Beschluss
22 ZB 24.1042
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. März 2024 – M 16 K 23.3751 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. Juni 2023 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Verkauf von Wellnessprodukten; Verkauf von Kosmetika“ als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Rückstände der Klägerin beim Finanzamt (Stand 26.6.2023: 35.977,54 Euro) und der Stadtkasse (Stand 26.6.2023: 4.007,80 Euro) sowie die Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis (Stand 26.6.2023: ein Eintrag vom 8.12.2022 wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie zwei Einträge vom 20.6.2023 wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“). Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 27. Juni 2023 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 8. März 2024, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 9. Mai 2024, abgewiesen wurde. Mit am 10. Juni 2024 (Montag) beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, begründet. Sie macht neben den anderen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen in erster Linie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend. 1.1 Bezüglich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Steuerrückstände der Klägerin sowie deren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend die anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin belegten. Es gehöre zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten von sich aus rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Auf ein Verschulden der Klägerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit komme es nicht an. Die Klägerin arbeite nicht nach einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept, weil Ratenzahlungsvereinbarungen mit sämtlichen Gläubigern, insbesondere dem Finanzamt, im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hätten. Demgegenüber bringt die Klägerin im Zulassungsverfahren vor, dass sie gewerberechtlich zuverlässig sei. Insbesondere lasse sie sich nunmehr von einer Steuerkanzlei vertreten, was dazu führe, dass eine Aufarbeitung der steuerlichen Probleme stattgefunden habe und auch künftig die steuerlichen Pflichten eingehalten würden. Zu den bestehenden Verbindlichkeiten bestünden Ratenzahlungsvereinbarungen. Im Ergebnis liege ein tragfähiges Sanierungskonzept vor. Dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Mit der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides ankomme, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Erst nach dem Erlass des Bescheides zugunsten des Gewerbetreibenden eingetretene Umstände führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Sie sind vielmehr in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2023- juris Rn. 16 m.w.N.). 1.2 Soweit die Klägerin vorträgt, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig, weil durch die verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeiten bei der Staatskasse und aufgrund der Eintragungen im Vollstreckungsportal die notwendige Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten nicht eintrete, trifft dies nicht zu. Die von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorausgesetzte Gefährdung von Rechtsgütern der Allgemeinheit liegt insbesondere dann vor, wenn das Vermögen der öffentlichen Hand wie z.B. durch die unberechtigte Vorenthaltung von Steuern gefährdet ist (BayVGH, B.v. 7.11.2024 – 22 ZB 24.1528 – juris Rn. 13; Brüning in Pielow, BeckOK GewO, Stand 1.12.2024, § 35 Rn. 35). 1.3 Auch der Einwand der Klägerin, dass der Gesetzgeber die (Voll-)Untersagung positivrechtlich als ultima ratio zur Abwehr der aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sich ergebenden Gefährdungen erhoben habe und die Gewerbeuntersagung in ihrem Fall nicht die ultima ratio gewesen sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass eine mildere, gleich geeignete Maßnahme als die Gewerbeuntersagung zur Verfügung gestanden hätte, um künftig das Entstehen von Steuerrückständen zu vermeiden. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 VwGO enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen auf deren Vorliegen erübrigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).