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Beschluss

22 ZB 24.1179

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2024 – M 16 K 23.3640 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. Juni 2023 weiter. Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Beratung in Finanzfragen (keine erlaubnispflichtige Tätigkeit), Vermittlung von Kundenaufträgen bei Banken (keine Geschäfte i.S.d. KWG)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe. Durch Urteil vom 22. April 2024 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. Mai 2024 zugestellt. Am 14. Juni 2024 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München die Zulassung der Berufung und am 12. Juli 2024 ebenfalls beim Verwaltungsgericht die Verlängerung der Frist zur (weiteren) Begründung des Zulassungsantrags. Zugleich machte der Klägerbevollmächtigte in dem am 12. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz in einer „überschlägigen Begründung“ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend; dieser Schriftsatz ging dem Verwaltungsgerichtshof am 15. Juli 2024, einem Montag, zu. Eine weitere Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ging bislang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht ein. Ergänzend wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, weil die in dem dem Verwaltungsgericht übersandten Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 12. Juli 2024 enthaltene Begründung dem Verwaltungsgerichtshof noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zuging und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO Genüge getan ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 51). Der Antrag ist aber in der Sache abzulehnen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt sind und auch nicht bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). 1.1 Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Steuerrückstände, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründeten, auf Schätzungen des Finanzamts basierten und gesundheitliche Probleme zur Verzögerung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten geführt hätten. Damit zieht er die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Ob steuerliche Rückstände auf Steuerschätzbescheiden beruhen, ist für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit unerheblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO); eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den daran geknüpften rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden bezüglich der Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2025 – 22 ZB 23.1625 – juris Rn. 18; B.v. 28.2.2022 – 22 ZB 21.360 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10). Auch kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände oder gar auf ein Verschulden nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger trotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seine selbständige gewerbliche Tätigkeit nicht aufgegeben hat, obwohl dies im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von ihm erwartet werden musste (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 22.10.2021 – 22 ZB 21.1938 – juris Rn. 21). 1.2 Weiter trägt der Kläger vor, dass die Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig sei, weil mildere Mittel nicht geprüft worden seien. Die Gewerbeuntersagung sei zudem ermessensfehlerhaft. Dies gelte auch für die Annahme, dass der Kläger gewerbeübergreifend unzuverlässig sei.. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8 m.w.N.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen kann. Für einen solchen Fall hat der Kläger nichts dargelegt. Ist die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO – hier wegen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers und seiner länger dauernden Nichterfüllung steuerlicher Pflichten – zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 22 ZB 23.1019 – juris Rn. 20). Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger zuvor nicht abgemahnt worden ist. Zwar darf eine Gewerbeuntersagung nicht erfolgen, wenn ein weniger schwerwiegendes Mittel wie eine Abmahnung voraussichtlich bewirkt, dass das Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausgeübt wird. Jedoch braucht eine solche Abmahnung der Gewerbeuntersagung nicht unbedingt vorauszugehen. Nur dann, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass eine Abmahnung den Gewerbetreibenden zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes veranlasst, ist eine Gewerbeuntersagung nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1975 – I C 44.74 – juris Rn. 23; B.v. 6.9.1991 – 1 B 97.91 – juris Rn. 3, jeweils zum Widerruf gewerberechtlicher Erlaubnisse). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem Kläger waren mit Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2023 die gegen seine Zuverlässigkeit sprechenden Umstände mitgeteilt worden. Nach Aktenlage äußerte sich der Kläger hierauf nicht. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine Abmahnung hätte erwarten lassen sollen, dass der Kläger künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausübt, zumal sich der Steuerrückstand sogar während des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens erhöht hat. Da die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO eine gebundene Entscheidung ist, kommt ein Ermessensfehler insoweit nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht von einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen, die Voraussetzung für die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist. Diese liegt vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen – wie sie beim Kläger vorliegen – der Fall. Bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Da sich die Rüge des Klägers lediglich auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Norm bezieht, scheidet der behauptete Ermessensfehler aber aus. 1.3 Soweit der Kläger vorbringt, dass seine aktuellen Bemühungen, seine Steuerschulden zu begleichen und seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden müssten, verkennt er, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, wie eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.