Beschluss
10 ZB 25.917
VGH München, Entscheidung vom
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 3. April 2025 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein bosnischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen seine mit Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2023 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet weiter. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3). a) Der Kläger stellt die Bewertung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 30), angesichts der Gesamtumstände der von ihm begangenen Taten und des Fehlens einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie sei von einer wiederholten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten durch den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen, nicht durchgreifend in Frage. Bei Straftaten, die wie im Falle des Klägers auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.3.2025 – 19 ZB 23.1081 – juris Rn. 11; B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5, jeweils m.w.N.) nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf die Einschätzung zur Wiederholungsgefahr im strafgerichtlichen Urteil vom 6. Februar 2023. Der Kläger wurde darin des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fallen in Tatmehrheit mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt; seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Im Strafurteil (UA S. 34 f.) wird ausgeführt, die insoweit sachverständig beratene Kammer sei zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger werde ohne eine Therapie zur Bekämpfung seines Drogenmissbrauchs in Folge seines Hangs mit großer Wahrscheinlichkeit zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten wie die verfahrensgegenständlichen Taten begehen. Ohne eine Therapie würde der Kläger wohl wieder gewinnbringende Betäubungsmittelgeschäfte betreiben. Es bestehe eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer langfristigen therapeutischen Behandlung des Klägers im Rahmen einer Therapie nach § 64 StGB, deren voraussichtliche Dauer mit zwei Jahren zu veranschlagen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die erhebliche Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt worden sein könnte, ergeben sich nicht aus der Antragsbegründung und sind auch sonst nicht ersichtlich. In der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des ...-Klinikums vom 18. Februar 2025 heißt es, die Fortdauer des Maßregelvollzugs in der Klinik werde empfohlen. Bei einer Entlassung des Klägers aus der beschützenden Institution des Maßregelvollzugs in eine autonome Lebensführung sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Destabilisierung sehr wahrscheinlich. Bei Wegfall einer therapeutischen Begleitung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Begehung von Straftaten, vergleichbar mit den zur Unterbringung führenden Delikten zu rechnen. Der Schweregrad dieser Straftaten würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem gleichen Niveau wie die der bisherigen Delikte bewegen. Derzeit könne noch nicht erwartet werden, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen würde. In der weiteren Bescheinigung des Klinikums vom 8. November 2025 heißt es, aufgrund des positiven Therapieverlaufs sei geplant, den Kläger in der klinikinternen Stufungskonferenz am 28. November 2025 zur bedingten Entlassung vorzuschlagen; einer Bestätigung des Klinikums vom 8. Dezember 2025 zufolge wurde ein entsprechender Beschluss in der Stufungskonferenz am 5. Dezember 2025 gefasst und erhielt die Zustimmung der Klinik. Auch hieraus ergibt sich insbesondere jedoch nicht, dass aus Sicht der Klinik aktuell keine zumindest ambulante Fortsetzung der Therapie mehr angezeigt wäre. Unabhängig davon ist der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 22. Oktober 2025 ohnehin noch in der Entziehungsklinik untergebracht. Dies steht in Einklang mit der Stellungnahme von C. e.V. vom 10. Juni 2025. Darin heißt es im Wesentlichen, das forensische Probewohnen in der ambulant betreuten therapeutischen Wohngemeinschaft diene dazu, ein späteres Leben des Klägers in Freiheit realitätsnah zu erproben. Dieser vermittele eine ernsthafte, glaubwürdige Motivation, dauerhaft abstinent und straffrei zu leben. Die Einrichtung biete dem Kläger auch über das forensische Probewohnen hinaus einen sozialen Empfangsraum; eine längerfristige Anbindung an die Wohngruppe werde gewünscht. Vor dem Hintergrund des durchweg positiven Therapieverlaufs, der gefestigten Abstinenz sowie der erkennbaren sozialen und beruflichen Perspektiven werde eine zeitnahe Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug befürwortet. Da die Straffälligkeit des Klägers auf seine Suchterkrankung zurückzuführen sei, sei die Aufrechterhaltung seiner Abstinenz das wirksamste und nachhaltigste Mittel der Kriminalprävention. Hieraus folgt, dass die Therapie des Klägers nicht abgeschlossen ist und er sich erst recht noch nicht nach einem Therapieende in Freiheit bewährt hat. Im Übrigen spricht auch der Vorschlag einer längerfristigen Anbindung des Klägers an die Therapieeinrichtung nach einem Ende des Maßregelvollzugs dafür, dass dieser voraussichtlich noch längere Zeit eine entsprechende therapeutische Begleitung haben wird; solange diese andauert, ist u.a. gemäß der Stellungnahme vom 18. Februar 2025 von einer fortdauernden Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine etwaige Abstinenz unter Therapiebedingungen und ein bisher positiver Therapieverlauf genügen insoweit nicht. Dies bestätigt letztlich auch die Aussage in der Antragsbegründung, der Kläger solle künftig nicht alleine leben, sondern weiterhin in der therapeutischen Wohngemeinschaft wohnen bleiben, die ihm Stabilität und die Reintegration in das gesellschaftliche Leben biete. Eine strafgerichtliche Entscheidung, die von dieser Bewertung abweichen würde, ist nicht ergangen. Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; die Frist zur erneuten Überprüfung endet am „21. April 2025“ (richtig offensichtlich: 21.4.2026). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Ziel der Maßregel der Unterbringung, zum Schutze der Allgemeinheit die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten zu beseitigen oder auf ein zu verantwortendes Maß herabzusetzen, sei noch nicht erreicht; zur Verbesserung der Täterprognose bedürfe es weiterer therapeutischer Einwirkungen und Erprobungen im Rahmen einer gesicherten Unterbringung. b) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf die Bewertung gestützt, die Ausweisung des Klägers sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. In der Antragsbegründung wird den betreffenden Erwägungen (UA Rn. 31) nichts entgegengesetzt. c) Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts und dessen Ergebnis zieht das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat durchaus zu dessen Gunsten die Beziehung des Klägers zu seinem Stiefvater und seiner Halbschwester berücksichtigt. Allerdings hat es in diesem Zusammenhang zutreffend angemerkt, der volljährige Kläger einerseits und seine Halbschwester und sein Stiefvater andererseits seien nicht auf die Unterstützung des jeweils anderen angewiesen. Auch trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu, die familiäre Unterstützung habe den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Das Verwaltungsgericht ist weiter bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger seit jüngstem Kleinkindalter im Bundesgebiet aufgewachsen ist, in Bosnien-Herzegowina über keine sozialen Kontakte verfügt und die Sprache kaum spricht. Andererseits ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht angesichts der vom Kläger im langen Zeitraum von 2013 bis 2021 begangenen schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte, einer bislang fehlenden Erwerbsbiografie und eines fehlenden Berufsabschlusses (vgl. auch S. 3 f. des Strafurteils vom 6.2.2023) von einer insgesamt geringen sozialen und wirtschaftlichen Integration ausgeht. Dass der Kläger seit August 2024 einem Minijob nachgeht und mittelfristig eine Ausbildung im Einzel- oder Großhandel beabsichtigt, fällt demgegenüber nicht schwer ins Gewicht. Weiter hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass im Falle des Kläger einerseits gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1b AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, andererseits ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Der Kläger trägt vor, aufgrund von früherem abweisenden Verhalten Dritter falle ihm die Anbindung an Dritte und das Knüpfen neuer sozialer Kontakte schwer. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass er zu einer Integration in Bosnien-Herzegowina außer Stande wäre; aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht konkret, welche Beschränkungen sich aktuell aus der sozialen Disposition ergeben würden. Im Übrigen spricht die Stellungnahme vom 10. Juni 2025 dagegen, dass der Kläger bis heute erhebliche Defizite im Sozialverhalten aufweist. Darin heißt es, er habe sich von Beginn an, d.h. seit Februar 2025 sehr gut in das soziale Gefüge der Wohngemeinschaft eingefügt; seine ruhige, respektvolle und verbindliche Art werde sowohl von Mitbewohnern als auch vom Betreuungsteam sehr geschätzt. Er zeige sich gewissenhaft in seinen derzeitigen Aufgaben und Pflichten, sowohl in der Arbeit als auch im Rahmen der Wohngemeinschaft. Der uneingeschränkte Ausgang werde von ihm verantwortungsvoll genutzt, für Arbeit, soziale Kontakte und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1.1. und Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und berücksichtigt, dass mit der Ausweisung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht des Klägers zum Erlöschen gebracht wurde. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).