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Beschluss

8 A 23.40046

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. II. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. 1. Die Entscheidung ergeht nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil der Prozess nach dem Übergang in das schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurückgekehrt ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 – 15 B 97.2746 – DVBl 2001, 313 – juris Rn. 5; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87a Rn. 3). 2. Das Verfahren wurde durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin vom 15. Dezember 2025 und des Beklagten vom 18. November 2025 beendet. Es ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3. Die Kostenentscheidung über die von den Hauptbeteiligten zu tragenden Kosten richtet sich entsprechend § 160 VwGO nach der außergerichtlich getroffenen Parteivereinbarung (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2022 – 8 A 21.40037 – BayVBl 2022, 614 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 11.5.2021 – 6 A 580/21 – juris Rn. 2 f.; Wysk in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 161 Rn. 31 und § 160 Rn. 8). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).