OffeneUrteileSuche
Urteil

11 B 24.1722

VGH München, Entscheidung vom

5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die sogenannte Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Anlage 11 setzt u.a. voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder – im Fall der Befristung – verlängert wurde. 2. Eine in Albanien befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch dann nicht mehr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie nach Wohnsitzbegründung des Inhabers in Deutschland zwar zunächst inlandsgültig war, die Befristung aber vor der Beantragung der Umschreibung abgelaufen war und die ursprüngliche Fahrerlaubnis damit ungültig geworden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sogenannte Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Anlage 11 setzt u.a. voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder – im Fall der Befristung – verlängert wurde. 2. Eine in Albanien befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch dann nicht mehr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie nach Wohnsitzbegründung des Inhabers in Deutschland zwar zunächst inlandsgültig war, die Befristung aber vor der Beantragung der Umschreibung abgelaufen war und die ursprüngliche Fahrerlaubnis damit ungültig geworden ist. I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Berufung entscheidet der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilung maßgeblichen (Stamm-)Besetzung (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1989 – 4 CB 6.89 – NVwZ 1990, 58; Schübel-Pfister und Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 11; § 112 Rn. 9). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen („Umschreibung“ seiner albanischen Fahrerlaubnis) gemäß § 31 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), noch auf die mit seinem Hilfsantrag begehrte Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis setzt u.a. voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder – im Fall der Befristung – verlängert wurde. Eine in Albanien befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch dann nicht mehr in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie nach Wohnsitzbegründung des Inhabers in Deutschland zwar zunächst inlandsgültig war, die Befristung aber vor der Beantragung der Umschreibung abgelaufen war und die ursprüngliche Fahrerlaubnis damit ungültig geworden ist. Die dem Kläger in Albanien am 26. Januar 2012 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B war auf zehn Jahre befristet. Diese Frist war im Zeitpunkt des Antrags auf Umschreibung am 27. September 2022 bereits abgelaufen. Die ihm in Albanien am 8. März 2022 erneut erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B war aufgrund eines Wohnsitzverstoßes nicht inlandsgültig. Damit war der Kläger im Zeitpunkt seines Umschreibungsantrags nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 zur FeV aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat. 1. § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV ermöglicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen (sog. „Umschreibung“), wenn der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder ihn dazu berechtigt hat. Nach § 31 Abs. 3 FeV hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen und seinem Antrag eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Verbleiben berechtigte Zweifel daran, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, geht die Nichterweislichkeit zu dessen Lasten. Er trägt nicht nur die Beweislast dafür, dass ihm die ausländische Fahrerlaubnis wirksam erteilt wurde, sondern auch dafür, dass sie nicht nachträglich unwirksam geworden ist (stRspr, BVerwG, U.v. 20.4.1994 – 11 C 60.92 – NZV 1994, 453 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 7.4.2025 – 11 CE 25.366 – juris Rn. 11; U.v. 24.4.2024 – 11 BV 23.1080 – juris Rn. 33 m.w.N.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31 FeV Rn. 11). a) Albanien wurde durch Änderung der Anlage 11 durch Verordnung vom 18. März 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in die Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aufgenommen (BGBl I S. 498; vgl. auch BR-Drs. 858/21). Seitdem entfällt für Inhaber albanischer Fahrerlaubnisse der Klasse B im Umschreibungsverfahren die theoretische und praktische Prüfung bei Vorlage eines Führerscheins, der ab dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurde. Für den Inhaber eines albanischen Führerscheins, der vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurde und dem aufgrund seines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen (Anm. 19 zu Anlage 11). Einzelheiten hierzu sind in der Gemeinsamen Absichtserklärung vom 12. April 2022 zwischen dem Ministerium für Infrastruktur und Energie der Republik Albanien und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über Verfahrensfragen bei der Umschreibung von Führerscheinen geregelt. b) Im Zeitpunkt seines Antrags auf Umschreibung war der Kläger nicht mehr Inhaber einer Fahrerlaubnis, die ihn nach seiner Wohnsitzbegründung in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat. Er hat seinen Hauptwohnsitz seit dem 23. Januar 2018 ununterbrochen im Bundesgebiet. Seine am 26. Januar 2012 in Albanien erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B war nach seiner Wohnsitzbegründung in Deutschland zwar zunächst für sechs Monate inlandsgültig. Sie war aber ab ihrer Erteilung auf zehn Jahre befristet und daher im Zeitpunkt der Antragstellung am 27. September 2022 bereits erloschen. Die dem Kläger am 8. März 2022 in Albanien (erneut) erteilte und auf zehn Jahre befristete Fahrerlaubnis der Klasse B war wegen eines Wohnsitzverstoßes zu keinem Zeitpunkt inlandsgültig. aa) Die Inlandsgültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (§ 2 Abs. 11 StVG) aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (hierzu § 28 FeV), bemisst sich nach § 29 FeV. Begründet der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland (§ 7 FeV), besteht die Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV noch sechs Monate und kann nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 Satz 5 FeV auf Antrag bis zu sechs Monate verlängert werden. Danach erlischt die Inlandsgültigkeit. Außerdem gilt die Berechtigung von vornherein nicht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV; vgl. hierzu auch Derpa in Hentschel/König, § 29 FeV Rn. 13b). Sinn und Zweck des auch in Art. 41 Abs. 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr (StVÜbk) vom 8. November 1968 (BGBl 1977 II S. 809, 811), zuletzt für die Bundesrepublik Deutschland geändert durch Zustimmungsgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl 2016 II S. 1306), festgelegten Wohnsitzerfordernisses ist es, Missbrauchsfällen entgegenzuwirken, also die Umgehung der deutschen Vorschriften über die Fahrerlaubnis durch Erwerb der Fahrberechtigung im Ausland ohne tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes zu verhindern (BayVGH, U.v. 24.4.2024 – 11 BV 23.1080 – juris Rn. 24 ff.). Ausschließlich der Wohnsitzstaat, in dem der Betroffene ansässig ist und den Schwerpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr hat, soll nach der Konzeption des internationalen Fahrerlaubnisrechts im Interesse der Verkehrssicherheit befugt sein, eine Fahrerlaubnis zu erteilen und die Voraussetzungen dafür vollumfänglich überprüfen können (vgl. Zähle, NZV 2017, 520/521). Gegen das Wohnsitzprinzip verstößt nicht nur die Ersterteilung der Fahrerlaubnis im Ausland trotz Wohnsitzes im Inland, sondern auch die Erweiterung ihrer materiellen Berechtigung durch Erneuerung oder Verlängerung. Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erneuerung oder Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV verlangen. Unerheblich ist insoweit, ob die Fahrerlaubnis nach dem Recht des erteilenden ausländischen Staates unter weniger strengen Voraussetzungen erneuert oder verlängert wird als bei der Ersterteilung (BVerwG, U.v. 22.9.2022 – 3 C 10.21 – NJW 2023, 1754, Ls und Rn. 17 ff.). Die bloße Ersetzung des Führerscheindokuments, durch die der Ausstellerstaat allein eine bestehende Fahrberechtigung bestätigt, ohne diese materiell zu erweitern, stellt allerdings keine Erteilung der Fahrerlaubnis in diesem Sinn dar. Gleiches gilt für die nachträgliche Befristung einer ursprünglich unbefristet erteilten Fahrerlaubnis, die die materielle Rechtsstellung ihres Inhabers ebenfalls nicht erweitert, sondern verkürzt (BayVGH, U.v. 24.4.2024 – 11 BV 23.1080 – juris Rn. 23, 29, 40). bb) Die dem Kläger in Albanien (erstmals) am 26. Januar 2012 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B war von vornherein auf zehn Jahre befristet und daher nach albanischem Recht im Zeitpunkt des Antrags auf Umschreibung am 27. September 2022 bereits erloschen. Dies geht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 und anschließend im schriftlichen Verfahren vorgelegten Foto seines damaligen Führerscheins unzweifelhaft hervor, weshalb es insoweit auch keiner weiteren Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur albanischen Rechtslage bedarf. In diesem 2012 ausgestellten Führerschein war sowohl unter der Nr. 4b als auch auf der Rückseite für die Fahrerlaubnisklasse B in Spalte 11 das Datum des 29. Januar 2022 eingetragen. Dieser Führerschein entspricht insoweit – ebenso wie die gegenwärtig in Albanien ausgestellten Führerscheine – dem international gebräuchlichen Muster, wie es auch Art. 1 Nr. 1 und Anhang I der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 S. 18, ber. 2016 L 169 S. 18), zuletzt geändert durch RL (EU) 2020/612 vom 4. Mai 2020 (ABl. L 141 S. 9), vorsieht. Danach ist auf der Vorderseite des Führerscheins in Nr. 4b das Datum einzutragen, an dem der Führerschein ungültig wird, und auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 11 das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird. Befristet war damit – anders als nach deutschem Recht (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24a FeV) – nicht nur die Gültigkeit des klägerischen Führerscheins als Dokument, sondern auch die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klasse B. Auch das Ministerium für Infrastruktur und Energie der Republik Albanien hat in der von der Beklagten vorgelegten Antwort vom 18. März 2025 auf eine Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich bestätigt, dass albanische Fahrerlaubnisse der Klasse B im Jahr 2010 auf zehn Jahre befristet erteilt wurden und nach Ablauf der Frist erneuert werden mussten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 4. Juni 2024 auf Frage ebenfalls angegeben, seine am 26. Januar 2012 erteilte Fahrerlaubnis sei bis 26. Januar 2022 befristet gewesen. Auch wenn diese Angabe nicht taggenau mit dem Eintrag in seinem nunmehr vorgelegten Foto des Führerscheins (29.1.2022) übereinstimmt, besteht gleichwohl kein Zweifel daran, dass sowohl der ursprünglich ausgestellte Führerschein als auch die damals erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B auf zehn Jahre befristet waren und diese Frist bei Beantragung der Umschreibung bereits abgelaufen war. Schließlich ergibt sich auch aus Art. 124 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung der Republik Albanien (https://qbz.gov.al/preview/ad1c89b1-88fa-402f-8456-a653dcbd44dd) sowie aus der vom Senat recherchierten und den Beteiligten zugeleiteten Tabelle der albanischen Generaldirektion für Straßenverkehrsdienste aus dem Jahr 2018 (http://www.dpshtrr.gov.al/sherbimet/per-drejtuesit-e-mjeteve/lejet-e-drejtimit/informacion-per-lejet/151-afatet-e-vlefshmerise-se-lejedrejtimit), dass Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B1 B und BE in Albanien befristet erteilt wurden und werden. Für die Klasse B wurde diese Frist durch Gesetz vom 16. März 2023 von ursprünglich zehn auf nunmehr 15 Jahre verlängert (vgl. https://telegrafi.com/en/the-deadlines-forrenewing-the-driving-license-in-Albania-are-extended%2C-15-years-of-validity-untilthe-age-of-70/; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.4.2025 – 11 CE 25.366 – juris Rn. 12). Die dem Kläger am 26. Januar 2012 erteilte und im Zeitpunkt seines Umschreibungsantrags abgelaufene Fahrerlaubnis der Klasse B kann daher nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. cc) Die dem Kläger am 8. März 2022 neu erteilte und wiederum auf zehn Jahre befristete Fahrerlaubnis der Klasse B, die er durch einen gültigen albanischen Führerschein nachgewiesen hat, ist ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die begehrte Umschreibung. Die Neuausstellung dieses Führerscheins beruht nicht auf einer Ersetzung des Dokuments etwa wegen Verlusts oder Diebstahls, sondern auf dem Ablauf der Gültigkeit sowohl des ursprünglichen Führerscheins als auch der darin bescheinigten Fahrerlaubnis. Der Kläger hat bereits seit dem 23. Januar 2018 seinen Wohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet. Die ihm am 8. März 2022 in Albanien erteilte Fahrerlaubnis vermittelt ihm dort das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen über den zunächst festgelegten Zeitraum hinaus. In dieser Erweiterung der materiellen Berechtigung liegt ein klarer Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip mit der Folge, dass ihn diese Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt hat (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV; so auch ausdrücklich Nr. II.2.c der Gemeinsamen Absichtserklärung des Ministeriums für Infrastruktur und Energie der Republik Albanien und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland vom 12.4.2022 über Verfahrensfragen bei der Umschreibung von Führerscheinen). Das in Spalte 10 dieses Führerscheins eingetragene Datum des 26. Januar 2012 bezeichnet lediglich das Ersterteilungs- bzw. Qualifikationsdatum für die Fahrerlaubnisklasse B, besagt jedoch nichts über die Dauer der Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Auch das Ministerium für Infrastruktur und Energie der Republik Albanien hat in seinem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 18. März 2025 bestätigt, das Qualifikationsdatum bleibe bei „Gültigkeitsverlängerung“ der Fahrerlaubnis unverändert. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.