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Beschluss

5 C 25.1135

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Streitwert stellt nicht den Betrag dar, den der Antragsteller zu bezahlen hat. Vielmehr bildet der festgesetzte Streitwert lediglich die Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Geltendmachung eines Melderegisterberichtigungsanspruchs ist der Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG (iVm § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) zugrunde zu legen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert stellt nicht den Betrag dar, den der Antragsteller zu bezahlen hat. Vielmehr bildet der festgesetzte Streitwert lediglich die Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Geltendmachung eines Melderegisterberichtigungsanspruchs ist der Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG (iVm § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) zugrunde zu legen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde gegen Nr. II. und III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2025 – M 7 E 24.4159 – wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. V. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren (Nr. I. dieser Entscheidung) wird auf 472,50 Euro festgesetzt. VI. Die Streitwertbeschwerde wird verworfen. I. Das vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 erhobene Rechtsmittel des Widerspruchs, ersatzweise des zulässigen Rechtsbehelfs, wird als Beschwerde ausgelegt, die sich gegen den Beschluss insoweit richtet, als mit ihm der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Schadenersatzzahlungen wegen melderegisterrechtlicher Vorgänge abgelehnt wurde (vgl. Beschluss des VG, Tenor-Nr. II. mit der Kostenentscheidung in Nr. III). Der Senat versteht die Begründung des Beschwerdeschreibens dahingehend, dass sich der Antragsteller nicht auch gegen Nr. I. des Tenors – Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen – wendet, zumal diese Einstellung unanfechtbar ist. Ihr lag das Begehren des Antragstellers zugrunde, dass das Melderegister bezüglich der Wohnanschrift des Antragstellers berichtigt werde, dem die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens nachkam. Die so verstandene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die mit Zustellung des Beschlusses am 13. Mai 2025 an den Antragsteller begann, bei Einlegung des Rechtsbehelfs am 6. Juni 2025 abgelaufen war. Ferner wurde die Beschwerde entgegen den gesetzlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO), über die das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß belehrt hat, vom Antragsteller persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt (oder einen sonstigen postulationsfähigen Bevollmächtigten) erhoben. II. Soweit der Antragsteller sich auch gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe wendet, wahrt die Beschwerde ebenfalls nicht die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist daher unzulässig. Im Übrigen hätte sie aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen keinen Erfolg. Hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Melderegisters hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Erledigung noch keinen Prozesskostenhilfeantrag, der entscheidungsreif gewesen wäre (vgl. hierzu ausführlich OVG BB, B.v. 12.1.2009 – OVG 10 M 56.08 – juris Rn. 3 ff. m.w.N.), gestellt. Vielmehr hatte der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 30. September 2024 (Bl. 42 der Gerichtsakte) mit Hinweis auf die erfolgte „teilweise Bereinigung des Rechtsstreits“ den Antrag gestellt. Soweit sich der Prozesskostenhilfeantrag auf die beantragte einstweilige Anordnung zur Erstattung des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs bezieht, verweist das Verwaltungsgericht für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu Recht auf das Fehlen eines Anordnungsgrunds. III. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerden beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, gerichtskostenpflichtig (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten (vgl. hierzu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzulehnen. Wie oben unter I. dargelegt, ist die Beschwerde, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, unzulässig. V. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bezüglich des Schadenersatzanspruchs in Nr. I dieses Beschlusses erfolgt nach § 47 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 GKG. Dem festgesetzten Wert von 472,50 Euro liegt zugrunde, dass der Antragsteller einen Betrag in Höhe von 35 Euro ab dem 5. Juli 2024 für jeden Tag bis zur Berichtigung des Melderegisters geltend machte. Der Senat unterstellt mangels konkreter Angaben – und im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers –, dass die Behörde auf das Schreiben des Vermieters vom 22. Juli 2024 („Bestätigung zum Nachweis des ununterbrochenen Wohnens in einem Anwesen zur Vorlage bei der Meldebehörde“, Bl. 54 der VG-Akte) alsbald reagierte und daher die beanspruchten, streitwertbegründenden Nutzungsausfälle nur bis zum 31. Juli 2024 anfielen, d.h. in einem Zeitraum von 27 Tagen, was bei Multiplikation mit 35 Euro einen Betrag von 945 Euro ergibt, der hinsichtlich der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens halbiert wird. Einer Streitwertfestsetzung bezüglich der Prozesskostenhilfebeschwerde bedarf es nicht, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist und dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO), ist insoweit eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. VI. Soweit sich der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500 Euro wendet und (wohl) einen Streitwert in Höhe von 350 Euro für angemessen hält, ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG unzulässig, Zwar besteht für sie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG kein Vertretungszwang, jedoch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 7. Mai 2025 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert ergeben. Hier sind allein maßgeblich die Gerichtskosten, weil weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern dürfte. Die Höhe der Beschwer entspricht der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 2.500 Euro anfallen, und dem Betrag, der sich aus dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert von 350 Euro errechnet. Danach ist der Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht, weil die angefallenen Gerichtsgebühren von 178,50 Euro deutlich unter dem Beschwerdewert liegen. Dabei beträgt eine einfache Gebühr aus dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 2.500 Euro 119 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG); im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist eine 1,5-fache Gebühr anzusetzen, vgl. Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg. Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass der Streitwert nicht den Betrag darstellt, den der Antragsteller zu bezahlen hat; vielmehr bildet der festgesetzte Streitwert lediglich die Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Weiter bestimmt § 52 Abs. 2 GKG (i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG), dass ein Streitwert von 5.000 Euro – der sog. Auffangstreitwert – anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für eine andere Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Hier hat das Verwaltungsgericht – jedenfalls für den erledigten Teil der Melderegisterberichtigung – zutreffend den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert (vgl. hierzu Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, gleichlautend in der Fassung von 2025). Hiergegen gibt es nichts zu erinnern. Insbesondere erwächst dem Antragsteller keine Beschwer daraus, dass das Verwaltungsgericht den zusätzlich geltend gemachten Zahlungsspruch nicht streitwerterhöhend im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG, Ziff. 1.1.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs berücksichtigt hat. Der Senat sieht hier angesichts der Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde (vgl. OVG Hamburg, B.v. 7.12.2009 – 5 So 192/09 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.8.2007 – 25 C 07.1887 – juris; B.v. 17.9.2013 – 9 C 13.1936 – juris; Schneider in NK-GK, GKG, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 111) davon ab, von seiner – grundsätzlich unabhängig vom Beschwerdeverfahren bestehenden – Abänderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GKG zu Lasten des Antragstellers Gebrauch zu machen. Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. VII. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).