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Beschluss

5 B 25.1034

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kosten des Verfahrens iSd § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen im Berufungsverfahren die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens; zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehören auch die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit es dort übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist § 161 Abs. 3 VwGO jedenfalls nach seinem Grundgedanken anwendbar (Anschluss an BVerwG BeckRS 1991, 2746). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten des Verfahrens iSd § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen im Berufungsverfahren die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens; zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehören auch die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit es dort übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist § 161 Abs. 3 VwGO jedenfalls nach seinem Grundgedanken anwendbar (Anschluss an BVerwG BeckRS 1991, 2746). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Klageverfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Januar 2025 – M 27 K 23.2106 – ist mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens in Nr. I Satz 1 des Tenors wirkungslos. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt jeweils der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger erhob im April 2023 beim Verwaltungsgericht eine Klage, mit der er im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten anstrebte, seinen Einbürgerungsantrag zu verbescheiden. Hilfsweise begehrte er die Verpflichtung der Beklagten, den Einbürgerungsantrag positiv zu verbescheiden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Januar 2025 erklärten die Beteiligten den Hauptantrag übereinstimmend für erledigt; seinen bisherigen Hilfsantrag stellte der Kläger als Hauptantrag. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit es für erledigt erklärt worden war; im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen. In den Entscheidungsgründen verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspreche im vorliegenden Einzelfall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, der Beklagten aufzuerlegen, da diese über den am 9. Dezember 2022 gestellten Antrag bis zum Entscheidungszeitpunkt – mithin über zwei Jahre – nicht entschieden habe. Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren setzte das Verwaltungsgericht durch Beschluss unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000 Euro fest. Mit Beschluss vom 23. Mai 2025 ließ der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, soweit seine Klage abgewiesen wurde. Dem Kläger wurde am 14. August 2025 seine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Im Anschluss erklärte er den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte hatte bereits zuvor ihre Zustimmung zu einer klägerseitigen Erledigungserklärung mitgeteilt. II. 1. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 VwGO). 2. Nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit auch, soweit er nicht bereits vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt worden war und Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 mit Ausnahme der in Nr. 1 Satz 1 des Tenors ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens wirkungslos (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Kosten des Verfahrens i.S. des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen im Berufungsverfahren die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, Stand: EL 37 Juli 2019, § 161 VwGO Rn. 18). Zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehören in der vorliegenden Konstellation auch die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kann nur einheitlich entschieden werden (sog. Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.3.2025 – 4 B 24.2040 – BeckRS 2025, 5907 Rn. 5 zu der Fallgestaltung, dass ein Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nachdem die Berufung nur teilweise zugelassen worden ist). Eine Bindung des Senats daran, dass das Verwaltungsgericht dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits – obwohl es ihn wohl nicht als streitwerterhöhend angesehen hat – ein Gewicht von 50 Prozent des gesamten erstinstanzlich anhängig gewesenen Rechtsstreits beigemessen und insoweit eine Kostenentscheidung zulasten der Beklagten getroffen hat, besteht nicht. Bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist § 161 Abs. 3 VwGO jedenfalls nach seinem Grundgedanken anwendbar (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180 = juris; ferner Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, Stand: EL 37 Juli 2019, § 161 VwGO Rn. 25). Bei der Ausübung des Ermessens in der vorliegenden Konstellation ist nach Auffassung des Senats dementsprechend insbesondere zu berücksichtigen, ob der Kläger mit einer positiven Verbescheidung seines Einbürgerungsantrags bereits vor Klageerhebung oder zumindest zu einem deutlich früheren Zeitpunkt rechnen durfte. Dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger mittlerweile eingebürgert hat, kommt hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn die Einbürgerung erfolgte nicht aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung, sondern aufgrund des Umstands, dass ihrer Auffassung nach erst jetzt eine belastbare Entscheidung über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getroffen werden konnte. Ebenso wenig ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Abweisung der Klage, wie der Senat bereits im Beschluss über die Zulassung der Berufung zum Ausdruck gebracht hat, erheblichen Bedenken begegnet. Dies zugrunde legend entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger jeweils zwei Drittel und die Beklagte jeweils ein Drittel der Kosten des Verfahrens trägt. Nach Aktenlage ist der Kläger im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität mit Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2023 zur Vorlage u.a. einer Geburtsurkunde aufgefordert worden. In ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 wurde sodann auf die Notwendigkeit der Vorlage der Originalurkunde nebst Übersetzung hingewiesen. Eine solche Vorlage erfolgte erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung. In der Folge sah die Beklagte dann die Identität des Klägers als nachgewiesen an (vgl. den Schriftsatz im Zulassungsverfahren vom 5. Mai 2025). Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger jedenfalls nicht deutlich früher mit einer positiven Verbescheidung rechnen. Die Beklagte dürfte mit der Forderung der Vorlage der Originalurkunde auch keine überzogenen Anforderungen an die Klärung der Identität des Klägers gestellt haben. Allerdings liegen gewisse Verzögerungen im Einbürgerungsverfahren nach Aktenlage im Verantwortungsbereich der Beklagten. Sie räumt im Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 ein, es sei erst nach knapp drei Monaten aufgefallen, dass mehrere entscheidungserhebliche Dokumente fehlten. Die Aktualisierung der Sicherheitsanfragen wurde erst Ende April 2025 in Gang gesetzt; die Antwort des Landesamts für Verfassungsschutz ging erst Mitte Juli 2025 ein. Weder zugunsten des Klägers noch zu seinen Lasten wirkt sich im Übrigen der im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahrensteil aus. Ob eine reine Bescheidungsklage in einbürgerungsrechtlichen Streitigkeiten (Klage auf „Bescheidung schlechthin“; vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180 = juris Rn. 4 f.), wie sie ausweislich der in der Klageschrift vom 28. April 2023 enthaltenen Klagebegründung erhoben wurde, überhaupt zulässig ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – NVwZ 2018, 1875 = juris Rn. 21 ff.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt (wohl verneinend etwa OVG Bremen, B.v. 25.10.2019 – 1 PA 258/19 – juris Rn. 4; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.4.2015 – OVG 5 M 11.15 – juris Rn. 5). 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs sowohl in der Fassung 2013 (abgedruckt z.B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, unter § 163 VwGO) als auch in der auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbaren Fassung 2025 (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 5 ZB 23.2184 – BeckRS 2024, 6222 Tenor und Rn. 20). Der Beschluss ist unanfechtbar.