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Urteil

14 B 24.202

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 enthaltene tatbestandliche Wendung „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ ist unionsrechtswidrig und deshalb unanwendbar. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 – 2 C 11.22 – (ZBR 2023, 381 Rn. 24 ff.) zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010. 2. § 15 BLbesFV 1970 und § 17 BLV 1970 galten trotz ihrer inhaltlichen Abweichung von § 17 Nr. 1 BBG 1976 fort, weil deren Fortbestand in Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 zugelassen wurde. 3. Das vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B.v. 13.12.2021 – 2 B 25.21 – juris Rn. 9 m.w.N.) i.R.d. § 12 Abs. 1 BeamtVG entwickelte Kriterium der „Ableistung“ der jeweiligen Ausbildung ist so zu verstehen, dass der gesamte Zeitraum der Ausbildung zu betrachten ist. Deshalb sind grundsätzlich alle laufbahnrechtlichen Regelungen, die während der „abgeleisteten“ Ausbildung galten, i.R.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 für die Beurteilung des „Vorgeschrieben-Seins“ einer Ausbildung in den Blick zu nehmen und nicht allein diejenigen für den Beamten ungünstigeren, die am Ende einer Ausbildung galten (entgegen NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 5 LA 86/18 – n.v. S. 20 des Beschlussumdrucks). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die günstigeren Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung bestehen, da sich der Betreffende hier für diese Ausbildung (mit eventuellen Konsequenzen für seinen späteren Berufsweg und seine Versorgung) entschließt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 enthaltene tatbestandliche Wendung „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ ist unionsrechtswidrig und deshalb unanwendbar. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 – 2 C 11.22 – (ZBR 2023, 381 Rn. 24 ff.) zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010. 2. § 15 BLbesFV 1970 und § 17 BLV 1970 galten trotz ihrer inhaltlichen Abweichung von § 17 Nr. 1 BBG 1976 fort, weil deren Fortbestand in Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 zugelassen wurde. 3. Das vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B.v. 13.12.2021 – 2 B 25.21 – juris Rn. 9 m.w.N.) i.R.d. § 12 Abs. 1 BeamtVG entwickelte Kriterium der „Ableistung“ der jeweiligen Ausbildung ist so zu verstehen, dass der gesamte Zeitraum der Ausbildung zu betrachten ist. Deshalb sind grundsätzlich alle laufbahnrechtlichen Regelungen, die während der „abgeleisteten“ Ausbildung galten, i.R.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 für die Beurteilung des „Vorgeschrieben-Seins“ einer Ausbildung in den Blick zu nehmen und nicht allein diejenigen für den Beamten ungünstigeren, die am Ende einer Ausbildung galten (entgegen NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 5 LA 86/18 – n.v. S. 20 des Beschlussumdrucks). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die günstigeren Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung bestehen, da sich der Betreffende hier für diese Ausbildung (mit eventuellen Konsequenzen für seinen späteren Berufsweg und seine Versorgung) entschließt. I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. September 2019 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung seiner Ausbildungszeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 neu festzusetzen und auf den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.12.2017), für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Beträge jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu bezahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers, über die trotz seines Ausbleibens in der Senatsverhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Seine zulässige Klage, die interessengerecht (§§ 88, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) so auszulegen ist, dass mit ihr angesichts der Bindung der Beklagten an einen Verpflichtungsausspruch zur Neufestsetzung von Versorgungsbezügen nicht unnötiger Weise (vgl. OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 147) zusätzlich zur bereits beantragten Neufestsetzungsverpflichtung noch die Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung ausstehender Versorgungsbezüge beantragt ist, ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner streitgegenständlichen Ausbildungszeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG i.d.F.v. 15. März 2012 (BeamtVG 2012) hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Er hat auch einen Anspruch darauf, dass die ihm nach der Neufestsetzung zustehenden höheren Versorgungsbezüge ab Rechtshängigkeit verzinst werden (II.). Daher ist das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und sind der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 insoweit aufzuheben, als sie der in Tenor Nummer II. ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nicht Rechnung tragen. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner streitgegenständlichen Ausbildungszeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012. 1. Dass § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 die für die Entscheidung des Falles maßgebliche Gesetzesfassung ist, ergibt sich angesichts der Tatsache, dass der Kläger mit Ablauf des 30. Dezember 2016 in den Ruhestand versetzt wurde, aus dem Versorgungsfallprinzip (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2023 – 2 C 11.22 – ZBR 2023, 381 Rn. 16 m.w.N.). Aus der Übergangsregelung des § 69k Satz 1 BeamtVG, die lediglich klarstellenden Charakter hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2023 a.a.O.), ergibt sich nichts Anderes. 2. Der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 ist erfüllt, und zwar obwohl der gesamte streitgegenständliche Zeitraum von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 vor der Vollendung des 17. Lebensjahres durch den Kläger am 13. Mai 1978 liegt. 2.1. Zwar kann nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 nur die „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wobei eine andere Art der Ausbildung, die die allgemeine Schulbildung ersetzt, der Schulbildung gleichsteht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2012). Jedoch ist die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 enthaltene tatbestandliche Wendung „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ unionsrechtswidrig und deshalb unanwendbar. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20.4.2023 – 2 C 11.22 – ZBR 2023, 381 Rn. 24 ff.) zur Unionsrechtswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010. Deren Wertungen sind auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 übertragbar, weil diese Norm mit ihrer tatbestandlichen Wendung „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres“ ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 der Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit entgegensteht, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres verbracht wurden. Darin ist nach der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung eine ungerechtfertigte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu sehen, die unionsrechtswidrig ist, was zur Unanwendbarkeit der besagten tatbestandlichen Wendung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 führt. 2.2. Bei der Fernmeldehandwerkerlehre in der streitgegenständlichen Zeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 handelt es sich um eine i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung“, die die allgemeine Schulbildung nicht „ersetzt“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG 2012. 2.2.1. Welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (alter oder neuer Fassung) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung (BVerwG, B.v. 13.12.2021 – 2 B 25.21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Da durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden sollen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können, ist im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entscheidend, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung entstehende Verzögerung zu vermeiden. Deshalb ist bei dieser Norm auf die Vorschriften abzustellen, die zur Zeit der Ausbildung galten (vgl. BVerwG, B.v. 6.5.2014 – 2 B 90.13 – NVwZ 2014, 1168 Rn. 7 m.w.N.). 2.2.2. Während der gesamten streitgegenständlichen Ausbildungszeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 galt zwar an sich § 17 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG 1976) in der Fassung des Art. 3 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2209; im Folgenden: Zweites Änderungsgesetz 1976), wonach für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens zu fordern waren der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung. 2.2.3. Für den Kläger war jedoch gemäß Art. 4 Nr. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes 1976 im streitgegenständlichen Ausbildungszeitraum günstigeres altes Laufbahnverordnungsrecht anwendbar, das für ihn die Berücksichtigung der gesamten streitgegenständlichen Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 ermöglicht. Günstigeres – da den Realschulabschluss noch nicht als Regelzugangsvoraussetzung zum mittleren Dienst vorsehendes – altes Laufbahnverordnungsrecht ergab sich für den Kläger im streitgegenständlichen Ausbildungszeitraum aus § 15 der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27. April 1970 (BGBl I S. 431, im Folgenden: BLbesFV 1970) und aus § 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BGBl I S. 422, im Folgenden: BLV 1970), die jeweils von 1. Mai 1970 bis zum 31. Januar 1979 galten (vgl. § 19 Satz 1 BLbesFV 1970, § 44 Abs. 1 BLV 1970, § 47 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 15.11.1978 [BGBl I S. 1763, im Folgenden: BLV 1978]). Nach § 15 BLbesFV 1970 waren – soweit hier von Interesse – von den Bewerbern zum mittleren Dienst mindestens zu fordern das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung (Nr. 1) und das Zeugnis über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (Nr. 2 Buchst. a). Gemäß § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt. Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 BLV 1970 die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk. Dass das vorgenannte, im Vergleich zu § 17 Nr. 1 BBG 1976 günstigere, da den Realschulabschluss noch nicht als Regelzugangsvoraussetzung zum mittleren Dienst vorsehende alte Laufbahnverordnungsrecht trotz dieser Abweichung von § 17 Nr. 1 BBG 1976 im streitgegenständlichen Zeitraum fort galt, ergibt sich aus der einschlägigen Übergangsvorschrift des Art. 4 Nr. 4 Zweites Änderungsgesetz 1976. Nach Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 konnten abweichend von § 17 Nr. 1 BBG nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften bis zum 31. Dezember 1979 auch Bewerber zugelassen werden zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes, wenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachwiesen. Dadurch kam klar zum Ausdruck, dass es nach dieser Übergangsvorschrift bei der Fortgeltung des § 15 BLbesFV 1970 und des § 17 BLV 1970 bleiben sollte. Denn zum einen enthält Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 den ausdrücklichen Vorbehalt „nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften“, was bereits auf die Fortgeltung insbesondere des § 15 BLbesFV 1970 und des § 17 BLV 1970 hindeutet. Und zum anderen greift Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 exakt diejenigen Schulbildungsvoraussetzungen für den mittleren Dienst auf, die schon vor dem Inkrafttreten des Art. 3 Nr. 3 Zweites Änderungsgesetz 1976 und damit des § 17 Nr. 1 BBG 1976 am 1. September 1976 (vgl. Art. 6 Zweites Änderungsgesetz 1976) nach § 15 BLbesFV 1970 und § 17 BLV 1970 galten. Dies spricht noch stärker dafür, dass § 15 BLbesFV 1970 und § 17 BLV 1970 trotz ihrer inhaltlichen Abweichung von § 17 Nr. 1 BBG 1976 im streitgegenständlichen Zeitraum fort galten, weil deren Fortbestand in Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 zugelassen wurde. 2.2.4. Da – abgesehen von der nicht fallentscheidenden Frage der Einordnung der jeweiligen Anforderungen als Befähigungsanforderungen oder Einstellungsvoraussetzungen in den Vorbereitungsdienst – sowohl § 15 BLbesFV 1970 als auch § 17 BLV 1970 außer der allgemeinen Schulbildung in Form des Hauptschulabschlusses auch eine Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung (hier Technischer Dienst, vgl. § 1 Satz 1 BLbesFV 1970 i.V.m. Anlage 3 zu dieser Vorschrift) entsprechenden Handwerk verlangten, war im streitgegenständlichen Zeitraum außer der allgemeinen Schulbildung für den Zugang zum mittleren Dienst auch eine Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 „vorgeschrieben“. Konkret handelte es sich dabei für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst nach der bis 1986 geltenden (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 31) Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, Ausgabe A, Nr. 45 vom 15.4.1966 S. 399) um eine Fernmeldehandwerkerlehre (oder eines artverwandten Berufes), die der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum absolviert hat. Mit dem zusätzlich zur bisherigen Versorgungsfestsetzung von ihm begehrten streitgegenständlichen Zeitraum wird auch die „Mindestzeit“ der Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 nicht überschritten, die nach der Anlage 7 der vorgenannten Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren fernmeldetechnischen Dienst grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. OVG NW, U.v. 26.11.2021 a.a.O. Rn. 35 ff.), weil die Fernmeldehandwerkerlehre des Klägers insgesamt zwei Jahre und zehn Monate dauerte (von 1.9.1977 bis 29.7.1980). 2.2.5. Der Berücksichtigungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 steht die in Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 enthaltene Wendung, wonach Bewerber zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes unter der dort näher beschriebenen Schulbildungsvoraussetzung nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften „zugelassen“ werden konnten, nicht entgegen. Diese Wendung hat schon nach ihrem Wortlaut keinerlei Bezug zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten als vorgeschriebene „Voraussetzung“ einer späteren Einstellung. Sie ist deshalb nicht so verstehen, dass sie etwa einen konstitutiven Laufbahnzulassungsakt des Dienstherrn – wie die Zuerkennung der BFt-Eignung (so aber NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 5 LA 86/18 – n.v. S. 2 f. und 21 des Beschlussumdrucks) – als Voraussetzung dafür verlangte, dass für einen Beamten Zeiten seiner Ausbildung i.R.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 berücksichtigt werden können, die er unter dem Regime des § 15 BLbesFV 1970 und des § 17 BLV 1970 begonnen hat und welches für den gesamten streitgegenständlichen Zeitabschnitt der Lehre galt. Vielmehr begründete Art. 4 Nr. 4 Zweites Änderungsgesetz 1976 das „Hinreichen“ von Ausbildungszeiten für eine spätere Zulassung, wobei dieses alte und für den Kläger günstigere Laufbahnverordnungsrecht als solches ohne Rücksicht auf die in Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 genannte Zulassungsmöglichkeit im streitgegenständlichen Zeitraum fort galt, und zwar schon allein deshalb, weil der Fortbestand des § 15 BLbesFV 1970 und des § 17 BLV 1970 in Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 zugelassen wurde (siehe 2.2.3.). 2.2.6. Gegen die für den Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 eröffnete Möglichkeit, seine gesamte streitgegenständliche Ausbildungszeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, spricht auch nicht, dass sich die für den Kläger einschlägigen laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst gegen Ende seiner insgesamt von 1. September 1977 bis 29. Juli 1980 dauernden Ausbildung verschärft hatten, und zwar ab dem 1. Januar 1980. Verschärft hatten sich diese Zugangsvoraussetzungen für den Kläger insofern, als seit dem 1. Januar 1980 nach § 17 Nr. 1 BBG 1976 – ohne jede abmildernde Einschränkung durch günstigeres altes Laufbahnverordnungsrecht (die BLbesFV 1970 und die BLV 1970 traten am 1.2.1979 außer Kraft, vgl. § 47 Abs. 2 BLV 1978) – der Realschulabschluss, über den der Kläger nicht verfügt, Regelzugangsvoraussetzung zum mittleren Dienst war. Denn zum seit 1. Februar 1979 (vgl. § 47 Abs. 1 BLV 1978) geltenden § 19 Nr. 1 BLV 1978, der in Übereinstimmung mit § 17 Nr. 1 BBG 1976 den Realschulabschluss als Regelzugangsvoraussetzung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes verlangte, eröffnete § 45 Abs. 1 BLV 1978 als Übergangsregelung – in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 4 Nr. 4 Satz 1 Zweites Änderungsgesetz 1976 – nur bis zum 31. Dezember 1979 die Möglichkeit, dass abweichend von § 19 BLV 1978 in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes auch Bewerber eingestellt werden konnten, die mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachwiesen. Teils wird bereits bezweifelt (vgl. OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 39), dass nach Beginn der Ausbildung erfolgte Änderungen der laufbahnrechtlichen Lage für Beamte i.R.d. § 12 Abs. 1 BeamtVG überhaupt Auswirkungen haben können. Das muss jedoch vorliegend nicht für alle Fallgestaltungen entschieden werden. Denn nach Überzeugung des Senats dürfen sich solche Änderungen wie die soeben gezeigte Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst jedenfalls nicht „quasi rückwirkend“ zu Lasten des Klägers i.R.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG 2012 für bereits „abgeleistete“ Ausbildungszeiten auswirken. Zwar wurde dies in einem nicht veröffentlichten oberverwaltungsgerichtlichen Beschluss (vgl. NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 5 LA 86/18 – n.v. S. 20 des Beschlussumdrucks) zu § 12 Abs. 1 BeamtVG 2012 im Ergebnis anders entschieden, indem tragend auf die für den dortigen Kläger ungünstigere laufbahnrechtliche Lage am Ende der Ausbildung abgestellt wurde. Diesem rechtlichen Ansatz folgt der Senat jedoch nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 13.12.2021 – 2 B 25.21 – juris Rn. 9 m.w.N.) bestimmt sich nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der „Ableistung“ der jeweiligen Ausbildung, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgeschrieben ist. Das Kriterium der „Ableistung“ der jeweiligen Ausbildung ist dabei so zu verstehen, dass der gesamte Zeitraum der Ausbildung zu betrachten ist. Deshalb sind grundsätzlich alle laufbahnrechtlichen Regelungen, die während der „abgeleisteten“ Ausbildung galten, i.R.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 für die Beurteilung des „Vorgeschrieben-Seins“ einer Ausbildung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1996 – 2 C 28.95 – ZBR 1997, 93 Rn. 17) und nicht allein diejenigen für den Beamten ungünstigeren, die am Ende einer Ausbildung galten (so aber NdsOVG, B.v. 11.3.2019 – 5 LA 86/18 – n.v. S. 20 des Beschlussumdrucks). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die günstigeren Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung bestehen, da sich der Betreffende hier für diese Ausbildung (mit eventuellen Konsequenzen für seinen späteren Berufsweg und seine Versorgung) entschließt. Dagegen, dass sich die gezeigte, erst ab dem 1. Januar 1980 geltende Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst quasi rückwirkend zu Lasten des Klägers auf die Berücksichtigungsfähigkeit seiner da schon abgeleisteten streitgegenständlichen Ausbildungszeit von 1. September 1977 bis 12. Mai 1978 auswirken darf, spricht speziell, dass es für eine solche (unechte) Rückwirkung an der nötigen Rechtsgrundlage fehlt. Eine solche Rechtsgrundlage ist unverzichtbar, weil im Fall der Annahme einer solchen Rückwirkung der für den Kläger ungünstigeren laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst das durch die ursprünglichen Vorschriften erzeugte Vertrauen darauf, dass die vom Kläger als i.R.d. § 12 Abs. 1 BeamtVG 2012 berücksichtigungsfähig begonnene und im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auch als berücksichtigungsfähig fortgeführte Ausbildung als Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG 2012 bei der späteren Versorgungsfestsetzung berücksichtigt werden wird, zerstört würde. Für derartige (unechte) Rückwirkungen bedarf es – ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob und inwiefern sie verfassungsrechtlich zulässig regelbar wäre – jedenfalls einer parlamentsgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.1984 – 2 BvL 19/82 – BVerfGE 67, 1/14 ff.; B.v. 13.5.1986 – 1 BvR 99/85 u.a. – BVerfGE 72, 175/196 ff.), die im vorliegenden Kontext jedoch nicht existiert und wegen des dafür geltenden Gesetzesvorbehalts auch nicht als Ergebnis judikativer Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG 2012 erreicht werden kann (so im Ansatz wohl auch OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 39). Im Ergebnis ist deshalb eine Rückwirkung der gezeigten Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst vorliegend nicht zulässig. 3. Das Ermessen, das für die Beklagte aufgrund der vorstehenden Ausführungen (siehe 2.) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 zur Berücksichtigung der streitgegenständlichen Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit eröffnet ist, ist auf Null reduziert, weshalb der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner gesamten streitgegenständlichen Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2012 hat. Handelt es sich – wie hier – um „vorgeschriebene“ Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde. Zwar ist die Ablehnung einer Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, soweit der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 135 f. m.w.N.). Jedoch hat vorliegend der Kläger aufgrund der in seinem Fall erfolgten Ermessensausübung der Beklagten im Übrigen in jedem Fall einen Anspruch auf Berücksichtigung der hier umstrittenen Zeiten, und zwar selbst dann, wenn der Kläger aufgrund der vor seiner Ernennung zum Beamten bereits zurückgelegten Beschäftigungszeit einen Rentenanspruch nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erworben haben sollte. Denn die Beklagte hat – offensichtlich ohne dass es ihr auf das Vorliegen anderer Versorgungsansprüche angekommen wäre – die entsprechenden Ausbildungszeiten des Klägers nach Vollendung des 17. Lebensjahres ohne Weiteres als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2016 berücksichtigt (vgl. OVG NW, U.v. 26.11.2021 a.a.O. Rn. 137), wobei weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welcher Gesichtspunkt außer dem – wie gezeigt (siehe oben 2.1.) – unzulässigen Aspekt des Alters des Klägers gegen eine Berücksichtigung auch der streitgegenständlichen, vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers verbrachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit sprechen sollte. II. Der Kläger hat nach § 291 BGB auch einen Anspruch darauf, dass die ihm nach der erforderlichen Neufestsetzung zustehenden höheren Versorgungsbezüge ab Rechtshängigkeit verzinst werden. 1. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 – 2 C 28.97 – NJW 1998, 3368 f.). Da im Verwaltungsprozess anders als in zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrags, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, wenn die Verwaltung – wie bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten – zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Nach dem Verpflichtungsausspruch darf aber keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.1998 – 2 C 28.97 – NJW 1998, 3368 f.; OVG NW, U.v. 26.11.2021 – 1 A 4790/18 – DVBl 2022, 675 Rn. 142 f. m.w.N.). 2. Danach ist die in Nummer II. des Tenors ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers hinreichend konkretisiert für einen Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen für die ihm nach der nötigen Neufestsetzung zustehenden höheren Versorgungsbezüge. Nach diesem Verpflichtungsausspruch ist keine weitere Rechtsanwendung erforderlich. Die sich daraus ergebende Geldschuld kann rein rechnerisch klar ermittelt werden. Denn dafür sind nur noch einfache Rechenschritte erforderlich, die mit der Addition der streitgegenständlichen Ausbildungszeit zur für den Kläger von der Beklagten bereits im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2016 als ruhgehaltfähige Dienstzeit berücksichtigten Ausbildungszeit beginnen. Da § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB bestimmt, dass die Schuld von der Fälligkeit an zu verzinsen ist, wenn sie erst später – nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit – fällig wird, und sich aus § 49 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG ergibt, dass Versorgungsbezüge monatlich im Voraus zu zahlen sind, ist hinsichtlich der erst nach Rechtshängigkeit zugunsten des Klägers fällig gewordenen, ihm nunmehr zustehenden höheren Versorgungsbezüge wie geschehen mit entsprechender Einschränkung zu tenorieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG) nach den vorstehenden Begründungserwägungen (siehe oben I.2.2.6.) vorliegen.