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Beschluss

11 C 25.1828

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer fahrerlaubnisrechtlichen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens handelt es sich um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es bleibt offen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer fahrerlaubnisrechtlichen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens handelt es sich um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es bleibt offen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag der Klägerin, ihr für das dort anhängige Klageverfahren W 6 K 25.1008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit der Klägerin kommt es daher nicht mehr an. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 166 Rn. 36; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen jedoch dann nicht vor, wenn die Erfolgschance nur bzw. allenfalls eine entfernte ist (vgl. Wysk, a.a.O. Rn. 37). So verhält es sich hier. Soweit die Klage sich gegen die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 11. Juni 2025 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens richtet, ist sie bereits unzulässig. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Gutachtensanordnung nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung als vorbereitende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung nicht selbständig anfechtbar (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2025 – 11 CE 25.519 – zfs 2025, 473 = juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit die Klage sich nach der zutreffenden Auslegung des Verwaltungsgerichts gegen die mit der Beibringungsanordnung verbundene Kostenentscheidung richtet, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Senat hat bislang offen gelassen, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die damit einhergehende Kostenentscheidung inzident zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2020 – 11 CS 20.1518 – juris Rn. 11; B.v. 1.7.2022 – 11 CS 21.2693 – juris Rn. 8). Diese Frage kann auch hier offenbleiben, da die Begutachtungsanordnung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen rechtmäßig erscheint. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass aufgrund des Unfalls vom 19. Februar 2025 und der Aussagen der Klägerin gegenüber den Polizeibeamten Anhaltspunkte vorlagen, die im Hinblick auf eine mögliche Demenzerkrankung Bedenken gegen die geistige bzw. körperliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 begründen. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten widersprüchliche Angaben dazu getätigt wurden, welche Medikamente die Klägerin einnimmt. Soweit die Klägerin dem in ihrer Beschwerde entgegenhält, ihr Lebensgefährte habe nie erklärt, sie nehme Escitalopram ein, ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass das Landratsamt diese Äußerung zu Unrecht in seiner Notiz über die Vorsprache der Klägerin sowie ihres Lebensgefährten am 17. März 2025 festgehalten hat. Zudem hatte die Einnahme des Medikaments für das Landratsamt keine ausschlaggebende Bedeutung für die vorliegende Gutachtensanordnung mit der Fragestellung, die auf die Klärung von Eignungsmängeln aufgrund einer Erkrankung an Demenz gerichtet ist. So hat es in einem Vermerk vom 11. Juni 2025 festgehalten, die Einnahme von Escitalopram allein begründe keinen Verdacht auf eine weitergehende fahreignungsrelevante Erkrankung, so dass aktuell nur eine ärztliche Begutachtung wegen des Verdachts auf Demenz angeordnet werden solle. Schließlich zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt sind. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 72,- Euro jedoch entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).