ist. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Kennzeichnend für diese tatsächlich gelebte eheliche Verbundenheit ist die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten im Sinne des nachweisbar betätigten Willens, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 31 Rn. 17; Hailbronner a.a.O., Rn. 22). Diese tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig, aber nicht notwendig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (Dienelt a.a.O., Rn. 15). Um eine dauerhafte Trennung handelt es sich, wenn nicht nur die häusliche Gemeinschaft, sondern auch die Beistandsgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben wird (Tewocht in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, § 31 AufenthG Rn. 13; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 31 AufenthG Rn. 12). Die Rücknahme des Aufenthaltstitels bzw. die Ausweisung des Ehemannes der Klägerin zu 1 als Stammberechtigtem führt zwar zu dessen Ausreisepflicht sowie – in Verbindung mit dem ebenfalls angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot – zu einer Wiedereinreisesperre und Titelsperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Dauer der Befristung gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daraus resultiert eine räumliche Trennung der Ehegatten, wie sie auch bei Ehepaaren in vergleichbaren Lebenssituationen wie beispielsweise eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts, des Wehrdienstes oder der Haft eines Ehegatten besteht, aber keine Aufhebung der tatsächlich gelebten ehelichen Verbundenheit bzw. der ehelichen Beistandsgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. zur Vorläufervorschrift des § 19 Abs. 1 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 11.6.1996 – 1 C 19.93 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 25.5.2000 – 12 TG 574/00 – juris Rn. 6; ebenso zu § 31 Abs. 1 AufenthG: Dienelt a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Eine vergleichbare Interessenlage liegt somit nicht vor. Etwas Anderes folgt nicht aus einer systematischen Auslegung des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift ermöglicht die Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten eines Ausländers gem. § 30 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht und stellt damit eine Ausnahme von der Akzessorietät des Aufenthaltsrechtes nach § 30 AufenthG dar. Dieses ist in seinem Bestand von dem Bestand des Aufenthaltsrechtes des Stammberechtigten abhängig. Endet letzteres gem. § 51 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 5 AufenthG durch die Rücknahme des Aufenthaltstitels bzw. die Ausweisung des (bisher) Stammberechtigten, so fehlt es für ein akzessorisches Aufenthaltsrecht des Ehegatten an dem erforderlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt. § 31 AufenthG durchbricht diese Akzessorietät in der Weise, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, d.h. der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach mindestens dreijähriger Bestandszeit durch dauerhafte Trennung oder Tod des anderen (stammberechtigten) Ehegatten bzw. des Vorliegens einer besonderen Härte, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Damit ist aber keine Loslösung von der Voraussetzung eines Aufenthaltsrechtes des stammberechtigten Ausländers verbunden. Vielmehr ist Konsequenz der beschriebenen Akzessorietät, dass für die durch § 31 AufenthG ermöglichte Aufenthaltsverfestigung des Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheauflösung die Voraussetzungen für den Fortbestand des Aufenthaltsrechtes des Stammberechtigten vorliegen müssen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.3.2024, § 31 AufenthG Rn. 9). Anderenfalls hätte der Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch dauerhafte Trennung oder Tod des anderen (stammberechtigten) Ehegatten keine eigene Verfestigungsperspektive gehabt, in die er schutzwürdig hätte vertrauen dürfen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl 2025, § 31 AufenthG Rn. 87; Hailbronner a.a.O., Rn. 14). § 31 AufenthG befreit folglich vom Erfordernis der ehelichen Lebensgemeinschaft als ursprünglicher Rechtfertigung der Aufenthaltsgewährung, nicht aber von der Abhängigkeit vom aufenthaltsrechtlichen Status des stammberechtigten Ehegatten. Die Situation der Beendigung des Aufenthaltsrechtes des stammberechtigten Ausländers ist deshalb nicht mit den Fällen der nachträglichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, welche die Rechtfertigung des Aufenthaltsrechtes zur Familienzusammenführung bildet, vergleichbar. Selbst wenn man aber für die Fälle des § 31 Abs. 1 AufenthG die Akzessorietät von einem fortbestehenden Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten lösen wollte, weil § 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG enger gefasste Ausnahmeregelung enthält – welche den vorliegenden Fall der Rücknahme des Aufenthaltstitels bzw. der Ausweisung nicht erfasst – und damit für eine gewisse Lockerung der Akzessorietät sprechen könnte (Dienelt a.a.O. mit Verweis auf BT-Drs. 15/420, S. 82), wäre aber eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vom Sinn und Zweck der Regelung gedeckt. Denn die Situation der räumlichen Trennung der Ehegatten infolge des Verlustes des Aufenthaltsrechtes und der dadurch begründeten Ausreisepflicht des Stammberechtigten aufgrund einer Rücknahme des Aufenthaltstitels oder einer Ausweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 5 AufenthG) ist nicht mit der in § 31 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbar. Diese Fallgestaltung ist vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Denn bei dem Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Ausländers gem. § 30 AufenthG handelt es sich um ein zweckgebundenes Aufenthaltsrecht zum Zweck des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG). In den in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG geregelten Fällen – d.h. der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach mindestens dreijährigem rechtmäßigen Bestand im Bundesgebiet oder durch den Tod des Ausländers während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft – entfällt diese Zweckbindung. Der nachgezogene Ehegatte erhält ein vom Stammberechtigten unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. Tewocht a.a.O., Rn. 1). Durch das eigenständige Aufenthaltsrecht soll eine schutzwürdige Verfestigung der Lebensumstände des Ehegatten perpetuiert, d.h. fortgesetzt und vertieft werden, der nur wegen der nicht vorhersehbaren Beendigung der Lebensgemeinschaft die ursprünglich auf Dauer angelegte Aufenthaltsperspektive verlieren würde (vgl. Ziffer 31.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG – AVwV-AufenthG). Es soll den ausländischen Ehegatten im Fall der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor den wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Nachteilen bewahren, die für ihn mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verbunden sind (HessVGH, B.v. 25.5.2000 – 12 TG 574/00 – juris Rn. 6 zur Vorläufervorschrift des § 19 Abs. 1 AuslG 1990). Solche Schwierigkeiten entstehen dem ausländischen Ehegatten aber typischerweise gerade nicht, wenn gar keine Trennung der ehelichen Gemeinschaft als einer gelebten ehelichen Verbundenheit erfolgt, obwohl der das Aufenthaltsrecht ursprünglich vermittelnde Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (HessVGH a.a.O.). Des Weiteren scheidet entgegen der Meinung der Kläger eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 aufgrund eines (nicht in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannten) Härtefalls gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus. Vieles spricht dafür, dass bereits die Ausschlussregelung im zweiten Halbsatz der Vorschrift greift, weil für den (stammberechtigten) Ausländer, d.h. den Ehemann der Klägerin zu 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zwingend ausgeschlossen ist und es außerdem wegen des Bestehens eines Ausweisungsinteresse an der Regelerteilungsvoraussetzung gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlt (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 31 AufenthG Rn. 16; anderer Ansicht z.B. Hailbronner a.a.O., Rn. 48 ff., weil Straftaten des Ausländers nicht zur Benachteiligung des Ehegatten bei der Entscheidung über die Verselbständigung dessen Aufenthaltsrechtes führen dürften). Abgesehen davon liegt aber kein Härtefall vor. Zwar enthält § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine abschließende Aufzählung von Härtefällen, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt. Ein Härtefall setzt aber nach dem Sinn und Zweck der Verselbständigungsregelung des § 31 AufenthG voraus, dass der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 7.4.1997 – 1 B 118.96 – juris zu § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990; Hailbronner a.a.O., Rn. 32 f.). Angeknüpft wird insbesondere an die Schwierigkeiten wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art, die sich aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben (vgl. die Beispiele bei Hailbronner a.a.O., Rn. 33). Derartiges liegt in Bezug auf die Klägerin zu 1 nicht vor, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgelöst ist. Vielmehr ist es ihr möglich, mit ihrem Ehemann in das Herkunftsland zurückzukehren. Andere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, können nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden (BVerwG, B.v. 7.4.1997 – 1 B 118.96 – juris). Eine analoge Anwendung des § 31 AufenthG auf den Fall der Klägerin zu 1 als Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers ist auch nicht unionsrechtlich gefordert. Die Regelung des § 31 AufenthG hält sich im Rahmen des Art. 15 der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 31 AufenthG Rn. 6). Da dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt es bei der Regelung des Art. 16 Abs. 3 Familienzusammenführungs-RL, wonach die Mitgliedstaaten den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder dessen Verlängerung verweigern können, wenn der Aufenthalt des Zusammenführenden endet und der Familienangehörige – wie im vorliegenden Fall – noch nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 15 verfügt. Schließlich gestattet es auch § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 nach § 30 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verlängern (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.3.2024, § 31 AufenthG Rn. 19). Zwar lässt diese Regelung es zu, dass in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird. Dies setzt aber voraus, dass im Aufenthaltsgesetz für den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts keine abschließende Regelung getroffen ist (vgl. BayVGH, a.a.O.; Berlit, GK-AufenthG, Stand 1.7.2019, § 31 AufenthG Rn. 235.1). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr in den §§ 27 ff. AufenthG den Aufenthalt aus familiären Gründen abschließend geregelt (vgl. BayVGH a.a.O.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.6.1996 – 1 C 19.93 – juris Rn. 30; U.v. 27.1.1998 – 1 C 28.96 – juris Rn. 47 zum AuslG 1990). Kommt somit eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 1 nicht in Betracht, so können auch die Kläger zu 2 und 3 von ihrer Mutter kein Aufenthaltsrecht ableiten. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes der Kläger zu 2 und 3 verneint, ohne dass dies mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen worden wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1.2 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).