Beschluss
9 ZB 25.1139
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2025 – AN 17 K 21.01462 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte (Tektur-) Baugenehmigung zur Erweiterung und teilweisen Nutzungsänderung von dessen Zimmerei. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. …, Gemarkung … (* … … … …*), auf dem er zusammen mit seiner Ehefrau den Erlebnisbauernhof … betreibt und dort auch wohnt. Östlich gegenüber dem klägerischen Grundstück und durch die … getrennt liegt auf der FlNr. … das Betriebsgelände des Beigeladenen sowie ein von diesem eingefasstes und im Übrigen durch die … und den im Süden liegenden, geschotterten Feldweg FlNr. … begrenztes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, FlNr. … Mit Bescheid vom … … 2013 wurde die Errichtung eines Lager- und Abbundplatzes auf dem Vorhabengrundstück östlich der vorhandenen Betriebsgebäude genehmigt. Mit Bescheid vom … … 2016 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Überdachung des Lagerplatzes auf dem Baugrundstück erteilt. Mit Eingang beim Landratsamt … am … … 2019 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege eines Änderungsantrages zu der bereits vorliegenden Baugenehmigung vom … … 2016. Das Vorhaben war als „Tektur: Einbau einer Abbundanlage in eine bestehende Überdachung mit Abbund und Lagerplatz im Rahmen einer Gesamtüberplanung der Zimmerei … GmbH mit Immissionsgutachten“ bezeichnet. Mit Bescheid vom … … 2021 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben. Der Baugenehmigungsbescheid vom … … 2021 wurde im Amtsblatt … … … … … … … … … … … … … … … öffentlich bekannt gemacht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. August 2021 Klage. Mit Urteil vom 11. März 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Prüfungsumfang sei der Gesamtbetrieb des Beigeladenen, da es sich nicht um eine identitätswahrende Änderung, sondern eine Neugenehmigung für ein „aliud“ handle. Das Vorhaben verletze den Kläger nicht in dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme, das gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sei. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher und insofern drittschützender Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hervorrufen könne, sprich Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Soweit der Kläger einwende, es seien nicht die Lärmwerte der TA Lärm heranzuziehen, sondern die in der Baugenehmigung festgesetzten Lärmwerte von tagsüber 57 dB(A) und nachts 42 dB(A), dringe er damit nicht durch. Für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen sei grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen. Mit Urteil vom 11. März 2025 (AN 17 K 21.01470) hob das Verwaltungsgericht Ansbach auf Klage der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … (Gemarkung …*) die streitgegenständliche Baugenehmigung auf, da der nachts zulässige Lärmschutzpegel von 45 dB(A) bei dieser Klägerin unter Einbeziehung des Feld- und Waldwegs, FlNr. …, weit übertroffen werde. Der Kläger macht im Rahmen des auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten Antrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Er habe trotz Aufhebung der Baugenehmigung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2025 auf Klage eines Dritten hin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und damit an der Zulassung der Berufung. Habe sich ein Rechtsstreit beispielsweise wegen Aufhebung des angefochtenen Bescheids erledigt, könne die Klage bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten bleiben. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei aufgrund von Wiederholungsgefahr gegeben. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betrieb des Beigeladenen unverändert, jedenfalls in dem beantragten Umfang fortgesetzt werden soll. Es sei damit zwingend zu erwarten, dass der Beklagte in weiteren, gleich gelagerten Baugenehmigungsverfahren die Belange des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die Lärmbelastung sowie die Erschließungssituation entsprechend der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt lassen werde. Somit bestehe die Wiederholungsgefahr, dass ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen werde. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu Lasten des Klägers sei es damit erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach und den betroffenen Rechten des Klägers auseinandersetze. Der Beklagte tritt dem entgegen. Der Zulassungsantrag könne nur Erfolg haben, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung habe. Hieran fehle es bereits. Soweit der Beigeladene ein neues Vorhaben zur Genehmigung stellen würde, sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2025 (AN 17 K 21.01470) ausgeschlossen, dass ein mit dem streitgegenständlichen Bescheid identischer Bescheid erlassen werde. Jede Abweichung eines neuen Bauantrags zum vorherigen Bauantrag würde aber ein neu zu bewertendes Vorhaben und damit keinen Wiederholungstatbestand darstellen. Das gelte insbesondere, weil letztlich schon eine geänderte Betriebsbeschreibung zu einer Neubewertung der Lärmsituation und der Genehmigungsfähigkeit führen würde. Der Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert. Auf entsprechende Frage des Senats teilte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 mit, dass der Beigeladene bisher keine neuen Bauanträge gestellt habe und auf eine entsprechende Anhörung vom 24. Juni 2025 nicht reagiert habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 1. Streitgegenstand soll nach der Umstellung der Anfechtungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Berufungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich streitgegenständlichen (Tektur-)Baugenehmigung sein. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt im Verfahren der Berufungszulassung nach § 124a Abs. 4 VwGO nicht in Betracht, da dieses lediglich der Entscheidung über die Berufungszulassung dient; Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein. Über die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes kann das Berufungsgericht daher erst in einem nach Zulassung durchzuführenden Berufungsverfahren entscheiden. Mit Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – hier der Aufhebung der ursprünglich beklagten Baugenehmigung durch Urteil vom 11. März 2025 auf Klage eines Dritten hin – kann der Kläger jedoch die Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beantragen (BayVGH, B.v. 30.10.2012 – 22 ZB 11.2915 – juris Rn. 11). Voraussetzung für den Erfolg des Zulassungsantrags ist, dass der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 13.4.2023 – 19 ZB 22.79 – juris Rn. 13 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 78a). 2. Die für das Berufungsverfahren angekündigte umgestellte Klage der unzulässig gewordenen Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird daran scheitern, dass sich der Kläger nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung auch ihm gegenüber berufen kann. a) Ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich beispielsweise unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 11). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U.v.12.10.2006 – 4 C 12.04 – juris Rn. 8 m.w.N.). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können, wie sich aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt (BVerwG, B.v. 10.2.2016 – 10 B 11.15 – juris Rn. 6 m.w.N.). Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. b) Zum einen hat sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts über den Antrag des Beigeladenen auf (Tektur-) Baugenehmigung zur Erweiterung und teilweisen Nutzungsänderung der Zimmerei insoweit geändert, als diesem zurzeit keine Anträge vorliegen. Der Vortrag des Klägers, es könnte jederzeit ein neuer Bauantrag gestellt werden, begründet keine hinreichend konkrete Gefahr des Erlasses eines gleichartigen Verwaltungsakts wie des erledigten. Gerade weil eine Baugenehmigung antragsgebunden ist und ein neuer Antrag nach schriftlicher Auskunft des Beklagten vom 29. Oktober 2025 nicht vorliegt, genügt die bloße Möglichkeit einer jederzeitigen Bauantragstellung nicht, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Die Bauantragstellung liegt allein in der Hand des Bauherrn, der Kläger hat hierauf keine Einflussmöglichkeit, so dass die Stellung eines etwaigen neuen Antrags reine Spekulation bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.7.2023 – 15 ZB 23.741 – juris Rn. 8). c) Zum anderen scheitert die Wiederholungsgefahr daran, dass das Landratsamt eine Baugenehmigung unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht erteilen wird, da sich diese gegenüber einem Dritten als rechtswidrig erwiesen hat. Sobald der Beigeladene seinen Bauantrag ändert, um die im Verfahren AN 17 K 21.01470 gegenüber der dortigen Nachbarin als rechtswidrig beurteilten Lärmimmissionen so zu reduzieren, dass die zulässigen Lärmpegel eingehalten werden, liegen neue Umstände in tatsächlicher Hinsicht vor, die die Erteilung einer der ursprünglich streitgegenständlichen identischen Baugenehmigung ausschließt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen die Sache förderlichen Beitrag geleistet, so dass es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt im Ergebnis der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).