Beschluss
19 CS 25.1653
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden Ziffer I. Satz 2 und Ziffer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20. Juli 2025 auch gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, pakistanischer Staatsangehöriger, verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 weiter. Mit diesem Bescheid forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Bundesgebiet, das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten bis zum 18. August 2025 nachweislich zu verlassen (Nr. 1 des Bescheids), drohte ihm bei nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Islamische Republik Pakistan an, wobei die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (Nr. 2 des Bescheids) und erließ für den Fall der Abschiebung ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes und mit der Ausreise beginnendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet sei, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitze. Der zuletzt ausgestellte Aufenthaltstitel des Antragstellers, gültig vom 15. November 2023 bis zum 14. September 2025, sei mit der vorzeitigen Beendigung des Studiums Fachrichtung Technology of Biogenic Resources zum 30. September 2024 und damit dem Eintritt der auflösenden Bedingung („Studium an der Technischen Universität München, Fachrichtung Technology of Biogenic Resources erlaubt. Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt 14 Tage nach Beendigung oder Abbruch des Studiums.“) mit Ablauf des 14. Oktober 2024 erloschen. Mit der auflösenden Bedingung sei die zwingende Voraussetzung, ein Studium mit der Fachrichtung Technology of Biogenic Resources zu absolvieren, abgesichert worden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag hinsichtlich Nrn. 1 und 2 des Bescheids (unter Verweis auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. August 2025 im Verfahren RN 9 E 25.1727: dort hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung ausreisepflichtig sei, da er nicht mehr Inhaber eines Aufenthaltstitels sei; auf Grund des Eintritts der auflösenden Bedingung sei die unter dem 15. November 2023 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erloschen) ab und führte weiter aus, dass die vom Antragsteller weiter gerügte fehlende Anhörung vor Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids (Anordnung eines auf 18 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, da diesbezüglich eine vorherige Anhörung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre und damit ein formeller Fehler vorliege. Zur Begründung seiner Beschwerde lässt der Antragsteller u.a. vortragen, dass der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht eingetreten sei. Es handele sich bei der Nebenbestimmung „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt 14 Tage nach Beendigung oder Abbruch des Studiums“ zwar grundsätzlich um eine auflösende Bedingung, jedoch sei diese auflösende Bedingung vorliegend nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um die Beendigung oder Abbruch eines Studiums handeln würde, sondern vielmehr um einen Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs innerhalb derselben Fachrichtung. Der Aufenthaltszweck wäre hiervon nicht berührt. Der Antragsteller sei derzeit an der Technischen Universität München im Studienfach Fachrichtung „Biomassetechnologie“ (seit dem 1. Oktober 2024) immatrikuliert. Somit lägen automatisch alle zwingenden Erteilungsvoraussetzungen nach § 16b AufenthG vor. Während des Studiums gelte gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG nur noch ein eingeschränktes Zweckwechselverbot. Sei früher ein Zweckwechsel nach einem abgebrochenen Studium zu einer Ausbildung ohne vorherige Ausreise regelmäßig ausgeschlossen, sei nunmehr auch ohne Abschluss des Studiums ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich, sofern dessen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt würden. Die bisherigen Beschränkungen seien entfallen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG. Der Antragsteller sei auch ausweislich eines Schreibens der Technischen Universität München [vom 14. Juli 2025, Bl. 198 BA] zu keinem Zeitpunkt von der Technischen Universität München exmatrikuliert worden. Der Antragsteller habe einen nahtlosen Wechsel vollzogen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2025 (Az. RN 9 S 25.1728) in den Ziffern I. Satz 2 und II. aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der am 20. Juli 2024 [gemeint: 2025] erhobenen Klage bezüglich der Ziffer 1. und bezüglich der Ziffer 2. des Bescheids vom 15. Juli 2025 der Stadt Straubing anzuordnen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Beschwerde, die nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegen war, ist begründet. Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich vorliegend, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 auch für die Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids anzuordnen ist, da bei summarischer Prüfung die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 15. November 2023 (mit Gültigkeit bis zum 14. September 2025) nicht durch den Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen ist. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1/10, 7 VR 1/10 (7 C 21/09) – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, weil die Klage insoweit voraussichtlich ebenfalls Erfolg haben wird. Zwar ist durch den Studiengangwechsel vom Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ zum Masterstudiengang „Biomass Technology“ von einer Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszugehen (nachfolgend 1.), jedoch liegt ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers mangels Eintritt der auflösenden Bedingung nicht vor (nachfolgend 2.). 1. Ein Studiengangwechsel stellt – nach wie vor – eine Änderung des Aufenthaltszwecks einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dar. 1.1 Aufenthaltszweck der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich nicht der abstrakte Zweck des (irgendeines) Studiums, sondern der konkret gewählte Studiengang, für den der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin von einer bestimmten Bildungseinrichtung zugelassen worden ist, bestimmt nach Studienfach und angestrebtem Abschluss (von Lampe in GK-AufenthG § 16b Rn. 15 m.w.N.). Der Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) anzugeben (Ziff. 16.2.4 Satz 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). Wenn der Aufenthaltszweck richtigerweise durch den konkreten Studiengang bestimmt wird, ändert er sich zwar noch nicht durch eine bloße Schwerpunktverlagerung (OVG RP, B.v. 10.12.2008 – 7 B 11227/08 – juris Rn. 7), wohl aber durch die Wahl eines anderen Studiengangs oder Studienfachs (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 24.4.2023, BT-Drs. 20/6500 S. 79). Hier ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe – entgegen der Ansicht des Antragstellers – ein Studiengangwechsel des Antragstellers vom Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ zum Masterstudiengang „Biomass Technology“ ab dem 1. Oktober 2024 und damit eine Änderung des Aufenthaltszwecks anzunehmen, da die Hochschule den Antragsteller mit Bescheid vom 20. Juni 2024 (Bl. 170 f. BA) zum Masterstudiengang „Biomass Technology“ ab dem 1. Oktober 2024 zugelassen und ihm mit Schreiben vom 27. August 2024 (Bl. 173 f. BA) das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung im Studiengang „Technology of Biogenic Resources“ mitgeteilt hatte. 1.2 Auch wenn vorliegend durch den Studiengangwechsel eine Änderung des Aufenthaltszwecks gegeben ist und deshalb gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis neu beantragt werden muss, ist nach der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Rechtsänderung hinsichtlich des § 16b AufenthG zu berücksichtigen, dass auf deren Erteilung jetzt – anders als zuvor – ein Anspruch besteht. Mit der am 1. März 2024 durch Art. 2 Ziff. 6c) des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) in Kraft getretenen Neufassung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der nur noch einen Zweckwechsel hinsichtlich einer Beschäftigung nach § 19c AufenthG ausschließt, hat sich die langjährige Diskussion zum Zweckwechsel bei der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die durch den weitgehenden Ausschluss des Zweckwechsels in den Vorgängerregelungen veranlasst war, erübrigt (von Lampe in GK-AufenthG § 16b Rn. 65). Dies entspricht damit auch den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 (im Folgenden: REST-Richtlinie), die von einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Studiengang- bzw. Hochschulwechsel ausgeht. Zudem ist insbesondere weiter maßgeblich, dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit, also bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. die Begründung zu Art. 2 Ziff. 6c) Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BT-Drs. 20/6500 S. 79). Soweit bisher die Auffassung vertreten wurde, die REST-Richtlinie vermittele keinen Anspruch, wiederholt für beliebige neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (so Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 2023, § 16b AufenthG Rn. 65), wird dies angesichts der jetzigen Fassung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG – zu Recht – nicht aufrechterhalten (Fleuß in BeckOK AuslR, Stand 2024, § 16b AufenthG Rn. 61; zweifelnd Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2024, § 16b Rn. 80). Richtig ist sicherlich, dass im Falle eines jahrelangen Aufenthalts zum Zweck immer wieder neu begonnener und nicht abgeschlossener Studiengänge Anhaltspunkte dafür bestehen dürften, dass der Aufenthalt zu anderen als zu Studienzwecken nutzt, sodass die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG gerechtfertigt sein kann (von Lampe in GK-AufenthG § 16b Rn. 68). Dieser Ablehnungsgrund wäre daher im vorliegenden Fall bei der von der Ausländerbehörde noch zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu prüfen, ebenso, ob – gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Hochschule – der Aufenthaltszweck (hier jetzt: Studium des Masterstudiengangs „Biomass Technology“) in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG. 2. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom 15. November 2023 ist jedoch nicht durch einen Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen. Der Antrag des Antragstellers vom 15. Juli 2025 „auf Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG“ ist als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums des Masterstudiengangs „Biomass Technology“ zu sehen und hat nach dem 14. September 2025 (Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums des Masterstudiengangs „Technology of Biogenic Resources“) die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. 2.1 Eine auflösende Bedingung kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbunden werden (s.a. BayVGH, B.v. 3.7.2008 – 19 CS 08.1697 – juris). Hier ist die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zusammen mit der auflösenden Bedingung „Beendigung oder Abbruch des Studiums“ bestandskräftig geworden. 2.2 Zwar erlischt ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung, allerdings kann der Senat einen Eintritt der auflösenden Bedingung im vorliegenden Fall nicht feststellen. Bei der Prüfung, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, ist zugrunde zu legen, wie ein verständiger Dritter diese verstehen darf. Der Regelungsgehalt einer behördlichen Maßnahme ist entsprechend §§ 133,157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. A., § 51 Rn. 6; BVerwG, B.v. 4.12.2008 – 2 B 60.08 – juris Rn. 2). Gemessen daran liegt hier eine Beendigung oder ein Abbruch des Studiums im Sinne des von der Antragsgegnerin gewählten Wortlauts nicht vor. Unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe ist unter „Beendigung oder Abbruch des Studiums“ zu verstehen, dass das Studium endgültig aufgegeben wird. Dies wird regelmäßig durch eine Exmatrikulation des Studierwilligen durch die Hochschule dokumentiert. Eine Exmatrikulation des Antragstellers nach dem Sommersemester 2024 hinsichtlich des Masterstudiengangs „Technology of Biogenic Resources“ erfolgte nach Angabe der Hochschule vom 14. Juli 2025 (Bl. 198 BA) jedoch nicht, der Antragsteller „hat nahtlos in das Wintersemester 2024/2025 in einen neuen Studiengang gewechselt“. Eine Exmatrikulation von der Hochschule von Studierenden, die eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben (Art. 94 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 91 Nr. 2 BayHIG), erfolgt nur, sofern diese nicht in einem weiteren Studiengang immatrikuliert sind (vgl. den Hinweis der Hochschule in ihrem Schreiben vom 27.8.2024, Bl. 173 f. BA). Auch die Antragsgegnerin geht offensichtlich davon aus, dass die Beendigung oder der Abbruch des Studiums durch eine Exmatrikulation dokumentiert wird. So wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2025 (Bl. 163 f. BA) gebeten, der Antragsgegnerin für den Fall, dass er aus dem Studiengang „Technology of Biogenic Resources“ exmatrikuliert worden sei, die Exmatrikulationsbescheinigung zukommen zu lassen. Daraufhin übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen Zulassungsbescheid für den Masterstudiengang „Biomass Technology“ vom 20. Juni 2024, seine Immatrikulationsbescheinigung für den Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ für das 4. Fach- bzw. Hochschulsemester (1. April 2024 bis 30. September 2024), seine Immatrikulationsbescheinigung für den Masterstudiengang „Biomass Technology“ für das 2. Fach- bzw. 6. Hochschulsemester (1. April 2025 bis 30. September 2025) sowie seinen Prüfungsbescheid vom 27. August 2024 mit der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung nach dem Wintersemester 2023/24 für den Studiengang „Technology of Biogenic Resources“; der Prüfungsbescheid enthielt den Hinweis: „Sofern nicht in einem weiteren Studiengang immatrikuliert, sind Studierende, die eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, von der Hochschule zu exmatrikulieren (Art. 94 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 91 Nr. 2 BayHIG). Eine Exmatrikulation erfolgt mit gesondertem Bescheid.“. Auf weitere Nachfragen der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2025 (Bl. 180 BA) sowie 14. Juli 2025 (Bl. 196 BA) bei der Hochschule, ob bzw. ggf. wann der Antragsteller aus dem Studiengang „Technology of Biogenic Resources“ exmatrikuliert wurde, antwortete diese am 14. Juli 2025 (Bl. 197 BA), dass der Antragsteller nach dem Sommersemester 2024 nicht exmatrikuliert worden sei. Er habe nahtlos in das Wintersemester 2024/2025 gewechselt in einen neuen Studiengang. Aufgrund dieses Ablaufs ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin regelmäßig bei Vorliegen einer Exmatrikulation von einem Abbruch bzw. der Beendigung des Studiums im Sinne der auflösenden Bedingung ausgeht. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem Eintritt der auflösenden Bedingung, da – wie bereits ausgeführt – der Antragsteller zwar den Masterstudiengang „Technology of Biogenic Resources“ aufgrund endgültig nicht bestandene Prüfungen nicht erfolgreich abschließen konnte, jedoch aufgrund einer zuvor erfolgten Immatrikulation im neuen Masterstudiengang „Biomass Technology“ keine Exmatrikulation des Antragstellers erfolgte. Ohne Exmatrikulation kann jedoch nicht von einem Abbruch bzw. der Beendigung des Studiums im Sinne der auflösenden Bedingung ausgegangen werden. Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die weitere Verwendung der auflösenden Bedingung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG „erlischt bei Abbruch oder Beendigung des Studiums“ mit der Begründung, dass mit dieser auflösenden Bedingung die zwingende Voraussetzung der Absolvierung des in der Aufenthaltserlaubnis bezeichneten Studiums abgesichert werden soll, vor dem Hintergrund der zum 1. März 2024 eingetretenen Rechtsänderung wohl nicht mehr rechtmäßig sein dürfte, da seit der Rechtsänderung bei einem Studiengangwechsel nunmehr regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Sicherstellung des Studienzwecks erfolgt unter der nun geltenden Rechtslage einerseits durch die vorgesehene Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 AufenthG und andererseits durch die Möglichkeit der Ablehnung des Antrags auf (Neu-)Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG durch den in § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG geregelten Ablehnungsgrund. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).