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Beschluss

10 ZB 25.1911

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2025 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein 2003 geborener und im August 2015 erstmals ins Bundesgebiet eingereister rumänischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2024 weiter, mit dem der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt, die Einreise und der Aufenthalt befristet für drei Jahre untersagt sowie der Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Rumänien angedroht wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (der ergänzende Schriftsatz vom 23.11.2025 enthält keinen darüber hinausgehenden Vortrag) ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BavVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verlustfeststellung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Vom Kläger, der wiederholt wegen Gewaltdelikten strafrechtlich belangt und zuletzt mit dem seit 6. September 2023 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, gehe nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus. Die Art und Weise der Tatbegehungen seien jeweils von enormer Aggressivität und einer niedrigen Gewaltanwendungsschwelle geprägt gewesen. Die Kammer verkenne nicht das jugendliche Alter bei Tatbegehung, die positive Entwicklung des Klägers in der Jugendstrafhaft, den eingetretenen Reifeprozess sowie die wirtschaftlichen und familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet. Jedoch sei die nach gutachterlicher Feststellung beginnende Alkoholabhängigkeit des Klägers, zwischen der und den Straftaten ein eindeutiger Zusammenhang bestanden habe, noch nicht ausreichend therapeutisch aufgearbeitet. Auch habe sich der in der beschützten Umgebung des Jugendstrafvollzugs abstinente Kläger noch nicht in Freiheit bewährt. Die Verlustfeststellung sei insbesondere auch verhältnismäßig und ermessenfehlerfrei erfolgt. Der Kläger lebe zwar seit einigen Jahren in Deutschland und habe hier einen Schulabschluss erworben, eine hinreichend nachhaltige Integration habe bis zu seiner Inhaftierung im November 2023 allerdings nicht stattgefunden. Die Verlustfeststellung verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Der Kläger sei zwar verheiratet, habe die Ehe aber in Kenntnis einer möglichen Aufenthaltsbeendigung geschlossen. Die in Deutschland lebende Familie sei nicht auf Unterstützung durch den Kläger angewiesen. Dem Kläger sei es zumutbar, seine während der Kindheit in Rumänien erworbenen Sprachkenntnisse zu verbessern und sich als junger Mensch in seinem Herkunftsland zurechtzufinden. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zieht diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel. a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. hier Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 27.9.2022 – 10 B 22.263 – juris Rn. 20 m.w.N.). In diesem Zusammenhang greift der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe durch den Zeitpunkt seiner Entscheidung verhindert, dass die Strafrestaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts zu seinen Gunsten berücksichtigt werden konnte, nicht durch. Abgesehen davon, dass es keinen Anspruch gegen eine Behörde oder ein Gericht gibt, mit der Entscheidung über eine Ausweisung oder Verlustfeststellung so lange zuzuwarten, bis bestimmte, für den Betroffenen günstige Umstände eingetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2019 – 10 C 19.2267 – juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 28.5.2019 – 2 A 41/19 – juris Rn. 13), kommt es hierauf mit Blick auf die maßgebliche Entscheidungsrichtigkeit des Urteils schon deswegen nicht an, weil der Senat den Beschluss des Amtsgerichts nunmehr zu berücksichtigen hat (dazu sogleich). b) Das Verwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass die Verurteilung des Klägers zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2023 wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung Anlass für eine Verlustfeststellung sein konnte. Anders als im Falle des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erfordert die Verlustfeststellung im Falle des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU keine bestimmte Strafhöhe für eine bestimmte Einzeltat. Der Verweis des Klägers auf anderslautende Verwaltungsvorschriften des Bundes ändert hieran nichts, da diese für die Gerichte nicht bindend sind. Dass der Beklagte vorliegend gleichheitswidrig von einer gefestigten Vollzugspraxis abgewichen wäre, behauptet der Kläger nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen, weil spätestens die Inhaftierung im August 2023 den Integrationszusammenhang unterbrochen habe, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. c) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, vom Kläger gehe eine Wiederholungsgefahr aus, erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung und unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens als zutreffend. Bei einer auf spezialpräventive Gründe zu stützenden Verlustfeststellung (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU) hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (stRspr, siehe z.B. BayVGH, U.v. 21.5.2019 – 10 B 19.55 – juris Rn. 27). Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigten wie die bisherige Führung des Betreffenden in der Haft. Maßgeblich ist aber in jedem Fall der aktuelle Stand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und – darüber hinaus – die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2019 – 10 ZB 18.2494 – juris Rn. 10). Im Übrigen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.12.2023 – 10 B 23.965 – juris Rn. 28; U.v. 12.4.2021 – 10 B 19.1716 – juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Dabei durfte das Verwaltungsgericht die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Traunstein vom 28. März 2023 ohne Weiteres zugrunde legen. Die eigenständige Gefahrenbeurteilung obliegt den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Gefahrenabwehrrecht sind sie dabei nicht an etwaige strafgerichtliche Feststellungen und Beurteilungen gebunden; diesen kommt indes regelmäßig ein erhebliches tatsächliches Gewicht und im Rahmen der eigenständig zu treffenden Gefahrenprognose eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall ausnahmsweise besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären vermögen, oder erkennbar ist, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum oder – bei Entscheidung eines ausländischen Strafgerichts – auf abweichenden Maßstäben beruht (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2024 – 1 A 1.23 – juris Rn. 37). So liegt der Fall hinsichtlich der Feststellungen im Strafurteil vom 28. März 2023, zumal die Verurteilung durch das Landgericht einer Überprüfung im Revisionsverfahren und im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde standhielt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte das Vorbringen des Klägers zu einem Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz besser würdigen könnten als der Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht. Zudem legt das Zulassungsvorbringen, das im Übrigen immer wieder betont, dass der Kläger seine Taten nicht beschönigen wolle, nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht der Realität entsprechen sollten. Vom Kläger geht auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung eine Wiederholungsgefahr aus. Der Kläger hat in früher Jugend begonnen, regelmäßig Alkohol zu konsumieren, und seither den Konsum immer weiter gesteigert. Bereits wegen einer früheren vorsätzlichen Körperverletzung wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 29. Januar 2020 neben einem Freizeitarrest zu einem Anti-Aggressions-Training verurteilt. Trotz einer Blutalkoholkonzentration bei der Anlasstat von 2,99 Promille konnte das Strafgericht keine verminderte oder eingeschränkte Schuldfähigkeit feststellen, was für eine ganz erhebliche Alkoholgewöhnung spricht. Unmittelbar nach Haftantritt wurden beim Kläger Alkoholentzugserscheinungen beobachtet. Die Taten des Klägers waren von außergewöhnlicher Brutalität – noch dazu in einer für die Tatopfer teilweise erniedrigenden und mit Blick auf das Würgen am Hals besonders gefährlichen Form – gekennzeichnet. Auch wenn – worauf der Kläger hinweist – im Strafverfahren beim Kläger kein „Hang“ zum Genuss von Alkohol im Sinne des § 64 StGB festgestellt worden war, gehen sowohl der Gutachter S. in seinem Bericht vom 22. April 2025 als auch der Psychologe K. in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2025 und die letzten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt allesamt davon aus, dass beim Kläger eine (beginnende) Alkoholabhängigkeit vorliegt, die eine kausale Rolle für die Anlasstaten spielte und weiterer therapeutischer Behandlung bedarf. Auch die Notwendigkeit der therapeutischen Aufarbeitung der Gewaltproblematik wurde festgestellt. Der Kläger bestreitet dies alles letztlich nicht. Daher sprechen das sehr gute Verhalten des Klägers im Strafvollzug, die große Therapiemotivation, die im Rahmen der Therapie erzielten Fortschritte und die weiteren günstigen Faktoren (Reifungsprozess, familiärer Rückhalt, Leistungsorientierung etc.) zwar für eine Verringerung der Wiederholungsgefahr, nicht aber für deren vollständigen Wegfall. Dementsprechend beschreibt auch die (für den Kläger günstigste und zugleich letzte) Stellungnahme des Psychologen K. zusammenfassend, der Kläger ergreife „angemessene Maßnahmen, um (seine Alkoholsucht) auch langfristig zu bewältigen“ und habe eine „realistische Perspektive“ auf ein Leben ohne erneute Straftaten. Die Therapie des Klägers ist demnach noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Das ist dem Kläger auch bewusst, wenn er vorträgt, er wolle die Therapie in Deutschland fortsetzen. Die Annahme, die Wiederholungsgefahr sei schon zum jetzigem Zeitpunkt gänzlich entfallen, liegt daher fern, zumal der Kläger sich erst seit dem 31. August 2025 und damit seit erst wenigen Wochen in Freiheit bewährt hat. An dieser Gefahrenprognose sieht sich der Senat auch nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. August 2025 über die Strafrestaussetzung zur Bewährung gehindert. Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommt, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Wollen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der ihnen obliegenden aufenthaltsrechtlichen Prognose, insbesondere mit Blick auf den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts zu einer von dieser Indizwirkung abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr, treffen, bedarf es hierfür jedoch einer substantiierten, das heißt eigenständigen Begründung. Solche Gründe können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, B.v. 18.4.2024 – 2 BvR 29/24 – juris Rn. 23). Vorliegend lässt sich dem Beschluss vom 14. August 2025 entnehmen, dass das Amtsgericht eine die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe gemäß § 88 JGG rechtfertigende, hinreichend günstige Legalprognose nur mit der Maßgabe angenommen hat, dass der Kläger ein Verbot des Alkohol-, Cannabis- und Betäubungsmittelkonsums beachtet und dessen Einhaltung fortlaufend kontrolliert wird. Weiter wurde dem Kläger die Teilnahme an mindestens sechs Beratungsgesprächen zur Abklärung eines Therapiebedarfs und die unverzügliche Fortsetzung der in der Justizvollzugsanstalt begonnenen therapeutischen Einzelgespräche aufgegeben. Die Entscheidung knüpft insoweit ersichtlich an die Stellungnahme der JVA E. vom 23. Mai 2025 an, auf die auch in der weiteren Stellungnahme vom 6. August 2025 Bezug genommen wird. Die Justizvollzugsanstalt beruft sich darin auf die gutachterliche dringende Empfehlung, im Hinblick auf den klaren Zusammenhang zwischen der Tat des Klägers und seines Alkoholkonsums die Suchtberatung – auch nach seiner Entlassung – fortzuführen. Ein Fortführen der psychologischen/therapeutischen Begleitung sei wie empfohlen für die Zeit in Haft eingeplant; für die Zeit nach der Haft werde in Absprache mit der Bewährungshilfe nach geeigneten Angeboten geschaut. Die strafgerichtliche Entscheidung trägt damit dem oben zitierten fachlichen Stellungnahmen Rechnung, wonach weiterhin ein Therapiebedarf besteht. Insgesamt ist nach alledem aufgrund des hohen Ranges der im Fall einer erneuten Straffälligkeit des Klägers bedrohten Rechtsgutes der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des beim Kläger vorhandenen Schädigungspotentials und den damit abgesenkten Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. d) Die Behauptung des Klägers, die von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 – 10 ZB 11.2751 – juris Rn. 4) sei nicht rechtmäßig ergangen, greift ebenfalls nicht durch. Insbesondere wird ein Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine in Kenntnis einer möglichen Aufenthaltsbeendigung – hier unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts – geschlossene Ehe sei nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie eine seit langem bestehende, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.5.2023 – 10 B 23.99 – juris Rn. 43 m.w.N.). Angesichts der vom Kläger noch immer ausgehenden Gefahr für hochrangige Rechtsgüter legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar, dass es unverhältnismäßig ist, die Ehegatten für die Dauer des auf drei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Fernbeziehung zu verweisen, zumal auch die bisherige Beziehung durch die Strafhaft des Klägers beeinträchtigt war. e) Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befristungsentscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht gesondert. Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts sind insofern aber auch nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben wäre, d.h. wenn er sich im Schwierigkeitsgrad von den in anderen Verfahren zu entscheidenden Fragen signifikant unterscheiden würde. Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27; B.v. 4.3.2019 – 10 ZB 18.2195 – juris Rn. 17; B.v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511 – juris Rn. 22; B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.832 – juris Rn. 24 jew. m.w.N.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, wird mit dem Zulassungsvorbringen zwar behauptet, ist aber nicht substantiiert dargelegt. Das im Zulassungsantrag geschilderte Aufeinandertreffen von Gefahrenprognosen im aufenthaltsrechtlichen Sinn und Legalprognosen im straf(vollstreckungs) rechtlichen Sinn ist ein häufiges Phänomen der verwaltungsgerichtlichen Praxis und stellt keine besondere Schwierigkeit für das Gericht dar. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Zunächst verstieß es weder gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren noch gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung, dass das Verwaltungsgericht bei der Gefahrenprognose auf die noch nicht abschließend therapierte (beginnende) Alkoholabhängigkeit des Klägers abstellte. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (s.o.), sodass der anwaltlich vertretene Kläger ohne Weiteres damit rechnen musste. Unabhängig davon wurde die Alkoholtherapie des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen und ihm beim Übergang ins schriftliche Verfahren insofern sogar eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Soweit der Kläger rügt, das Gericht sei seinem bedingten Beweisantrag zu seiner angeblich nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit nicht nachgekommen, zeigt er keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. An einem solchen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung fehlte es jedoch (s.o.). Der vom Kläger angeführte schriftsätzliche Antrag war lediglich die Ankündigung eines Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO und damit letztlich als bloße Anregung zu verstehen, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entsprechend zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2018 – 10 ZB 17.2550 – juris Rn. 2; B.v. 30.5.2016 – 13a ZB 16.30053 – juris Rn. 7). Dass ein förmlicher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47/10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22). Daran fehlt es vorliegend, zumal sich das Verwaltungsgericht auf mehrere sachverständige Äußerungen stützen konnte und die aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose darüber hinaus regelmäßig aufgrund des Lebens- und Erfahrungswissens des Richters möglich ist und kein Sachverständigengutachten erfordert (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2019 – 10 ZB 19.1208 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die hierauf bezogenen spekulativen Ausführungen zur individuellen Erfahrung von Richtern und Richterinnen der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Zulassungsantrag liegen neben der Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1.1. und Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass mit der Verlustfeststellung ein Daueraufenthaltsrecht des Klägers zum Erlöschen gebracht wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).