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Beschluss

22 ZB 24.2020

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2024 – Au 5 K 23.789 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung gerichtet ist. Der alleinige Geschäftsführer der Klägerin (s. zum Geschäftsführer persönlich das Verfahren 22 ZB 24.2019) hatte in den Jahren 2004 und 2007 als Vertreter der Klägerin den Beginn gewerblicher Tätigkeiten angezeigt, u.a. den Betrieb und das Aufstellen von Glücksspiel- und anderen Automaten, etwa Warenautomaten aller Art, sowie Handel mit solchen Automaten und die Übernahme von Handelsvertretungen jeder Art. Mit Bescheid vom 21. April 2023 untersagte der Beklagte der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Übernahme von Handelsvertretungen jeder Art“ als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe (Nr. I. des Bescheidstenors) sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen gewerblichen Tätigkeit (Nr. II. des Bescheidstenors). Dies wurde auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt und damit begründet, dass die Klägerin nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil ihr die durch ihren Geschäftsführer verwirklichten Unzuverlässigkeitsgründe zuzurechnen seien. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2019 wegen Steuerhinterziehung zu eigenen sowie zugunsten der Klägerin in 16 sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Weiter sei der Geschäftsführer der Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 8. September 2021 wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen verurteilt worden. Schließlich sei der Geschäftsführer der Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Juni 2022 wegen Steuerhinterziehung zu eigenen sowie zugunsten der Klägerin in 16 sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid, die das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Oktober 2024 abwies, der Klägerin am 4. November 2024 zugestellt. Die Klägerin beantragte mit am 28. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. November 2024 die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, soweit die Unzuverlässigkeit einer juristischen Person in Rede stehe, könnten Unzuverlässigkeitsgründe gerade in der juristischen Person selbst liegen oder auf einer Unzuverlässigkeit des vertretungsberechtigten Organs beruhen, die der juristischen Person zurechenbar sei. Insbesondere Unzuverlässigkeitsgründe, die sich aus Pflichtverletzungen als Geschäftsführer der GmbH ergäben, seien der Gesellschaft zuzurechnen, anders als Unzuverlässigkeitsgründe, die ausschließlich in der Person des Vertretungsberechtigten lägen. Vorliegend sei der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin wegen des von ihm vor allem in seiner Eigenschaft als solchem gezeigten strafrechtlich relevanten Verhaltens, der Verletzung steuerlicher Pflichten und der gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeiten gewerberechtlich unzuverlässig (Verweis auf das Urteil des VG Augsburg vom 17. Oktober 2024 im Verfahren Au 5 K 23.788, UA Rn. 29; s. hierzu das Verfahren 22 ZB 24.2019). Diese Unzuverlässigkeit müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, weil es um Pflichtverletzungen des Geschäftsführers in seiner Funktion als vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin (§ 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) gehe. Da es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankomme, könnten auch die geplante Einführung eines Tax-Compliance-Systems auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 2. Oktober 2024 und die Bestellung einer weiteren Geschäftsführerin, die am 14. August 2024 in das Handelsregister eingetragen worden sei, nichts an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ändern. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, weil eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könne. Bei juristischen Personen müsse insoweit berücksichtigt werden, ob es ausreiche, die unzuverlässige Person von der Vertretungsbefugnis auszuschließen. Vorliegend halte die Kammer eine Gewerbeuntersagung auch gegenüber der Klägerin nicht für entbehrlich, weil diese nach der Verurteilung ihres Geschäftsführers Anfang 2019 nicht tätig geworden sei, sondern es zugelassen habe, dass ein unzuverlässiges Vertretungsorgan nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung weiterhin ihre Geschäfte geführt und unrichtige bzw. unvollständige Erklärungen beim Finanzamt eingereicht habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei der bisherige Geschäftsführer unverändert alleiniger Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe also selbst das Gewerbeuntersagungsverfahren nicht zum Anlass genommen, die unzuverlässige Person von der Vertretungsbefugnis auszuschließen. Selbst für den Fall des Ausschlusses des bisherigen Geschäftsführers von der Vertretungsbefugnis könne dieser aufgrund der Verteilung der Gesellschaftsanteile – 74,9% des Stammkapitals lägen bei ihm – als Mehrheitsgesellschafter maßgeblich auf die Geschäfte der Klägerin Einfluss nehmen. Folglich sei auch der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin unzuverlässig. 2. Die Klägerin trägt hierzu vor, nach der einschlägigen Rechtsprechung sei bei einem Fehlverhalten des Geschäftsführers einer Gesellschaft nur dann von der Unzuverlässigkeit der Gesellschaft auszugehen, wenn weitere, die Gesellschaft selbst betreffende Unzuverlässigkeitsgründe hinzuträten (Verweis auf BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris; B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris; B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris). Hier aber habe sich das Landratsamt ausschließlich auf die strafrechtlichen Verurteilungen und damit die Unzuverlässigkeit des bisherigen Geschäftsführers gestützt. Die Klägerin sei finanziell leistungsfähig; Steuerrückstände lägen nicht vor. Eine negative Prognose hinsichtlich der Klägerin sei damit nicht gerechtfertigt. Jedenfalls sei die Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig. Die Klägerin habe gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 13. Juni 2024 ihre Bereitschaft kundgetan, dafür zu sorgen, dass der bisherige Geschäftsführer das Geschäftsführeramt niederlege, dass dieses durch die Schwester des bisherigen Geschäftsführers übernommen werde und dass die Stimmrechtsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung dahingehend geändert würden, dass der bisherige Geschäftsführer keine (oder nur sehr eingeschränkte) Möglichkeit dazu habe, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Das Landratsamt habe mitgeteilt, dass es in den vorgeschlagenen Maßnahmen kein erfolgversprechendes Konzept zur Beseitigung der Unzuverlässigkeitsgründe der Klägerin sehe. Demgegenüber liege ein eigenes Fehlverhalten der Klägerin nicht vor; nach dem Wechsel des Geschäftsführers und der Änderung der Stimmrechtsverhältnisse sei eine Einflussnahme des bisherigen Geschäftsführers weitgehend ausgeschlossen. Allein sein Verbleib als Gesellschafter biete ihm dann praktisch keine Möglichkeit mehr, auf die Angelegenheiten der Klägerin Einfluss zu nehmen. Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei auch zu berücksichtigen, dass eine Gewerbeuntersagung häufig nicht nur den Betriebsinhaber, sondern ebenso schwer oder schwerer die im Betrieb beschäftigten Personen treffe. So liege der Fall auch hier, was das Landratsamt nicht berücksichtigt habe. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. 3.1 Anders als die Klägerin meint, steht ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht diese allein aus den Unzuverlässigkeitsgründen, die in der Person des bisherigen Geschäftsführers der Klägerin liegen, abgeleitet hat. Die aus den begangenen Straftaten abzuleitende Unzuverlässigkeit ihres bisherigen Geschäftsführers muss sich die Klägerin als juristische Person zurechnen lassen, weil es insoweit um Pflichtverletzungen in der Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin geht (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 10; U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 16; B.v. 9.11.2021 – 22 CS 21.2230 – juris Rn. 18; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 95). Ob diese Unzuverlässigkeitsgründe die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin begründen können, hängt nicht davon ab, ob weitere Unzuverlässigkeitsgründe hinzutreten, die unmittelbar die Klägerin selbst betreffen, sondern davon, ob die vorliegenden Unzuverlässigkeitsgründe einschließlich derer, die in der Person des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers verwirklicht wurden und der Klägerin zuzurechnen sind, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin tragen. Vorliegend wiegen die zwei Verurteilungen des bisherigen Geschäftsführers der Klägerin wegen Steuerhinterziehung, zuletzt im Jahr 2022 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten auf Bewährung, so schwer, dass aufgrund der Zurechnung des Verhaltens des Geschäftsführers daraus die Unzuverlässigkeit der Klägerin abzuleiten ist. Hinzu tritt – worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung und der Beklagte in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren aufmerksam gemacht haben – dass die Klägerin es nach der ersten Verurteilung ihres Geschäftsführers Anfang des Jahres 2019 wegen Steuerhinterziehung und auch nach den beiden weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2021 und 2022 zugelassen hat, dass dieser weiter ihre Geschäfte führte. Die Klägerin hat es mithin unterlassen dafür zu sorgen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ihre Geschäfte von einem zuverlässigen Geschäftsführer geführt werden. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass hinsichtlich der Klägerin selbst die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerechtfertigt war. Auf später eingetretene Umstände kommt es insoweit nicht an. 3.2 Dem Verwaltungsgericht ist weiterhin zuzustimmen, soweit es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin selbst als erforderlich angesehen und es nicht als ausreichend erachtet hat, dass etwa der Geschäftsführer der Klägerin ersetzt wird. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu hat sich die Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt. Soweit das Zulassungsvorbringen auf Vorschläge der Klägerin zur Änderung ihrer Geschäftsführung gegenüber dem Landratsamt im Juni 2024 verweist, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil es sich dabei um erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses eingetretene Umstände handelt. Abgesehen davon erscheint es auch zweifelhaft, ob die von der Klägerin erst unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet wären, die Unzuverlässigkeit der Klägerin zu beseitigen, weil zu befürchten ist, dass der bisherige Geschäftsführer angesichts seines Anteils am Stammkapital der Klägerin weiterhin maßgeblichen Einfluss auf diese ausüben wird. 3.3 Schließlich ist der Wegfall von Arbeitsplätzen eine regelmäßige Folge des Ausspruchs einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt. Er führt für sich betrachtet bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit (vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Anderes hat die Klägerin im Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt. Auch sind die Belange Drittbetroffener wie der Beschäftigten für die im bipolaren Verhältnis zwischen Gewerbetreibender und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig (BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).