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Beschluss

22 ZB 24.1832

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. September 2024 – M 16 K 23.2586 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. Mai 2023 weiter. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Friseursalon (Firma C.’s Hair-Design)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt. Zur Begründung berief sich das Landratsamt darauf, dass sich der Rückstand beim Finanzamt (Stand vom 14. April 2023) auf 6.678,90 € belaufe. Bei der Handwerkskammer bestehe ein Rückstand von insgesamt 315,75 €. Außerdem sei der Kläger viermal im Schuldnerverzeichnis eingetragen, jeweils unter dem Grund Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Bei der Gerichtsvollziehung seien weitere Vollstreckungsvorgänge anhängig. Die am 26. Mai 2023 erhobene Klage des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. September 2024, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 24. September 2024, ab. Mit am 24. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tag hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25. November 2024 (Montag), eingegangen am gleichen Tag, begründet. Er macht neben den anderen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen in erster Linie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend. Bezüglich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Steuerrückstände von über 6.000 € beim Finanzamt gehabt habe und es über einen beachtlichen Zeitraum unterlassen habe, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt habe nicht bestanden. Davon abgesehen sei der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses viermal im Schuldnerverzeichnis jeweils mit dem Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ eingetragen gewesen. Zwar sei nach Darlegung des Klägers in einem Fall die zugrundeliegende Forderung bereits beglichen gewesen. Dass in den die anderen Eintragungen betreffenden Vollstreckungssachen ebenfalls Zahlungen oder Vereinbarungen erfolgt seien, sei nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begründe bereits die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Denn die Nichtabgabe der Vermögensauskunft rechtfertige die Annahme, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig und damit gewerberechtlich unzuverlässig sei. Zudem habe der Kläger die ihm obliegenden steuerlichen Erklärungspflichten über einen beachtlichen Zeitraum in Bezug auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen verletzt. Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen handle es sich um eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung, auf die die Prognose der Unzuverlässigkeit neben dem Gesichtspunkt der Steuerschulden gestützt werden könne. Insbesondere zeigten die Auskünfte über eingetragene und offene Vollstreckungen aber, dass es dem Kläger an der zum Betrieb eines Gewerbes erforderlichen Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit fehle und ein mit den Gläubigern abgestimmtes Tilgungs- und Sanierungskonzept, nach dem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses gearbeitet hätte, nicht bestanden habe. Es entspreche keiner ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, fällige Schulden nicht von sich aus zu erfüllen, sondern es auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen. Das Zahlungsgebaren des Klägers, die Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten und die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ließen sich nicht durch die Corona-Krise erklären. Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er gewerberechtlich zuverlässig sei. Die Voraussetzungen des § 35 GewO lägen nicht vor. Jedenfalls aber sei die ausgesprochene Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig. Vorliegend seien die Verbindlichkeiten des Klägers beim Finanzamt gering und lägen im mittleren vierstelligen Bereich. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses absehbar gewesen, dass die Verbindlichkeiten durch den Verkauf eines Grundstücks hätten beglichen werden können. Es habe sich überwiegend um Säumniszuschläge gehandelt. Das Finanzamt habe erkennen lassen, dass es mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch die allgemeine Situation, in der sich der Kläger befunden habe. Er sei lange Zeit krank gewesen. Auch hätten ihn die Einschränkungen der COVID 19-Pandemie getroffen. Es habe sich insofern um außergewöhnliche Umstände und Belastungen gehandelt, die den Kläger in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätten. Er sei gewillt, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, und eine Prognose falle demzufolge positiv aus. Die Gewerbeuntersagung sei nicht erforderlich und angemessen. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Prognose zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nicht nur auf die Steuerrückstände des Klägers, sondern selbstständig tragend auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft und die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten gestützt. Mit diesen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Schulden durch den Verkauf eines Grundstücks hätten getilgt werden können, verkennt er, dass es für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides ankommt. Erst nach dem Erlass des Bescheides zugunsten des Gewerbetreibenden eingetretene Umstände führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbeuntersagung. Sie sind vielmehr in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 22 ZB 22.2032 – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt bestand im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht. Die vom Verwaltungsgericht bejahten Unzuverlässigkeitsgründe der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und -willigkeit setzen kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15). Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Steuerrückstände beim Finanzamt auf eine Erkrankung des Klägers oder die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten und die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht durch die Corona-Krise erklären ließen. Der Einwand des Klägers, dass die Gewerbeuntersagung in seinem Fall nicht die ultima ratio gewesen und die Zuverlässigkeitsprognose für seine weitere gewerbliche Betätigung positiv sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass eine mildere, gleich geeignete Maßnahme als die Gewerbeuntersagung zur Verfügung gestanden hätte, um künftig das Entstehen von Steuerrückständen zu vermeiden. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich selbst unter dem Druck des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens das Zahlungsgebaren des Klägers nicht geändert hat und er erst dann Zahlungen leistete, wenn sich die betreffende Forderung bereits im Vollstreckungsverfahren befand. Bezüglich der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung – wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat – allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Die behaupteten Auswirkungen der Corona-Pandemie und seine Erkrankung begründen jedenfalls keinen extremen Ausnahmefall. 2. Zu den weiter angeführten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 5 VwGO enthält die Zulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen, so dass sich ein Eingehen auf deren Vorliegen erübrigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).