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Beschluss

7 ZB 25.1379

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Kläger, der seit dem Wintersemester 2020/2021 im Studiengang Rechtswissenschaften immatrikuliert ist, wendet sich gegen den Prüfungsbescheid vom 2. Oktober 2023, mit dem die Beklagte feststellte, dass er die Teilzwischenprüfung im Fach „Grundkurs Öffentliches Recht III“, die er am 21. Juli 2023 im Erstversuch ablegte, nicht bestanden hat. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2024 zurückwies. Im Wintersemester 2023/2024 nahm er erneut an der Teilzwischenprüfung im öffentlichen Recht teil und bestand diese. Die Beklagte stellte ihm am 14. Mai 2024 ein Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung aus. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Prüfungsbescheid vom 2. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2024 sowie die hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Bescheide als unzulässig ab. Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). a) Soweit sich das Zulassungsvorbringen gegen die Abweisung der Anfechtungsklage als unzulässig wendet, beschränkt es sich „zur Vermeidung von Wiederholungen“ im Wesentlichen darauf, auf einen bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsatz vom 1. Mai 2025 zu verweisen. Damit verfehlen die klägerischen Ausführungen die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VWGO. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt hierfür nicht. Der Kläger muss substantiiert erläutern, aus welchen Gründen er das Urteil für unrichtig hält, die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, sowie die Gründe aufzeigen, aus denen diese aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46 m.w.N.). Zudem liegen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Regelungswirkung des angefochtenen Prüfungsbescheids mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung entfallen und damit Erledigung eingetreten ist. Ein Prüfungsbescheid, der das Nichtbestehen einer Prüfung feststellt, erledigt sich grundsätzlich mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung, weil von ihm dann keinerlei durch seine Aufhebung noch zu beseitigende Wirkungen mehr ausgehen (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 833). In der hier vorliegenden Konstellation einer universitären Teil-Zwischenprüfungsleistung ist nicht erkennbar, dass sich der „Makel des Durchfallens“ als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen könnte und daher ausnahmsweise nicht vom Erledigungseintritt auszugehen ist. Der Kläger versäumt es zu erläutern, inwieweit sich – wie er meint – der Widerspruch gegen das ihm erteilte Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung auf die Frage der Erledigung des Prüfungsbescheids vom 2. Oktober 2023 auswirken kann. b) Ungeachtet dessen, ob der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen bezüglich der vom Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellten Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen gerecht wird, zeigt er auch insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO folgt, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Erledigungseintritt wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 8.12.2020 – 7 B 19.1497 – juris Rn. 20; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 108). Ein besonderes Feststellungsinteresse liegt insbesondere dann vor, wenn der konkreten Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll, ein Rehabilitationsinteresse besteht oder die zivilgerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ernsthaft beabsichtigt ist sowie in den Fällen eines objektiven Rechtsklärungsinteresses bei typischerweise kurzfristig eintretender Erledigung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 111). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger meint, er könne ein besonderes Rechtsschutzinteresse für sich in Anspruch nehmen, weil „im Bereich des Prüfungsrechts das besondere Feststellungsinteresse regelmäßig in der Absicht liege, einen späteren Schadensersatzanspruch führen zu wollen.“ Damit dringt er nicht durch. Zum einen ist Voraussetzung für ein sog. Präjudizinteresse, dass eine Klage auf Schadenersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Hierfür ist nicht ausreichend vorgetragen. Dass die Präjudizialität der verwaltungsgerichtlichen Feststellung auch im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen vermag, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2005 – 2 B 109.04 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zum anderen übersieht der Kläger, dass in Fällen, in denen die Erledigung – wie vorliegend – bereits vor der Klageerhebung eingetreten ist, ein berechtigtes Interesse nicht auf seine Absicht stützen kann, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen zu wollen. In diesem Fall ist es ihm nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, die den für rechtswidrig gehaltenen erledigten Verwaltungsakt überprüfen muss (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 113 Rn. 130 m.w.N.). c) Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Begründetheit seiner Klage kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).