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Beschluss

19 CE 25.1576

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, ihre Abschiebung bis zur Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen auszusetzen. 1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich vorliegend nicht, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hätte. 1.1 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Ein Duldungsanspruch der Antragstellerin gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe nicht, weil die Abschiebung nicht wegen der Eheschließungsfreiheit der Antragstellerin rechtlich unmöglich sei. Insbesondere stehe die Eheschließung nicht unmittelbar bevor, weil das zuständige Standesamt noch keinen Eheschließungstermin bestimmt habe und ein solcher auch noch nicht verbindlich bestimmbar sei. Derzeit bestehe nach dem Vorbringen der Antragstellerbevollmächtigten schon keine wirksame Anmeldung der Eheschließung mehr. Die am 3. Dezember 2024 ausgestellte Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung sei nach § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG nur sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser Zeit bedürfe eine Eheschließung einer erneuten Anmeldung und Prüfung von deren Voraussetzungen. Dementsprechend enthalte die von der Antragstellerseite vorgelegte Ablichtung der Bescheinigung auch die Angabe, dass die Anmeldung nur bis zum 3. Juni 2025 gültig sei. Nach dem Verlauf des vorliegenden Verfahrens sei nach Würdigung aller Umstände nicht davon auszugehen, dass eine Eheschließung der Antragstellerin unmittelbar bevorstehe. Das Befreiungsverfahren (zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses) habe sich nunmehr über acht Monate hingezogen. Die lange Verfahrensdauer habe jedenfalls auch Gründe, die in der Sphäre der Antragstellerin lägen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerbevollmächtigten habe aus der Sicht des Oberlandesgerichts noch die Notwendigkeit bestanden, eine Befragung der beiden Verlobten durchzuführen. Diese habe erst im März 2025 stattgefunden. Weiter hätten mindestens bis in den April 2025 noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werde, dass sie im April 2025 die notwendige Verlängerung ihres Reisepasses vorgenommen und eine beglaubigte Abschrift dem Oberlandesgericht vorgelegt habe, verbleibe festzustellen, dass das Befreiungsverfahren gute vier Monate später noch immer nicht abgeschlossen sei. Da die mitgeteilten Gründe hierfür sämtlich in der Sphäre der Antragstellerin gelegen hätten, hätte sie glaubhaft machen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses mittlerweile vorliegen würden, so dass es nur noch auf den Abschluss des Verfahrens ankomme. 1.2 Dem hält die Antragstellerin entgegen, es treffe nicht zu, dass die Anmeldung der Eheschließung nach dem 3. Juni 2025 nicht mehr wirksam sei. Seit dem 9. April 2025 lägen dem Standesamt und dem Oberlandesgericht sämtliche Unterlagen vor. Das Oberlandesgericht müsse nur noch über die Befreiung der Antragstellerin von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses entscheiden. Bei positiver Entscheidung werde die Akte zurück an das Standesamt gesandt. Dieses werde dann gemäß § 13 Abs. 4 PStG den Eheschließenden mitteilen, dass die Eheschließung vorgenommen werden könne. Wenn seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen seien, ohne dass die Ehe geschlossen worden sei, so bedürfe die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung. Diese Frist sei für diesen Fall jedoch noch nicht relevant, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts noch abzuwarten sei. Es liege nicht im Verantwortungsbereich der Antragstellerin, dass das Verfahren bei dem Oberlandesgericht ohne erkennbaren Grund wesentlich verzögert sei. Die Antragstellerbevollmächtigte habe das Oberlandesgericht mit Schreiben vom 17. März 2025 sowie mit Schreiben vom 13. Juni 2025 an die Bearbeitung der Sache erinnert und auf die Eiligkeit des Verfahrens im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht hingewiesen. Auch das Standesamt habe sich auf Nachfrage der Antragstellerbevollmächtigten mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt. Das Oberlandesgericht sei aber ohne erkennbaren Grund untätig geblieben. Ausweislich des Schreibens vom 25. Juli 2025 gehe das Oberlandesgericht zu Unrecht und/oder willkürlich davon aus, dass es sich um eine Scheinehe handele, weil gegen die Verlobte ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts eingeleitet worden sei und sie sich schlecht in deutscher Sprache verständigen könne. Mit Schriftsatz vom 15. August 2025 habe die Antragstellerbevollmächtigte hierzu Stellung genommen und mit Lichtbildern bewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine Scheinehe handele. Die Eheschließenden wollten im Gegenteil tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen und für einander Verantwortung übernehmen. Sie lebten im Übrigen bereits zusammen. 1.3 Die Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass eine Eheschließung der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten, einem deutschen Staatsangehörigen, nicht unmittelbar bevorsteht. Zwar kann die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich und deshalb auszusetzen sein, wenn anderenfalls ein Verstoß gegen die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK garantierte Eheschließungsfreiheit droht. Eine derartige Unmöglichkeit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist anzunehmen, wenn das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher jedenfalls verbindlich bestimmbar ist, etwa weil das zuständige Standesamt den Eheschließungstermin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat. Dies kommt auch dann grundsätzlich in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.4.2024 – 10 CE 24.420 – juris Rn. 4 f.; B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 – juris Rn. 11; B.v. 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris Rn. 3; B.v. 11.3.2010 – 19 CE 10.364 – juris Rn. 3 f.; NdsOVG, B.v. 1.8.2017 – 13 ME 189.17 – juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich, wenn das mit der Anmeldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG durch Positivmitteilung des Standesamtes erfolgreich beendet wird (vgl. Nr. 60a.2.1.1.2.1 i.V.m. Nr. 30.0.6 VwV-AufenthG) und die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist. Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann, wobei die Mitteilung für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2024 – 10 CE 24.420 – juris Rn. 6; B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 20). Gemessen an diesen Voraussetzungen scheitert das „unmittelbare Bevorstehen“ der Eheschließung der Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten bereits daran, dass die sog. Positivmitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG ihre Gültigkeit verloren hat, weil die sechsmonatige Frist zum 3. Juni 2025 abgelaufen ist. Nach dem Ablauf der sechsmonatigen Frist, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, bedarf die Eheschließung gem. § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (BayVGH, B.v. 9.4.2024 – 10 CE 24.420 – juris Rn. 6; B.v. 20.10.2022 – 19 ZB 22.1359 – juris Rn. 12; B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass – wie die Antragstellerin zu meinen scheint – dieser Ablauf der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer der Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG davon abhinge, dass gegebenenfalls das Oberlandesgericht über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer nach § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB entschieden hätte. Vielmehr ist in § 1309 Abs. 2 Satz 4 BGB für die Geltungsdauer einer erteilten Befreiung ebenfalls eine sechsmonatige Frist geregelt. Da eine solche Befreiung – soweit ersichtlich – nicht vorliegt, ist die zuletzt genannte Frist nicht angelaufen. Die sechsmonatige Frist für die Gültigkeit der Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG ist davon jedoch unabhängig. Überdies bringt die Mitteilung lediglich zum Ausdruck, dass seitens des Standesamtes bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG ein Ehehindernis nicht festgestellt wurde. Diesem obliegt aber nicht die Prüfung etwaiger Hindernisse für die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin des Weiteren ein, es liege nicht in ihrer Verantwortungssphäre, dass die Ehe noch nicht geschlossen worden sei, weil sich das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht ohne ersichtlichen Grund und ohne, dass die Antragstellerin dies zu vertreten hätte, so lange hinziehe. Aus dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2025 geht hervor, dass dieses ein Hindernis für die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses darin sieht, dass aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen illegalen Aufenthaltes Verdachtsmomente für eine Scheinehe bestünden, und deshalb von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse für das Befreiungsverfahren ausgeht. Folglich steht die Erteilung der Befreiung nicht unmittelbar bevor, sodass auch aus diesem Grund die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 19 CE 10.364 – juris Rn. 5 m.w.N.; ebenso NdsOVG, B.v. 1.8.2017 – 13 ME 189/17 – juris Rn. 8; OVG Bremen, B.v. 28.9.2016 – 1 B 153/16 – juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 18.2.2009 – 2 M 12/09 – juris Rn. 4 ff.). Der Vortrag der Antragstellerin, dass keine Scheinehe beabsichtigt sei, die zur Untermauerung desselben vorgelegte Stellungnahme ihres Lebensgefährten sowie die vorgelegten Fotografien und Handy-Screenshots vermögen nicht darüber hinwegzuhelfen, dass das Oberlandesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht über die Befreiung entschieden hat. Ob das Oberlandesgericht zu Recht von einem Verfahrenshindernis im Befreiungsverfahren ausgeht, unterliegt nicht der Prüfung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 29 ff.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).