Beschluss
22 C 24.1629
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit (§ 35 Abs. 6 GewO). Am 25. Juni 2024 nahm seine Bevollmächtigte die Klage zurück. Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 stellte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 15.000 Euro fest (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 12. August 2024 Beschwerde einlegen lassen. Er macht geltend, der Streitwert sei zu hoch angesetzt und regt eine Herabsetzung auf 1.000 Euro an. II. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, als eine im Namen des Klägers erhobene Streitwertbeschwerde anzusehen. Ungeachtet der im Beschwerdeschriftsatz verwendeten Formulierung („lege ich … Beschwerde ein“) ist davon auszugehen, dass die Bevollmächtigte die Beschwerde im Namen des Klägers erheben wollte. 2. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro. Maßgeblich ist der Differenzbetrag der tatsächlichen Gebühren, die sich für einen Beschwerdeführer aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2013 – 8 C 13.519 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 15.000 Euro hat der Kläger nach seiner Klagerücknahme eine Gerichtsgebühr von 324 Euro (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu tragen. Bei der Festsetzung eines reduzierten Streitwerts von 1.000 Euro ergäbe sich eine Gerichtsgebühr von 58 Euro. 3. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6). Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung an diesen Empfehlungen. Im hier maßgeblichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird unter Nr. 54.1 für Verfahren betreffend Gewerbeerlaubnisse die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 15.000 Euro empfohlen. Beim streitgegenständlichen Rechtsstreit um die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit handelte es sich um ein solches Verfahren. Die wirtschaftliche und soziale Situation des Klägers hat auf die Bewertung dagegen grundsätzlich keinen Einfluss, weil nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG auf die Bedeutung der Sache abzustellen ist (vgl. Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 52 GKG Rn. 5 m.w.N.) und damit auf die ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfall (vgl. Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass der Wert unangemessen hoch angesetzt worden sein könnte, so dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 31.10.1996 – 1 BvR 1074/93 – NJW 1997, 311 für einen Streitwert von mehreren Millionen DM), liegen nicht vor. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).