Beschluss
4 CE 25.2009
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Kindertageseinrichtung S. zu betreuen. Die Mutter des Antragstellers stellte am 10. Juni 2024 beim Antragsgegner einen „Antrag auf Betreuung in der Montessori – Kindertageseinrichtung S.“ Der Antragsteller besuchte die Einrichtung dann ab dem 13. November 2024. Ausweislich ärztlicher (Früherkennungs-)Untersuchungen wurden bei ihm „psychomotorische Entwicklungsstörungen mit Sprachentwicklungsstörung, Verhaltensstörungen“ diagnostiziert. Am 8. März 2025 unterzeichnete die Mutter des Antragstellers das Formular „Abmeldung Kindergartenbesuch“ mit Abmeldewunsch zum 31. August 2025. Als weitere „Bemerkung“ findet sich auf dem Formular die maschinenschriftliche Eintragung „Schulbesuch“. Mit Bescheid der Schulleiterin vom 5. Mai 2025 wurde der Antragsteller für das Schuljahr 2025/26 vom Besuch der Grundschule zurückgestellt. Der Antragsteller verfüge nicht über die grundlegenden Fertigkeiten, die für eine Einschulung notwendig seien. Einige Tage später bat die Mutter des Antragstellers darum, diesen weiter in der Kindertageseinrichtung betreuen lassen zu dürfen. Der Antragsgegner lehnte dies ab. Am 12. September 2025 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führt er aus, bis zur tatsächlichen Einschulung einen Betreuungsanspruch zu haben. Die Abmeldung sei unwirksam; dies folge aus § 313 BGB. Geschäftsgrundlage der Abmeldung sei die Annahme gewesen, dass der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 schulpflichtig sei und eingeschult werde. Die Kindertageseinrichtung S. sei weiter in der Lage, ihn zu betreuen. Weder sein Alter noch ein erhöhter Förderbedarf begründeten eine objektive Unzumutbarkeit der Betreuung. Das Betreuungsverhältnis habe außerdem nicht mittels privatrechtlicher Willenserklärung beendet werden können. Sein Recht auf Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII drohe vereitelt zu werden. Der Antragsgegner wandte sich gegen den Antrag mit der Begründung, der Antragsteller habe sich wirksam abgemeldet. In der Kindertageseinrichtung S. stehe kein Betreuungsplatz zur Verfügung. Abgesehen davon wäre ein solcher Platz nicht bedarfsgerecht. Der Antragsteller bedürfe aufgrund von Entwicklungsdefiziten besonderer Betreuung und Förderung. Dies könne die Kindertageseinrichtung S. nicht leisten. Angezeigt sei die Anmeldung in einer schulvorbereitenden Einrichtung (SVE); der Antragsteller könne einen Platz in der SVE ... erhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abmeldung vom 8. März 2025 habe das Betreuungsverhältnis beendet. Soweit sein Antrag als Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachweis eines Platzes in der Kindertageseinrichtung S. nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu verstehen sei, richte er sich an den falschen Antragsgegner. Zwar treffe es zu, dass eine einseitige privatrechtliche Willenserklärung das öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnis im Kontext öffentlicher Einrichtungen nicht unmittelbar beende. Die Beteiligten dürften im Fall einer Abmeldung oder eines Ausschlusses aber übereinstimmend davon ausgehen, dass sämtliche Rechtsbeziehungen in Bezug auf den Besuch der Kindertageseinrichtung endeten, mithin auch die öffentlichrechtliche Zulassung aufgehoben werde. § 7 der Kindertageseinrichtungssatzung stelle für die Abmeldung durch die Eltern keine materiellen Voraussetzungen auf. Wer sein Kind abmelde, bringe zum Ausdruck, dass die privatrechtlich geregelte Betreuung ebenso enden solle wie das Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Die konkludente Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung stünde außerdem unter der auflösenden Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), dass das vertraglich begründete Nutzungsrecht nicht entfalle. Soweit der Antragsteller auf § 313 BGB analog rekurriere, dringe er damit bereits deshalb nicht durch, weil das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für einseitige Rechtsgeschäfte wie die Kündigung nicht anwendbar sei Die irrige Annahme einer bevorstehenden Schulpflicht erfülle keinen der Anfechtungsgründe aus §§ 119, 120 BGB; es handle sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner lasse sich auch nicht aus § 24 Abs. 3 SGB VIII herleiten, weil sich dieser gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe richten müsse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 16. Oktober 2025. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 macht er außerdem geltend, das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde sei entfallen, weil der Antragsteller seit dem 1. November 2025 in einer anderen Kindertageseinrichtung betreut werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Auch wenn die Betreuung des Antragstellers anderweitig gesichert sein sollte, lässt dies nicht sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Es wäre nur dann zu verneinen, wenn das Rechtsschutzziel auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 – 10 CE 13.1371 – NVwZ 2014, 163/165). Das vom Antragsteller angestrebte Rechtsschutzziel besteht aber nicht in der generellen Sicherstellung der Betreuung, sondern in der Sicherstellung der Betreuung in der vormaligen Kindertageseinrichtung S. und dem dortigen Umfeld. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, auf die der Senat die fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Weiterbetreuung zu verpflichten, zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. a) Auch in der Beschwerde stützt sich der Antragsteller maßgeblich darauf, sein öffentlichrechtlicher Zulassungsanspruch sei durch die Erklärung vom 8. März 2025 („Abmeldung“) nicht erloschen und begründe weiterhin einen Anspruch auf Betreuung in der Kindestageseinrichtung. Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann offenbleiben, ob nach der positiven (konkludenten) Zulassungsentscheidung des Antragsgegners ein zivilrechtlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen worden ist; der übermittelten Behördenakte ist ein solcher jedenfalls nicht zu entnehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, erledigt sich ein ausdrücklich oder konkludent erlassener Zugangs-Verwaltungsakt im Falle eines zweistufigen Vorgehens mit dem einmal erfolgten Abschluss der zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarungen; eines die öffentlichrechtliche Zulassung beseitigenden „actus contrarius“ bedarf es daher nicht (BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 4 CE 19.176 – juris Rn. 3). Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Antragsgegner den Abschluss von zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarungen nicht vorgesehen hat. Denn auch in diesem Fall erlischt ein öffentlichrechtlicher Zugangsanspruch jedenfalls durch eine Erklärung, die die der Einrichtungsträger als Verzicht verstehen darf mit der Folge, dass die begehrte Weiterbetreuung als Neuantrag einzustufen ist und durch die aktuelle Kapazität der Einrichtung begrenzt wird. b) Das Schreiben vom 8. März 2025 ist nach dem objektiven Empfängerhorizont als Kündigung – sollte ein zivilrechtlicher Betreuungsvertrag vorliegen – oder als Verzicht auf den bisherigen Zugangsanspruch auszulegen, die zum 31. August 2025 wirksam werden sollte. Das Formular ist mit „Abmeldung“ überschrieben und enthält ein konkretes Austrittsdatum. Eine Bedingung kann der Erklärung nicht entnommen werden. Die Annahme einer solchen Bedingung entspräche typischerweise auch nicht den Interessen des Erklärenden, weil sie die Willenserklärung wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten unwirksam machen würde (vgl. Reymann in BeckOGK BGB, Stand: 1.7.2025, § 158 Rn. 147). Eine solche Bedingungsfeindlichkeit wird insbesondere bei Kündigungen angenommen, sofern der Eintritt der Bedingung nicht vom Willen des Empfängers abhängt (Reymann a.a.O. Rn. 142 f.). Dies war hier nicht der Fall, weil die von der Schulleiterin mit Bescheid vom 5. Mai 2025 (Bl. 61 der Behördenakte) verfügte und vom Antragsteller nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Zurückstellung auf Grundlage von Art. 37 Abs. 2 BayEUG vom Antragsgegner als Träger der Kindestageseinrichtung nicht beeinflusst werden konnte. Aus diesem Grund kommt auch eine analoge Anwendung von § 313 BGB nicht in Betracht. Wenn schon eine ausdrückliche Bedingung bei einem Gestaltungsrecht nicht zulässig wäre, dann darf eine funktionsäquivalente Lösung auch nicht mittels ergänzender Auslegung oder analoger Anwendung des § 313 BGB konstruiert werden (Martens in BeckOGK, BGB, Stand: 1.9.2025, § 313 Rn. 44). c) Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäußerten Ansicht konnte sich die Mutter des Antragstellers auch nicht im Wege der (konkludenten) Anfechtung von der Erklärung lösen. Denn sie befand sich nicht in einem nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Erklärungsirrtum in Form des Rechtsfolgenirrtums dahingehend, ihre Abmeldung werde nur im Falle der Einschulung ihres Sohnes wirksam. Würde man einen solchen Irrtum als beachtlich einstufen, würde dies faktisch dazu führen, dass bedingungsfeindliche Willenserklärungen mittelbar über die Anfechtung einer vom Willen des Erklärenden abhängigen Bedingung unterworfen werden könnten. Vergleichbar ist dies mit der Fallkonstellation, dass ein Rechtsgeschäft neben der unmittelbaren Rechtsfolge noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkung entfaltet, die zu der gewollten und eingetretenen Rechtsfolge hinzutritt; auch in einem solchen Fall ist der Erklärende nicht zur Anfechtung berechtigt (BGH, U.v. 29.6.2016 – IV ZR 387/15 – NJW 2016, 2954/2955). d) Ein Anordnungsanspruch lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch nicht unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO ableiten. Ausweislich des Aktenvermerks des Antragsgegners vom 28. Juli 2025 (Bl. 76 ff. der Behördenakte) sind die Kapazitäten der Kindertageseinrichtung S. für sog. Einzelintegrationsplätze, die der Antragsteller aufgrund des erhöhten Betreuungsbedarfs benötigen würde, ebenso erschöpft wie die Kapazitäten des heilpädagogischen Fachdienstes, der den Antragsteller bislang in der Kindertagesstätte betreut hat. Der Antragsgegner hat daher bereits vor dem Verwaltungsgericht in seiner Antragserwiderung vom 23. September 2025 vorgetragen, dass die Einrichtung eine adäquate Betreuung nicht leisten könne, zumal der siebenjährige Antragsteller das typische Vorschulalter überschritten hat und auch deshalb aus dem Kreis der unmittelbar Anspruchsberechtigten herausfällt. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund können auch das Interesse des Antragstellers an einem Fortbestand der Betreuung in der bisherigen Umgebung und die von der Beschwerde aufgeworfenen „Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes“ keine andere Entscheidung rechtfertigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Das Verfahren ist, wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeht, gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. An der im Beschluss vom 12. Oktober 2022 (4 CS 22.2054 – juris Rn. 20) geäußerten gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest (so schon BayVGH, B.v. 27.1.2025 – 4 CE 24.2023 – juris), sondern schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, die es genügen lässt, wenn die sachliche Nähe zu fürsorgerischen Leistungen zugunsten Kinder und Jugendlicher überwiegt, auch wenn die konkret geltend gemachte Anspruchsnorm nicht im SGB VIII, sondern im Kommunalrecht liegt (so ausdrücklich VGH BW, B.v. 26.9.2022 – 12 S 1770/22 – juris Rn. 6 f. m.w.N.; ebenso OVG RP, B.v. 16.1.2020 – 7 B 10222/20 – juris zum KiTaG RP; OVG SH, B.v. 17.10.2022 – 14 OB 312/22 – juris Rn. 3 m.w.N.). Damit werden auch Widersprüche zu der Konstellation vermieden, dass der Betreuungsanspruch wie vorliegend, wenn auch erfolglos (vgl. schon BayVGH, B.v. 5.4.2022 – 4 CS 22.504 – juris Rn. 22 zur fehlenden Passivlegitimation) auf § 24 Abs. 2 oder 3 SGB VIII gestützt wird; für diese Verfahren werden unstrittig keine Gerichtskosten erhoben (vgl. BayVGH, B.v. 22.07.2016 – 12 BV 15.719 – juris Rn. 5; OVG SH, B.v. 11.9.2018 – 10 LA 9/18 – juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).