Beschluss
22 ZB 25.1725
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erst nach dem Erlass des Bescheides zugunsten des Gewerbetreibenden eingetretene Umstände führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Sie sind vielmehr in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erst nach dem Erlass des Bescheides zugunsten des Gewerbetreibenden eingetretene Umstände führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Sie sind vielmehr in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juni 2025 – M 16 K 24.2416 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 4. April 2024 weiter. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes „Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger bis zu 3,5 t beträgt“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt. Zur Begründung berief sich die Beklagte im Wesentlichen auf Steuerrückstände beim Finanzamt in Höhe von 81.109,06 €. Entgegen der Absprache mit dem Finanzamt habe der Kläger keine Zahlung in Höhe von 30.000 € geleistet. Aufgrund einer Pfändung am 14. März 2024 sei eine Zahlung in Höhe von 3.298,43 € erfolgt. Bei der Berufsgenossenschaft bestünden Forderungen in Höhe von 9.417,95 €. Zudem sei der Kläger im Vollstreckungsportal wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ eingetragen. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 4. April 2024 Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 10. Juni 2025, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 29. Juli 2025, abgewiesen wurde. Mit am 29. August 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29. September 2025 begründet. Er macht neben den anderen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen in erster Linie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend. Bezüglich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger bei Bescheiderlass erhebliche Steuerrückstände beim Finanzamt sowie bei dem Sozialversicherungsträger BG Verkehr gehabt habe, ohne nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept zu arbeiten. Die Minderung der Steuerrückstände um 3.298,43 € sei durch Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers erfolgt. Es entspreche gerade nicht einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, fällige Schulden bei öffentlichen Kassen nicht von sich aus zu erfüllen, sondern es auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Ungeachtet dessen sei auch nach der Pfändung eine erhebliche Steuerschuld in Höhe von 81.109,06 € verblieben. Die Bereitschaft des Klägers, monatlich 300 € zur Befriedigung seiner Gläubiger zu zahlen, bleibe ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, weil sie nach Bescheiderlass erklärt worden sei. Zudem handle es sich insoweit um eine Obliegenheit zur Restschuldbefreiung nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295a InsO. Die Hoffnung auf Schuldenbefreiung im Laufe des Insolvenzverfahrens stelle kein geeignetes Sanierungskonzept dar. Eine vorgebliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der BG Verkehr habe der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt. Die Gewerbeuntersagung sei nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könne. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunwilligkeit und -unfähigkeit und damit aus Umständen, von denen schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgingen. Außerdem habe sich der Kläger einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Betrieben verschafft, die keine Steuern schuldig blieben. Dem könne angesichts der Höhe der Schulden nur durch die völlige Untersagung der Gewerbeausübung begegnet werden. Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er gewerberechtlich zuverlässig sei. Die Voraussetzungen des § 35 GewO lägen nicht vor. Jedenfalls aber sei die ausgesprochene Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig. Vorliegend seien die Verbindlichkeiten des Klägers beim Finanzamt eher gering. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses absehbar gewesen, dass mit der BG Verkehr telefonisch eine Ratenzahlung vereinbart worden sei. Auch die anderen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden Verbindlichkeiten seien absehbar und auf Grundlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes in Klärung. Zu berücksichtigen sei auch die allgemeine Situation, in der sich der Kläger befunden habe. Insbesondere die COVID19-Maßnahmen hätten ihn enorm getroffen. Es habe sich insofern um außergewöhnliche Umstände und Belastungen gehandelt, die den Kläger in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätten. Er sei gewillt, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, und eine Prognose falle demzufolge positiv aus. Der Einwand des Klägers, dass die Gewerbeuntersagung in seinem Fall nicht die ultima ratio gewesen und die Zuverlässigkeitsprognose für seine weitere gewerbliche Betätigung positiv sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass eine mildere, gleich geeignete Maßnahme als die Gewerbeuntersagung zur Verfügung gestanden hätte, um künftig das Entstehen von Steuer- und Beitragsrückständen zu vermeiden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt oder anderen Gläubigern bestand. Auch setzt sich der Kläger mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides ankomme, nicht auseinander. Erst nach dem Erlass des Bescheides zugunsten des Gewerbetreibenden eingetretene Umstände führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Sie sind vielmehr in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2032 – juris Rn. 16 m.w.N.). Ebenso wenig geht der Kläger darauf ein, dass die nach dem Erlass des Untersagungsbescheids aufgenommenen Ratenzahlungen in Höhe von 300 € monatlich im Rahmen der Restschuldbefreiung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet werden und daher kein tragfähiges Sanierungskonzept darstellen. Bezüglich der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung – wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat – allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Soweit er sich darauf beruft, dass seine finanziellen Schwierigkeiten auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Der Kläger trägt keinen konkreten Sachverhalt vor, mit dem sich sein Vorbringen verifizieren ließe. Jedenfalls ist es ihm auch weit nach Ende der Pandemie nicht gelungen, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Vielmehr sind im gerichtlichen Verfahren seine Schulden weiter angestiegen. 2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 VwGO enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen auf deren Vorliegen erübrigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).