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Urteil

9 B 24.461

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Januar 2023 (Az. W 4 K 22.170) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg. Der Antrag der Beigeladenen, die im Berufungsverfahren ausdrücklich nur einen Antrag auf Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils gestellt haben, ist dahingehend auszulegen, dass sie zugleich Klageabweisung begehren. Das folgt aus der Zusammenschau mit der Antragstellung der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem sie ausdrücklich Klageabweisung begehrten, sowie aus den im Berufungsverfahren vorgetragenen Gründen, die auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung durch das Landratsamt zielt. Durch die Erteilung der Baugenehmigung würden die Beigeladenen in ihren subjektiven Rechten, auf deren Prüfung sich das Berufungsverfahren beschränkt (dazu unter 1), verletzt. Mit der geschlossenen Bauweise fügt sich das Bauvorhaben entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in nachbarrechtsverletzender Weise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (dazu unter 2). Zudem werden die Beigeladenen durch das angefochtene Urteil im geschützten Denkmalwert ihres Eigentums i.S.d. Art. 14 GG erheblich beeinträchtigt (dazu unter 3). 1. Die Berufung eines beigeladenen Nachbarn gegen ein der Klage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung stattgebendes Urteil kann nur dann Erfolg haben, wenn eine Klage des Nachbarn gegen die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung erfolgreich wäre, weil er durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn ein Nachbar, der eine (objektiv zu Unrecht erteilte) Baugenehmigung als Kläger angreift, erfolglos bleibt, wenn er nicht in seinen nachbarlichen Rechten verletzt ist, während er bei sonst gleicher Sachlage – keine Verletzung von Nachbarrechten durch die Baugenehmigung – als Beigeladener mit einer Berufung gegen ein dem Bauherrn günstiges verwaltungsgerichtliches Urteil Erfolg hätte. Auch ergäbe sich insoweit ein durch nichts gerechtfertigter Unterschied zwischen der Erteilung der Baugenehmigung durch die Verwaltungsbehörde und dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts, die Genehmigung zu erteilen: Während die behördliche Genehmigung vom Nachbarn nur bei Verletzung seiner nachbarlichen Rechte zu Fall gebracht werden könnte, könnte der beigeladene Nachbar ein die Verpflichtung zur Genehmigungserteilung aussprechendes Urteil bereits zu Fall bringen, wenn es nur gegen eine Vorschrift des objektiven Baurechts verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1974 – IV C 29.73 – juris Rn. 29 = BVerwGE 47, 19-23; U.v. 15.2.1990 – 4 C 39/86 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.9.1978 – 8 II 77 – juris Rn. 16). An diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ändert auch nichts, dass es sich um eine Verpflichtungsklage handelt und der Beklagte, ohne einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt zu haben, im Berufungsverfahren sich dem Antrag der Beigeladenen anschließt. Der Erfolg der Berufung hängt somit davon ab, ob die vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, die den Beklagten bei der Entscheidung über den Bauantrag bindet, die Beigeladenen, denen gegenüber die Rechtskraft des Urteils wirkt (§§ 121, 63, 65 VwGO), in subjektiven Rechten verletzt. Dies ist der Fall, da sie gegen (auch) nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. 2. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme fügt sich das Bauvorhaben nach der Bauweise entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in nachbarrechtsverletzender Weise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Bebauung einen seitlichen Grenzabstand erfordert (vgl. auch den in § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedanken: „es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.“). a) Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens hinsichtlich der Bauweise bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO, da sich diese Vorschriften ausschließlich an die planende Gemeinde richten (vgl. (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 10 = BVerwGE 94, 151-163). Ob sich das Vorhaben im Hinblick auf die Bauweise einfügt, hängt davon ab, ob es sich, ohne das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen, innerhalb des maßgeblichen Rahmens hält oder zu diesem in eine harmonische Beziehung tritt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369/384 ff.). b) Das geplante Vorhaben mit einer Traufhöhe von 8,30 m zuzüglich eines Satteldachs und einer Tiefe von 10,20 m soll unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, mit einer Entfernung von ca. 55 cm zum Haus der Beigeladenen, errichtet werden. Es ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 10 m.w.N. = BVerwGE 148, 290; U.v. 26.5.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369). Entspricht die im Gebiet vorhandene Bebauung einer nach § 22 BauGB vorgegebenen offenen, geschlossenen oder abweichenden Bauweise, so fügt sich ein Vorhaben nur ein, wenn es dieser Bauweise entspricht. Vom Vorliegen einer Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO kann dabei nur ausgegangen werden, wenn in der näheren Umgebung die Gebäude derart gebaut sind, dass in ihnen ein ablesbares organisch gewachsenes bauplanerisches Ordnungssystem zum Ausdruck kommt, das zur Annahme des Vorliegens einer solchen Bauweise berechtigt (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.1997 – 2 B 96.201 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 13.5.2002 – 3 S 2259.01 – juris Rn. 33). Der Senat sieht in Anwendung dieser Grundsätze die Westseite der …straße vom „…“ bis zu dem an FlNr. … (Gemarkung ...) nördlich entlangführenden Weg als maßgeblich an, weil die streitgegenständliche Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen insgesamt begrenzte Auswirkungen auf die Umgebung hat, und die bezeichneten Grenzen Einschnitte darstellen. Südlich des … stellt sich die vorhandene Bebauung von der Lage auf dem jeweiligen Grundstück teilweise anders dar, so dass diese nicht als maßstabsbildend anzusehen ist. Der maßgebende Bereich ist geprägt durch eine historisch gewachsene Bebauung, die unmittelbar an die vordere Grundstücksgrenze zur …straße hin situiert ist. An der seitlichen Grundstücksgrenze sind die Häuser teilweise aneinandergebaut, teilweise durch 45 cm bis 55 cm breite Traufgassen voneinander getrennt, teilweise in offener Bauweise errichtet. Weiter ist erkennbar, dass grundsätzlich mindestens eine seitliche Außenwand dieser Häuser durch eine öffentliche Straße oder eine Einfahrt auf dem eigenen oder dem Nachbargrundstück, die unverbaut ist, belüftet und belichtet wird. Ein bestimmtes vorgegebenes Muster, das einer abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO entspricht, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, so dass sich in der näheren Umgebung des Vorhabens insgesamt ein regelloses Bild von Gebäuden mit und ohne seitlichen Grenzabstand zeigt. In einer derartigen „Regellosigkeit“ der Bauweise fügt sich – vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme – sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53.94 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 23.3.2010 – 1 BV 07.2363 – juris Rn. 25; B.v. 20.10.2010 – 14 B 09.1616 – juris Rn. 24). c) Ein solches grundsätzlich planungsrechtlich zulässiges Vorhaben lässt es allerdings an dem erforderlichen Einfügen vermissen, soweit es sich ungeachtet der Wahrung des Umgebungsrahmens gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft als rücksichtslos erweist. Ist das der Fall, wirkt das im Begriff des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot drittschützend, sofern in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schützenswerte Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht genommen werden muss. Ob es sich im Einzelfall so verhält, ist anhand einer Abwägung zu entscheiden, in welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren und das einzustellen ist, was beiden Seiten billigerweise zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22 = BVerwGE 52, 122 (126); BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris). Bei Beachtung dieser Grundsätze verhält sich das geplante Gebäude gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen rücksichtslos. Zwar gilt zu beachten, dass derjenige, der selbst an die Grenze gebaut hat, einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn im Grundsatz dulden muss. Gleiches muss für denjenigen gelten, der die gesetzlichen Grenzabstände unterschreitet. Allerdings sind die beiderseitigen Interessen unter Einbeziehung der Umstände des einzelnen Falles mit zu beachten. So endet diese Duldungspflicht grundsätzlich dort, wo der Anbau beim Beigeladenen zum Verlust der Belichtung von Aufenthaltsräumen führt oder der Grenzbau mit Fenstern in der Grenzwand mit Einverständnis des Nachbarn im Vertrauen darauf errichtet worden ist, dass die angrenzende Fläche unbebaut bleibt (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BayVGH bei Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung 1998, Anm. 4.2.5 zu Art. 6 BayBO 1998; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 9 ZB 23.1956 – juris Rn. 27; B.v. 5.11.2012 – 9 CS 12.1945 – juris Rn. 19). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe müssen die Beigeladenen die Grenzbebauung nicht dulden, da sie sich im konkreten Einzelfall als rücksichtslos erweist. Bei den von der vorgesehenen Grenzbebauung unmittelbar betroffenen Räumen handelt es sich jedenfalls beim Kinderzimmer im Erdgeschoss, dem Kinderzimmer im ersten Obergeschoss sowie dem Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss um Aufenthaltsräume, die einer natürlichen Beleuchtung bedürfen, die nach Errichtung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben ist. Die Belüftungssituation dieser Räume verschlechtert sich durch den Grenzbau ebenfalls. Eine Vergrößerung oder Versetzung der Fenster in der Nordfassade ist aufgrund des Denkmalschutzes ausgeschlossen (dazu unten). Der Einbau einer Belüftungsanlage mit vertretbarem Aufwand und damit die Fortsetzung der bisherigen Nutzung erscheinen gerade vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes ebenso wenig möglich. Was die von Klägerseite vorgeschlagene Umnutzung der Räume angeht, scheidet dies zumindest für das Erdgeschoss aus, da nach dem Grundrissplan vom 13. Juni 1986 kein geeigneter Raum zur Verfügung steht. Vieles spricht auch dafür, dass eine Umnutzung der Räume im zweiten Obergeschoss durch Umbaumaßnahmen ebenfalls ausgeschlossen ist, da sich aus den Grundrissplänen vom 13. Juni 1986 ergibt, dass Bad und Dusche (nunmehr Wohnung 5) schon damals in den heutigen Räumen einschließlich der Rohrleitungen vorhanden waren und eine denkmalschutzrechtlich konformer Umbau zumindest zweifelhaft erscheint. Hinzu tritt, dass das Beigeladenengebäude selbst nicht an der Grundstücksgrenze errichtet ist, sondern einen Abstand von etwa 55 cm zum klägerischen Grundstück einhält und dementsprechend der Bau eines Gebäudes direkt an die Grundstücksgrenze aufgrund der historischen Gegebenheiten unverhältnismäßig ist. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 18. Juli 2023, die durch die bei Augenscheinseinnahme anwesenden Oberkonservatoren für Denkmalpflege bestätigt wurde, stammt das Gebäude der Beigeladenen aus dem 18. Jahrhundert, dessen Kubatur durch einen durchgreifenden Umbau um 1800 geschaffen wurde. Zu dieser Zeit – und noch bis zum Inkrafttreten des Polizeistrafgesetzbuchs vom 10. November 1861 – gab es keine einheitliche Kodifikation des öffentlichen Baurechts in Bayern. Es bestand vielmehr aus einer Vielzahl örtlicher Bauvorschriften, landesherrlicher Erlasse, Ministerial- und Regierungsentschließungen, für die es nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben keine Rechtsgrundlage gegeben hat. Die bis dahin bestehenden Regelungen waren im Regelfall anlässlich einzelner Bauvorhaben erlassen worden und hatten keine einheitliche Rechtsform und Rechtsnatur. Erstmals im Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom 10. November 1861 (PStGB) wurde eine Art Rechtsgrundlage für öffentlichrechtliche baurechtliche Regelungen geschaffen (Kraus in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2025, Teil A. 1). Aufgrund dieser damaligen Rechtslage geht der Senat davon aus, dass das Beigeladenengebäude zum Zeitpunkt seines durchgreifenden Umbaus nicht illegal errichtet wurde und – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – Bestandsschutz genießt. Auf dem Urkataster von 1825, das in der noch vorhandenen Struktur der historischen Bebauung teilweise weiterhin erkennbar ist, ist zu sehen, dass entlang der westlichen Seite der …straße jedes grenzständig errichtete Gebäude mindestens zu einer Seite hin durch einen öffentlichen Weg oder eine private Zufahrt auf dem eigenen oder dem Nachbargrundstück belichtet und belüftet wird. Es spricht daher viel dafür, dass das Beigeladenengebäude im berechtigten Vertrauen darauf grenznah errichtet worden ist, dass die angrenzende Fläche unbebaut bleibt, zumal dies über 200 Jahre lang der Fall war. 3. Die Beigeladenen würden darüber hinaus als Denkmaleigentümer durch die Erteilung der Baugenehmigung im geschützten Denkmalwert ihres Eigentums i.S.d. Art. 14 GG verletzt, da das genehmigte Vorhaben dessen überliefertes Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt. a) Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG. Die Beigeladenen können sich deshalb grundsätzlich auch auf die Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Normen berufen, soweit sie drittschützend sind. Zwar dient Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG grundsätzlich dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-)Rechte einzuräumen. Ein (vollständiger) Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch „erheblich“ beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15, 17). Soll das aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierende Gebot nicht leerlaufen, unverhältnismäßige, durch das Wohl der Allgemeinheit nicht geforderte Belastungen des Eigentümers eines Denkmals zu vermeiden, muss ihm die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Vorhaben Dritter insoweit zuerkannt werden, als denkmalrechtlicher Umgebungsschutz objektiv geboten ist. Dazu muss eine Verletzung des Denkmaleigentümers in einem subjektiven Recht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig dann bejaht werden, wenn das Denkmal durch ein Vorhaben in dessen Umgebung in seinem Wesen, seinem überlieferten Erscheinungsbild oder seiner künstlerischen Wirkung erheblich beeinträchtigt wird und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 29 m.w.N.). b) Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 – 12 LB 44/09 – juris Rn. 58). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise vorliegen, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein. c) Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege kommt dem Beigeladenengebäude eine besondere geschichtliche und volkskundliche Bedeutung zu. Es handelt sich um ein Bürger- und Handelshaus, dessen heutige Kubatur um 1800 geschaffen wurde. Der dreigeschossige Walmdachbau mit verputztem Fachwerk und hölzernen Fensterrahmen zeigt eine weitgehend authentisch überlieferte Baustruktur. An der Nordwestecke des Gebäudes befindet sich eine Lisene, die um die Ecke geführt ist und damit beide Fassaden als Hauptansichten sichert. Hinzu treten die Fenster, die auch in der Nordfassade im ausgehenden 18. Jahrhundert sowie wohl im Zuge des durchgreifenden Umbaus um 1800 entstanden sind, und die laut Landesamt „zwingend gesehen werden müssen“, da es sich um die historisch überlieferte Fassadengestaltung handelt. Die Nordfassade ist danach die zweite prägende Ansicht, da sie mit der regelmäßig in Achsen angeordneten Fenstergliederung die Straßenansicht fortführt und mit dem Walmdach die charakteristische Architektur des Bürger- und Handelshauses gestaltet. Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Daher kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts tatsächliches Gewicht zu; eine rechtliche Bindung für Baubehörden und Gerichte besteht jedoch nicht. Sie haben die Aussage- und Überzeugungskraft des Landesamts nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27 m.w.N.). Der erkennende Senat hat beim Augenschein den in der fachlichen Stellungnahme des Landesamts vom 18. Juli 2023 beschriebenen, in einer E-Mail vom 17. Oktober 2024 vertieften sowie beim Augenschein erläuterten Eindruck nachvollziehen können. Die straßenseitige sowie nördliche Ansicht des Gebäudes müssen gleichzeitig wahrgenommen werden können, um die Lisenengliederung erfassen zu können. Gleiches gilt für die gleichartig profilierten Fenster und hölzernen Fensterrahmen, aus denen die historische Fassadengestaltung sichtbar wird. Dieses überlieferte Erscheinungsbild des Denkmals wird erheblich beeinträchtigt, wenn der nunmehr bestehende Abstand zum Nachbarhaus, dem Haus des Klägers, erheblich verringert würde. Der Grenzbau, der nur noch eine schmale Gasse von bis zu 57 cm zum Beigeladenengebäude freilassen würde, würde die Sicht auf dessen Nordfassade verhindern. Dass das Bauvorhaben nicht die gesamte Tiefe des Denkmals einnimmt, ändert daran nichts. Das überlieferte Erscheinungsbild, das von der gleichzeitigen Wahrnehmung der Nordfassade und der der …straße zugewandten Seite lebt, wäre nicht mehr erlebbar und damit die Wirkung des Denkmals als Zeuge der Geschichte in schwerwiegender Weise geschmälert. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die auch in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.