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Beschluss

11 CS 25.1701

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B mit BE sowie C mit CE (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Nach einer Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 4. Januar 2023, wonach der seinerzeit im Landkreis Roth wohnhafte Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn das Landratsamt Roth (Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom 1. Februar 2023. Dem lagen folgende Eintragungen zu Grunde: Tat vom Zuwiderhandlung Ahndung Rechtskraft am Speicherung im FAER am Tilgung Punkte 20.7.2021 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h 10.9.2021 29.9.2021 13.10.2021 29.3.2024 1 12.7.2022 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h 1.9.2022 20.9.2022 17.10.2022 20.3.2025 1 21.10.2022 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h 15.11.2022 2.12.2022 16.12.2022 2.6.2025 1 7.11.2022 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h 30.11.2022 20.12.2022 3.1.2023 20.6.2025 1 Zugestellt wurde die Ermahnung nach dem in der elektronischen Behördenakte abgelegten Scan der Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2023. Aufgrund einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 19. Dezember 2023 verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 bei einem Stand von sechs Punkten. Dabei zog es neben den vorgenannten Taten folgende weiteren Eintragungen heran: Tat vom Zuwiderhandlung Ahndung Rechtskraft am Speicherung im FAER am Tilgung Punkte 16.10.2022 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h 12.1.2023 31.1.2023 15.2.2023 31.7.2025 1 24.3.2023 Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 20 km/h 4.4.2023 23.11.2023 18.12.2023 23.5.2026 1 In der elektronischen Behördenakte findet sich ein Scan über eine Postzustellungsurkunde, der zufolge die Verwarnung am 23. Dezember 2023 zugestellt wurde. Durch eine Behördenauskunft vom 1. Oktober 2024 erhielt das Landratsamt Kenntnis davon, dass die vorgenannte Tat vom 20. Juli 2021 mittlerweile getilgt worden, dafür aber folgende Eintragung hinzugekommen war: Tat vom Zuwiderhandlung Ahndung Rechtskraft am Speicherung im FAER am Tilgung Punkte 29.5.2024 Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer BAB als Führer eines Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 27.8.2024 13.9.2024 1.10.2024 13.3.2027 1 Eine erneute Verwarnung sprach das Landratsamt daraufhin nicht aus. Wie sich aus einer Behördenauskunft vom 24. Dezember 2024 ergibt, erhielt das Landratsamt sodann Kenntnis von folgenden weiteren Eintragungen: Tat vom Zuwiderhandlung Ahndung Rechtskraft am Speicherung im FAER am Tilgung Punkte 10.7.2024 Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer BAB als Führer eines Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 31.10.2024 21.11.2024 3.12.2024 21.5.2027 1 11.1.2024 Unterschreitung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug 9.7.2024 3.12.2024 23.12.2024 3.6.2027 1 Mit Bescheid vom 18. Februar 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller, der zwischenzeitlich in das Gebiet der Stadt Nürnberg verzogen war, unter Verweis auf die vorgenannten Taten vom 12. Juli 2022, 16. Oktober 2022, 21. Oktober 2022, 7. November 2022, 24. März 2023, 11. Januar 2024, 29. Mai 2024 sowie 10. Juli 2024 die Fahrerlaubnis. Ferner verpflichtete es ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Abgabe des Führerscheins. Am 28. Februar 2025 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. August 2025 abgelehnt hat. Der Antrag sei unbegründet, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Antragsteller habe mit der Tat vom 10. Juli 2024 einen Stand von acht Punkten erreicht und zuvor das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Durchgreifende formelle Mängel seien nicht zu erkennen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung vom 26. August 2025 sowie im Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 vertiefend dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. 1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 11) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2024 [BGBl I Nr. 299]), ergeben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde. Abzustellen hat die Behörde dabei auf den Punktestand, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). 2. Daran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die materiellen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen, weil der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen und acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte. a) Das Landratsamt hat den Antragsteller fehlerfrei ermahnt. Mit der Tat vom 7. November 2022 ergaben sich, wie aus der obigen Aufstellung ersichtlich, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Ordnungswidrigkeit vom 20. Juli 2021 vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die berücksichtigungsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG) und im Zeitpunkt der Verwarnung noch verwertbar (§ 29 Abs. 7 StVG) waren. Wenn die Beschwerde – in erster Linie hinsichtlich der Verwarnung – einwendet, der Bescheid, der „die rechtliche Grundlage des Vollzugs“ bilde, gebe „die Tatsachenbasis fehlerhaft und inkonsistent“ wieder, weil die dem Bescheid beigefügte Tabelle keine Zuwiderhandlung aus 2021 aufliste, ist dies für die Ordnungsgemäßheit der Ermahnung unerheblich. Die rechtskräftigen Entscheidungen über die genannten Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Geschwindigkeitsüberschreitung am 20. Juli 2021 sind aus der in der Behördenakte abgelegten Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 4. Januar 2023 ersichtlich. Daran ist das Landratsamt nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG gebunden. Insoweit wendet die Beschwerde auch ohne Erfolg zweifelhafte Tatsachengrundlagen ein und meint, die „offenbare Diskrepanz zwischen Bescheidsanlage und den erst im Gerichtsverfahren behaupteten Vortats-/Punkteständen“ hätte zu einer offenen Erfolgsaussichten-Prognose führen müssen mit der Folge einer Abwägung zugunsten des Antragstellers. Ferner ist davon auszugehen, dass die Ermahnung dem Antragsteller am 4. Februar 2023 zugestellt wurde. Wenn die Beschwerde mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze „seine tragende Annahme, die Vorschaltmaßnahmen (Ermahnung/Verwarnung) seien ordnungsgemäß erfolgt, maßgeblich auf ‚ Behördenakten‘ und dort befindliche PZU“, Zweifel an dem Zugang von Ermahnung und Verwarnung in den Raum stellt, erschließen sich diese nicht. Sollte das Vorbringen – wie die nachgeschobene Anregung, der Senat möge die Originalurkunden anfordern, nahelegt – darauf zielen, dass das Landratsamt eine elektronische Behördenakte mit einfachen Scans der Zustellungsnachweise vorgelegt hat, verfängt das nicht. Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl S. 374), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 599), können die Landratsämter ihre Akten digital führen. Dafür sollen Papierdokumente in ein digitales Format übertragen und gespeichert werden (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 BayDiG). Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die digitale Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt (Art. 33 Abs. 3 Satz 3 BayDiG). Damit ist gegen die elektronische Aktenführung nichts einzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die digitale Fassung sich hier nicht mit dem Papierdokument deckt oder die eingescannte Postzustellungsurkunde inhaltlich unrichtig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit bestehen für den Senat bei freier Würdigung des Vorbringens sowie der elektronischen Behördenakte (vgl. dazu LT-Drs. 18/19572 S. 74 f.; Denkhaus/Richter/Bostelmann, E-Government-Gesetz/Onlinezugangsgesetz, 1. Aufl. 2019, § 7 E-GovG Rn. 19 f.) keine vernünftigen Zweifel an dem Zugang der Ermahnung. b) Die zweite Stufe der Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) ist ebenfalls ordnungsgemäß durchlaufen worden. Mit der Tat vom 24. März 2023 ergaben sich nach der obigen Aufstellung, gleichfalls unter Berücksichtigung der noch verwertbaren Ordnungswidrigkeit vom 20. Juli 2021, erstmals in der Summe sechs Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die zu diesem Zeitpunkt allesamt verwertbar waren. Vernünftige Zweifel bestehen weder hinsichtlich der rechtskräftigen Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten noch daran, dass die daraufhin ausgesprochene Verwarnung dem Antragsteller am 23. Dezember 2023 zugegangen ist. Insoweit gilt das zur Ermahnung Ausgeführte entsprechend. Anders als der Antragsteller meint, musste er mit Blick auf die Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 20. Juli 2021 zum 29. März 2024 auch nicht erneut verwarnt werden. Die Verwarnung ist zwar, wovon das Verwaltungsgericht und die Beschwerde übereinstimmend ausgehen, erneut zu ergreifen, wenn der Betroffene den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung auf Grund von Tilgung und erneutem Anstieg erneut „von unten“ erreicht. Dies gilt hingegen nicht bei wechselnden Punkteständen innerhalb der Maßnahmestufe. Somit ist keine neue Verwarnung auszusprechen, wenn der Punktestand die Grenze von sechs Punkten nicht unterschreitet (vgl. BT-Drs. 17/1236 S. 41 f.; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 84). So liegt es hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Tat vom 20. Juli 2021 war zwar zum 29. März 2024 tilgungsreif. Tatsächlich ist der Punktestand jedoch aufgrund der Ordnungswidrigkeit vom 11. Januar 2024 mit Ablauf der Tilgungsfrist zum 29. März 2024 nicht unter sechs gefallen und hat den Rahmen der Stufe der Verwarnung folglich nie verlassen. Denn Punkte ergeben sich, wie bereits erwähnt, nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Danach ist die Rechtskraft zwar Voraussetzung dafür, dass die geahndete Zuwiderhandlung für die Berechnung des Punktestandes herangezogen werden kann. Die Punkte bzw. der Punktestand ergeben sich jedoch (zunächst) außerhalb des Fahreignungsregisters und werden erst später – mit der Rechtskraft der Entscheidung – dort abgebildet. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens von Punkten und die Berechnung des Punktestands ist folglich der Tattag. Damit übernimmt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48), das bereits dem früheren Mehrfachtäter-Punktsystem ein Tattagprinzip entnommen und den Tattag als maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens von Punkten gesehen hatte (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 19, 39; Koehl a.a.O. § 4 StVG Rn. 48 ff.). Dies zu Grunde gelegt ergab sich hier, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, mit der oben genannten Ordnungswidrigkeit vom 11. Januar 2024 zunächst ein Stand von 7 Punkten. Mit der Tilgung der Tat vom 20. Juli 2021 zum 29. März 2024 sank dieser sodann lediglich auf sechs Punkte. Wenn die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorhält, es leite aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und dem Tattagprinzip ab, dass die Verwarnung vom 21. Dezember 2023 selbst dann trage, „wenn nachfolgende Tilgungen den Punktestand zeitweise wieder unter die Stufe sinken ließen“, entspricht dies somit nicht der Begründung der angegriffenen Entscheidung und geht ins Leere. Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung löse „die Verwarnung faktisch von ihrer Funktion“ und setze „sie in die Vergangenheit (Tattag vor Tilgung), obwohl es um die Warnung vor künftigem Verhalten geht“, greift dies ebenfalls nicht durch. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Willen des historischen Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere auf die Vermeidung taktischer Rechtsmittel zielt (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 20, 39), ist die Rechtslage eindeutig. Abgesehen davon misst der Gesetzgeber der Stufung der Maßnahmen nach dem geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem keine Warnfunktion bei und kommt es nicht darauf an, ob die Vorschaltmaßnahmen der Ermahnung und Verwarnung dem Betroffenen die Möglichkeit der Verhaltensänderung eröffnen (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 23). Auch deswegen führt die Erwägung, der Antragsteller sei nicht hinreichend gewarnt worden, hier nicht weiter. c) Schließlich hat der Antragsteller mit den Ordnungswidrigkeiten vom 29. Mai 2024 und 10. Juli 2024 acht Punkte erreicht. Dies stellt auch die Beschwerde nicht in Frage. Damit galt der Antragsteller unwiderlegbar als ungeeignet und war die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass dem Landratsamt Ermessen zustand (vgl. Koehl in Hentschel/König, § 4 StVG Rn. 76; BayVGH, B.v. 3.9.2024 – 11 CS 24.1400 – zfs 2024, 713 = juris Rn. 15 m.w.N.). 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet der Entziehungsbescheid unter keinem durchgreifenden formellen Mangel. a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde die örtliche Unzuständigkeit des Landratsamts. Örtlich zuständig für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist in Bayern in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 FeV, § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen) des Ortes, in dem der Betroffene seine Wohnung hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Hier hatte der Antragsteller seine Wohnung vor Erlass des angegriffenen Bescheids in das Gebiet der kreisfeien Stadt Nürnberg verlegt, so dass diese zwar an sich örtlich zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO) und das Landratsamt örtlich unzuständig geworden war. Ob sich dessen örtliche Zuständigkeit hier, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, gleichwohl aus Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG herleiten lässt, kann offen bleiben. Danach kann, wenn sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände im Lauf des Verwaltungsverfahrens ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Zustimmung kann dabei nach dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG auch noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2012 – 10 B 11.969 – juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 16 B 1450/14 – SVR 2015, 395 = juris Rn. 6; Funke-Kaiser in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 3 Rn. 108; Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, § 3 VwVfG Rn. 61; Müller in Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 3 Rn. 29). Nach erfolgter Heilung ist eine ursprüngliche örtliche Unzuständigkeit, anders als die Beschwerde meint, auch im gerichtlichen Verfahren jedenfalls als unbeachtlich anzusehen. Denn im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren enthält Art. 45 BayVwVfG nicht nur die Ermächtigung der Verwaltung zur „Reparatur“ eines erlassenen Verwaltungsakts, sondern auch eine Regelung des materiellrechtlich maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Beurteilung von dessen Rechtmäßigkeit (vgl. Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 45 Rn. 128 f.). Näherer Prüfung bedürfte hier daher allein die Frage, ob der Antragsteller seine Wohnung nach dem Beginn des auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens und damit in dessen „Lauf“ nach Nürnberg verlegt hat. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn der Antragsteller kann die Aufhebung des Bescheids jedenfalls nicht allein wegen des geltend gemachten Zuständigkeitsverstoßes verlangen. Nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier. Dass ein etwaiger Zuständigkeitsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist offensichtlich. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Fahreignung ist, wie ausgeführt, eine gebundene Entscheidung. Folglich durfte die Entscheidung aus rechtlichen Gründen auch ohne den gerügten Verfahrensfehler im Ergebnis nicht anders ausfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 16 ff.; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 46 VwVfG Rn. 23, 26). Wenn die Beschwerde dem entgegenhält, Art. 46 BayVwVfG trage hier nicht, da „die Frage, ob die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst ist“, „aufgrund der Widersprüche in der Punktevita gerade offen“ sei, geht sie, wie ausgeführt, von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Darüber hinaus vermischt sie die maßgebliche Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG rechtlich alternativlos ist, mit derjenigen, ob deren tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt sind. b) Soweit der Antragsteller geltend macht, der angegriffene Bescheid leide an einem Begründungsmangel, greift auch dies nicht durch. Es mag sein, dass die Verfügung dem Erfordernis, zur Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG), nicht vollkommen gerecht geworden ist, wenn sie die Ermahnung sowie Verwarnung nicht erwähnt und auch nicht die diesen zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten. Dieser Mangel wäre aber, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG geheilt, nachdem das Landratsamt im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16. April 2025 umfassend zu Ermahnung und Verwarnung vorgetragen hat. Abgesehen davon könnte der Antragsteller nach Art. 46 BayVwVfG jedenfalls nicht die Aufhebung des angegriffenen Bescheids wegen des gerügten Begründungsmangels verlangen. Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem unter Verweis auf die „st. Rspr. zur Unzulässigkeit einer ‚Begründungsnachschiebung‘ im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO bzw. zur Bindung der summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle an die tragenden Gründe des Verwaltungsakts“ entgegen, das Verwaltungsgericht habe „die Lücken der tragenden Bescheidsbegründung im Eilverfahren nicht durch Rückgriff auf außerhalb des Bescheids liegende Elemente heilen“ dürfen. Soweit der Antragsteller damit der Sache nach darauf Bezug nimmt, dass die nach § 80 Abs. 3 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Begründung nach einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht nicht durch eine Nachholung oder Nachbesserung geheilt werden kann (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 56), hat das keinen Bezug zu der hier inmitten stehenden Frage, inwieweit die unzureichende Begründung eines Verwaltungsakts geheilt werden kann. Wenn die Beschwerde meint, eine Heilung komme „- jedenfalls im Rahmen der summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle des § 80 Abs. 5 VwGO – nicht in Betracht, wenn die tragenden Gründe des Verwaltungsakts in sich zweifelhaft“ seien, geht dies, wie bereits erwähnt, von unzutreffenden Voraussetzungen aus und vermischt die Frage der rechtlichen Alternativlosigkeit mit der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Entscheidung. Sollte das Vorbringen (auch) darauf zielen, dass die mitgeteilte Begründung sachlich unzutreffend sei und den Spruch des angegriffenen Verwaltungsakts nicht tragen könne, greift dies jedenfalls deswegen nicht durch, weil die Grenzen eines zulässigen „Nachschiebens von Gründen“ hier nicht überschritten werden (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 45 ff.; Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 45 Rn. 94 ff.). 4. Die in dem Bescheid gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins genügt, anders als der Antragsteller meint, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, wenn die Fahrerlaubnisbehörde diese Interessenlage aufzeigt und deutlich macht, dass sie ihrer Auffassung nach auch im konkreten Fall vorliegt. Dem wird der Bescheid gerecht, indem er – ausgehend von der rechtmäßigen und sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis – auf das Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins einer bestehenden Fahrerlaubnis sowie die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins verweist (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 11 CS 21.1280 – juris Rn. 29). Soweit die Beschwerde dagegen ins Feld führt, dass hier aufgrund der „besonderen Fallkonstellation (Kaskadenproblem, widersprüchliche Punktevita, rechtliche Zweifel)“ etwas anderes gilt, geht dies, wie ausgeführt, bereits von den tatsächlichen Grundlagen her ins Leere. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht an (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55). Wenn der Antragsteller darüber hinaus Ausführungen zu seiner beruflichen Betroffenheit als Berufskraftfahrer und deren Gewichtung vermisst, verfängt das schon deswegen nicht, weil sich das Verbot, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, bereits aus der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt. 5. Davon ausgehend bleibt die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg und überwiegt somit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 a.a.O. Rn. 30; B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23). So liegt es auch hier. Dem steht das von der Beschwerde angesprochene berufliche Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.7.2021 a.a.O. Rn. 30). 6. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, Nr. 46.3 und Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).