OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 ZB 23.2201

VGH München, Entscheidung vom

9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 460,23 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Begründung des Zulassungsantrags vom 2. Januar 2024 nicht erkennbar. a) Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). b) Nach diesen Maßstäben sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts erkennbar. aa) Die Klägerin hat zur Begründung ernstlicher Zweifel zum einen geltend gemacht, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung gehöre der Wasserzählerbügel – dessen Einbau Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Kostenerstattungsbescheids vom 25. September 2019 ist – nicht zur Wasserzähleranlage und damit nicht zum Grundstücksanschluss. Der Wasserzählerbügel werde in der Begriffsbestimmung nach § 3 der Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 8. Dezember 2011 (WAS) gerade nicht erwähnt; hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Wasserzählerbügel zum Grundstücksanschluss gehöre, verstoße gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Abgabenklarheit. Dass die Montage eines Wasserzählerbügel nach technischen DIN-Vorgaben für den fachgerechten Einbau eines Wasserzählers erforderlich sei, könne eine fehlende Satzungsbestimmung nicht ersetzen. Aus diesem Vortrag ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, beruht der Kostenerstattungsbescheid vom 25. September 2019 mit Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 KommZG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 8. Dezember 2011 (BGS-WAS) i.V.m. § 3 WAS auf einer ausreichenden Grundlage und überschreitet nicht deren Rahmen. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte hat mit § 3 WAS den tatsächlichen Umfang des „Grundstücksanschlusses“ so definiert, dass er denjenigen Leitungsteil betrifft, der (straßenseitig) mit der Anschlussvorrichtung beginnt und (gebäudeseitig) mit der Wasserzähleranlage endet. Gegen eine solche satzungsmäßige klarstellende Beschreibung des „Grundstückanschlusses“ bestehen angesichts der bestehenden begrifflichen Unschärfe grundsätzlich keine Bedenken (vgl. VGH BW, U.v. 3.12.2013 – 2 S 978/13 – juris Rn. 42; Pommer in Christ/Oebbecke, Hdb. Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Abschn. F. Rn. 6). Insbesondere enthält Art. 9 KAG keine verbindliche Festlegung der bayerischen Satzungsgeber auf einen bestimmten Begriffsinhalt des „Grundstücksanschlusses“ (vgl. Freund in BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, Stand August 2025, Art. 9 Rn. 8). Auch die enger gefasste Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV steht der Regelung der Beklagten nicht entgegen, da § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV gemeinderechtliche Vorschriften ausdrücklich von der Anpassungspflicht des § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV ausnimmt und für vorrangig erklärt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 8 C 2/88 – juris Rn. 22 ff.; VGH BW, U.v. 21.12.1989 – 2 S 3108/88 – juris Rn. 29 f.). Insofern fällt die Bestimmung, welche Teile des Leitungssystems einer Wasserversorgungsanlage zum Grundstücksanschluss gehören, grundsätzlich – bis zur Grenze sachfremder oder willkürlicher Erwägungen – in die Satzungsautonomie der Aufgabenträger (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.1996 – 23 B 93.602 – BeckRS 1996, 17824). Eine Überschreitung dieser Grenzen der Satzungsautonomie wird mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht und ist hier auch nicht erkennbar. Gehört somit die Wasserzähleranlage nach der Begriffsbestimmung in § 3 WAS zum Grundstücksanschluss, begründet der Zulassungsantrag auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Wasserzählerbügel – eine Vorrichtung, die insbesondere den spannungsfreien Ein- und Ausbau sowie Betrieb des Wasserzählers ermöglicht – einen Bestandteil der „Wasserzähleranlage“ i.S.d. § 3 WAS darstellt. Das ergibt sich mit zumindest hinreichender Klarheit aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung des Begriffs der „Wasserzähleranlage“. Die Begriffsbestimmung in § 3 WAS erscheint trotz der Aufzählung einzelner Bestandteile insofern auslegungsbedürftig, als die Beklagte eine „Absperrarmatur“ – offenbar versehentlich – gleich zweifach als Bestandteil der Wasserzähleranlage aufgeführt hat: Danach besteht die Wasserzähleranlage „aus Absperrarmatur, ggf. Rohrstück als Vorlaufstrecke, Wasserzähler, längenveränderliches Ein- und Ausbaustück, Absperrarmatur, Ausgangsventil und dem Rückflussverhinderer“ (Hervorhebung nicht im Original). Bei einer am üblichen technischen Aufbau einer Wasserzähleranlage (vgl. nur DIN 1988-200 Ziff. 11.3) und dem Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung spricht objektiv vieles dafür, dass anstelle der (neben dem genannten „Ausgangsventil“ redundanten) zweiten Nennung einer Absperrarmatur der Wasserzählerbügel genannt werden sollte. Auch eine systematische Auslegung des § 3 WAS spricht dafür, einen Wasserzählerbügel als Bestandteil der Wasserzähleranlage zu verstehen: Nachdem „etwa vorhandene Wasserzählerbügel“ nach § 3 WAS ausdrücklich „nicht Bestandteile der Wasserzähler“ selbst sein sollen, dürften sie – als funktionell ausschließlich dem Einbau und Betrieb eines Wasserzählers dienenden Vorrichtungen – jedenfalls als Bestandteile der Wasserzähleranlagen aufzufassen sein, zumal ein entsprechender ausdrücklicher Ausschluss (wie bei der Definition des Wasserzählers) hier gerade fehlt. Schließlich ergibt insbesondere eine grammatische Auslegung des Begriffs der „Wasserzähleranlage“, dass hierzu alle Ein- und Vorrichtungen gehören, die dem ordnungsgemäßen Betrieb eines Wasserzählers zu dienen bestimmt sind; inwiefern speziell ein Wasserzählerbügel, dessen Zweckbestimmung ausschließlich und zwingend auf die Existenz und den Betrieb eines Wasserzählers ausgerichtet ist, hiervon ausgenommen sein sollte, wird mit dem Zulassungsantrag nicht schlüssig dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. bb) Zum anderen wendet sich die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die dem angegriffenen Kostenerstattungsbescheid zugrunde gelegten Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels von 460,23 EUR tatsächlich entstanden und verhältnismäßig seien. Diese Feststellung entbehre jeder Grundlage, obwohl die Klägerin den tatsächlichen Anfall der ihr berechneten Kosten und deren Verhältnismäßigkeit bestritten habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden damit nicht begründet. Maßgeblich für den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ist nach der maßgeblichen Satzungsregelung der Beklagten in § 8 Abs. 1 BGS-WAS i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KAG allein die tatsächliche Höhe des Herstellungs- oder Erneuerungsaufwands. Die im angegriffenen Bescheid vom 25. September 2019 im einzelnen aufgeführten Positionen decken sich vollständig mit dem (von der Klägerin selbst unterschriebenen) Lieferschein des ausführenden Montagebetriebs vom 21. August 2019; tatsächliche und/oder rechnerische Unstimmigkeiten sind insoweit nicht erkennbar. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auf eine eigene (günstigere) Berechnung der Kosten verweist, bezieht sie sich auf erstinstanzlich vorgelegte Handelsangebote für einzelne verwendete Bauteile, die schon von vornherein nicht geeignet sind, den tatsächlichen Anfall der von der Beklagten geltend gemachten Kosten in Zweifel zu ziehen. Dass eine Maßnahme möglicherweise auch kostengünstiger hätte vorgenommen werden können, lässt sich dem Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der tatsächlichen Aufwandshöhe nicht entgegenhalten (vgl. Freund in BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, Stand August 2025, Art. 9 Rn. 100), solange noch ein vernünftiges und angemessenes Verhältnis des Aufwands zur Bedeutung der Sache gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 20; Pommer in Christ/Oebbecke, Hdb. Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Abschn. F. Rn. 46 f.). Dass diese Grenze hier überschritten sein könnte, erscheint angesichts der Höhe der hier geltend gemachten Kosten nicht plausibel und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht schlüssig dargelegt. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.