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V ZB 19/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Februar 1980 V ZB 19/79 BGB § 1136; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage, wann eine Kündigungsklausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet 1. Die Löschung einer Hypothek bedarf — abgesehen von der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 27 GBO , die hier im entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 1) gesehen werden konnte (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 230 ; BayObLGZ 1973, 220/222; Horber GBO 14. Aufl. § 27 Anm. 3 B) — der Bewilligung des betroffenen Gläubigers nach § 19 GBO . Diese Bewilligung mußte dem Grundbuchamt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Das Schreiben des Rechtsanwalts K. als Vertreter der Beteiligten zu 2) erfüllte diese Form nicht. 2. Einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung nach §§ 19, 29 Abs. 1 GBO hätte es allerdings dann nicht bedurft, wenn hinsichtlich der zur Löschung beantragten Hypothek von der Beteiligten zu 1) die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen worden wäre ( § 22 Satz 1 GBO ). Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür hat indes das Landgericht zu Recht verneint. a) An den Nachweis der Unrichtigkeit, also der Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage ( § 894 BGB ), sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten. Der Antragsteller hat alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernt liegende, auszuräumen, die der begehrten Eintragung entgegenstehen könnten. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht (BayObLG, MittBayNot 1979, 225 ; BayObLGZ 1971, 336 /339; Horber Anm. 5a, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann — KEHE — Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 58, je zu § 22 m. weit. Nachw.). Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen (BayObLG aaO; HorberAnm. 5 b, Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 23, je zu § 22 GBO). b) Diesen Nachweis hat die Beteiligte zu 1) durch die Vorlegung des der Eintragung der Zwangshypothek zugrunde liegenden Schuldtitels nicht zu führen vermocht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner bei bzw. nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers — entsprechend § 371 BGB — einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels hat, wie dies die herrschende Meinung annimmt (OLG Düsseldorf MDR 1953, 557 ; MünchKomm BGB RdNr. 8, StaudingerBGB 10./11. Aufl. RdNr. 29, Palandt BGB 39. Aufl. Anm.1, Erman BGB 6. Aufl. RdNr. 2, je zu § 371; a. A. Lüke JZ 1956, 475 /476 f.; Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer BGB § 371 Anm. 1). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die freiwillige Herausgabe des Schuldtitels vom Gläubiger an den Schuldner eine tatsächliche Vermutung für das Erlöschen der Schuld begründet (vgl. hierzu RG Gruchot 47, 1021/1022; Soergel/Siebert BGB 10.Aufl. § 371 Anm. 2). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre hiermit nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht. Wenn das Grundbuchamt auch gesetzliche Vermutungen, wie z. B. § 891 BGB, bei der Ermittlung beweisbedürftiger Tatsachen zu beachten hat ( BayObLGZ 1972, 46 /48, Horber Grundz. 3 vor § 13, je m. Nachw.), so gilt dies doch — im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO — dann nicht, wenn — wie bei tatsächlichen Vermutungen — nur ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. KEHE, HorberaaO). Dazu kommt, daß die Hypothek bei Befriedigung des Gläubigers nicht zwingend gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Eigentümer (als Eigentümergrundschuld) übergehen muß, vielmehr auch von einem Dritten erworben werden kann (vgl. hierzu i. e. die Zusammenstellungen bei Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 1303; Palandt § 1163 Anm. 5 b bb und dd). Da auch weder die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO gegeben waren noch eine — den Anforderungen genügende (vgl. hierzu Haegele aaO) — löschungsfähige Quittung des Gläubigers vorgelegt worden war, hat das Landgericht zutreffend die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. 9. BGB § 1136; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 (Zur Frage, wann eine Kündigungsklausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt) 1. Eine Vereinbarung von Grundstückseigentümer und Hypothekengläubiger, nach der die Hypothek im Falle der ganzen oder teilweisen Veräußerung des Grundstücks fristlos gekündigt werden kann, verstößt nicht gegen § 1136 BGB. 2. Wird eine solche Kündigungsklausel formularmäßig vereinbart, so steht ihrer Gültigkeit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht entgegen. BGH, Beschluß vom 27. 2. 1980 — V ZB 19/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Für ein von der Beschwerdeführerin den Beteiligten zu 2 gewährtes Darlehen von 220 000 DM ist in notarieller Urkunde vom 15. Juni 1978 nach einem von der Beschwerdeführerin verwendeten Formular bestimmt (Ziffer 3), daß die Gläubigerin berechtigt sei, die sofortige Rückzahlung des Kapitals oder nach freiem Ermessen eines Teilbetrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu verlangen, „wenn das Eigentum an dem Pfandgrundstück oder einem Teil hiervon ganz oder zum Teil aufgegeben wird, das Pfandgrundstück durch Veräußerung oder auf sonstige Weise ganz oder zum Teil in das Eigentum eines anderen übergeht oder für mehrere Eigentümer geteilt oder getrennt wird, oder wenn an dem Pfandgrundstück Sondereigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum) oder Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) oder eine Verfügungsbeschränkung begründet oder geändert wird, über die Erträge des Pfandgrundstücks verfügt wird, insbesondere ein Nießbrauch bestellt, die Miet- oder Pachtzinsforderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden." Unter anderem mit dieser Bedingung wid gleichzeitig für die Darlehensforderung zugunsten der Gläubigerin eine Briefhypothek bewilligt und beantragt, wobei festgestellt wird, daß den Bedingungen zu Ziffer 3 der Urkunde lediglich Bedeutung als Kündigungsbedingungen zukommt. Die Rechtspflegerin hat den Eintragungsantrag für die Hypothek u.a. deshalb beanstandet, weil die zum Inhalt der Bewilligung gehörende Kündigungsklausel nichtig sei. Sie verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz. Der hiergegen eingelegten Erinnerung haben weder die Rechtspflegerin noch der Grundbuchrichter abgeholfen. Das Landgericht hat auf Vorlage des Amtsgerichts die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm ( MittBayNot 1979, 173 ) möchte der weiteren Beschwerde der Gläubigerin stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfl. 1979, 261) gehindert und hat deshalb die Sache nach § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 1. Die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 GBO liegen vor, denn das vorlegende Oberlandesgericht will bei der entscheidungserheblichen Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts ( § 1136 BGB allein oder i.V.m. § 9 AGB-Gesetz) von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abweichen. MittBayNot 1980 Heft 3/4 117 2. Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Die Beanstandung des Grundbuchamts ist nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Celle hält die in einem Formularvertrag zwischen Hypothekengläubiger und Grundstückseigentümer getroffene Vereinbarung, im Falle der ganzen oder teilweisen Grundstücksveräußerung fristlos kündigen zu können, für unwirksam, weil sie mit dem Grundgedanken von § 1136 BGB nicht vereinbar sei (§ 9 AGB-Gesetz). Dem vermag der Senat mit dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen. a) Die Kündigungsklausel verstößt nicht gegen § 1136 BGB . Vom Wortlaut der Bestimmung her ist sie nicht einschlägig, weil die Grundstückseigentümer sich hier nicht verpflichtet haben, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten. Sie können nach dem Inhalt der Klausel vielmehr frei ohne Zustimmung der Hypothekengläubigerin über das Grundstück verfügen. An eine Grundstücksveräußerung oder sonstige Verfügung ist nur die besondere Folge der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung des Darlehens und damit der Hypothek geknüpft. Es wird insoweit eine von der dispositiven Vorschrift des § 609 Abs. 2 BGB abweichende Kündigungs- und Fälligkeitsregelung getroffen. Dies ist nach § 1136 BGB unbedenklich. Der Senat folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. Kammergericht in KGJ 42, 280, 282; OLG Frankfurt WM 1977, 1291 , 1293; LG Würzburg DNotZ 1975, 221 , 224; BGB-RGRK, 11. Aufl. Rdn. 4; Staudinger/Scherübl, BGB 11. Aufl. Rdn. 4; Erman/ Westermann, BGB 6. Aufl. Anm. 2; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl., je zu § 1136 BGB .) § 1136 BGB läßt sich entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auch nicht ausdehnend dahin auslegen, daß Klauseln der vorliegenden Art darunter fallen; insbesondere wird mit solchen Kündigungsvereinbarungen die Verbotsnorm nicht unzulässigerweise umgangen (a.A. Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 10. Aufl. § 40 III 2; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1136 Rdn.-3; Jauernig, BGB § 1136 Anm. 2; Eickmann, Rpfl 1973, 341, 344). Zwar verfolgt die genannte Vorschrift den Zweck, den Grundstückseigentümer gegen übermäßige Beschränkungen seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit im Verhältnis zum Hypothekengläubiger zu schützen. Nicht jede wirtschaftliche Beschränkung dieser Handlungsfreiheit ist aber verboten, sondern nur die, mit der dem Eigentümer schlechthin die Veräußerung oder weitere Belastung des Grundstücks unmöglich gemacht werden soll. Eine Fälligkeitsregelung der hier vorliegenden Art mag im Einzelfall den Grundstückseigentümer aus wirtschaftlichen Überlegungen von einer Grundstücksveräußerung oder entsprechenden sonstigen Verfügungen abhalten. Das gilt aber gerade nicht generell, sondern nur dann, wenn es dem Eigentümer nicht gelingt, in tragbarer Weise die Folgen der Kündigungsregelung auszugleichen, indem er sich etwa die Mittel zur Hypothekenablösung anderweitig beschafft. Das wird besonders deutlich aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle selbst, der nur darauf abhebt, daß sich „in einem solchen Fall" die Kündigungsklausel als Umgehung des Veräußerungsverbots auswirken könne. Dann erscheint es aber richtiger, solche Klauseln nicht generell für unzulässig zu halten, sondern im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausübung des Kündigungrechts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu billigen ist (vgl. dazu OLG Frankfurt, WM 1977, 1291 , 1293). b) Nichtigkeit der Kündigungsklausel folgt auch nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz (a.A. Eickmann, Rpfl 1978 S. 8). Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, wie weit die Prüfungspflicht des Grundbuchamts in Bezug auf sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen .(§ t AGB-Gesetz) geht (vgl. dazu Palandt, BGB 38. Aufl. § 8 AGB-Gesetz Anm. 3a m.w.N.), wozu das vorlegende Oberlandesgericht eingehende Ausführungen macht. Denn die Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG esetz ist hier schon im Ansatz unrichtig. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck nur Klauseln, die vom dispositiven Recht abweichen (vgl. Löwe/Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz § 9 Rdn. 26; Schlosser/Graba, AGB-Gesetz § 9, Rdn. 23, 24, 26; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 3. Aufl. § 9 Rdn. 58). Sie geht auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelte Inhaltskontrolle am „gesetzlichen Leitbild" oder dem „Gerechtigkeitsgehalt" der dispositiven Normen zurück. § 1136 BGB ist jedoch eine zwingende Verbotsnorm. Von ihr läßt sich begrifflich ohne Eintritt der Nichtigkeitsfolge nicht „abweichen'. Man kann sich nur die Frage stellen, ob eine Kündigungsklausel der vorliegenden Art gegen § 1136 BGB verstößt, was durch eine entsprechende Gesetzesauslegung geklärt werden muß. Bejahendenfalls wäre die Klausel ohne weiteres nichtig ( § 134 BGB ), auf § 9 AGB-Gesetz käme es nicht an. Verneint man die gestellte Frage (siehe oben Ziffer 2a), dann steht damit fest, daß jedenfalls von § 1136 BGB nicht abgewichen wird, die Klausel also nicht über § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nichtig sein kann. Diese Vorschrift begnügt sich nämlich nicht mit dem Abweichen von Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, sondern verlangt zunächst einmal eine Abweichung von dem Gesetz selbst entsprechend dem Grundsatz, daß nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle unterliegen, „durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden" (§ 8 AGBGesetz). Fällt die Klausel nicht unter § 1136 BGB bleibt allenfalls zu prüfen, ob eine unzulässige Abweichung von § 609 Abs. 2 BGB vorliegt. Das hat auch das Grundbuchamt zu Recht nicht angenommen. Anmerkung: Nach den zwei obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Hamm, MittBayNot 1979, 173 und BayObLG MittBayNot 1980, 9 ), die sich intensiv und fundiert mit den Problemen der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz durch das Grundbuchamt befaßt haben, konzentrierte sich das Interesse auf ein abschließendes Votum des Bundesgerichtshofes. Dieses ist ausgeblieben. Man mag dies bedauern, weil die Gelegenheit für den BGH, sich zu dem Problem zu äußern, sicher nicht so schnell wiederkehren wird. Denn nach den beiden anfangs erwähnten Entscheidungen, in deren Sinn sich jetzt weitgehend auch die Literatur äußert, (nun auch Horber, GBO, 15. Aufl. 1980, § 19 Anm. 4Ad mit weiteren Nachweisen) sind OLG-Entscheidungen, die eine umfassende Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt bejahen, kaum mehr denkbar. Die zur Vorlage an den BGH führende Entscheidung des OLG Hamm war eine Abweichung von einer OLG-Entscheidung (OLG Celle, DNotZ 1979, 622 ), bei der die Problematik offenbar nicht gesehen wurde; das OLG Celle kannte die Literatur noch nicht. Für die Praxis, in der so viel Unruhe und Rechtsunsicherheit ausgelöst wurde, bleiben sicher auf absehbare Zeit die beiden Beschlüsse des OLG Hamm und des BayObLG die maßgebende Richtschnur. Kernpunkte sind die Feststellungen, daß das AGBGesetz an den Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung im Bereich des Prüfungsrechts nichts geändert hat und daß eine Eintragung nur bei offensichtlichem Gesetzesverstoß abgelehnt werden darf. Der Beschluß des BGH ist dennoch sehr begrüßenswert. Wenn er sich auch nicht direkt zur Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt äußert, so setzt er- doch deutliche Markierungen zur Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes und damit zur Inhaltskontrolle überhaupt. Der BGH verwirft eine Methodik, die sich seit Inkrafttreten des AGB-Gesetzes großer Beliebtheit erfreut. Ihr Kerngedanke besteht darin, über den eigentlichen Gesetzesinhalt hinaus die MittBayNot 1980 Heft 3/4 Interpretationen zu finden, mit denen man Brücken zwischen an sich nicht zueinander passenden Gesetzestexten schlägt. Man hinterfragt, um ein Modewort zu gebrauchen, einen BGB-Paragraphen nach dem andern, ob nicht irgendeine besonders bedeutende Gerechtigkeitsentscheidung dahintersteckt, die sich als analogiefähig erweist, um die Unzulässigkeit einer unmittelbar nicht passenden Vertragsbestimmung zu begründen. Es ist die Methode, die aus einem Gesetzeszweck die Anwendbarkeit des Gesetzes auch auf solche Fälle bejaht, die das Gesetz gar nicht geregelt hat. Der nicht normierte Gesetzeszweck tritt an die Stelle der Norm. Die Norm wird verfügbar zu Gunsten einer höheren Gerechtigkeit. Diese Methode ist die Grundlage, von der aus man zur Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt kommt: Weil das AGB-Gesetz Vertragsgerechtigkeit sichern will, muß es auch das Grundbuchamt umfassend anwenden können; Inhalt, Dogmatik und Verfahrensprinzipien des normierten Grundbuchrechts haben mindere Qualität und müssen zurückstehen. Am deutlichsten tritt diese auf den Aufsatz von Eickmann zurückgehende Methode im Grundstücksrecht (Rechtspfleger 1978, 1) da zu Tage, wo man die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf die Teilungserklärung nach § 8 WEG bejaht. Obwohl kein Paragraph des AGB-Gesetzes paßt, gelangt man mit kunstfertigen Auslegungen des Gesetzes zur Anwendbarkeit (Eickmann aaO). Es ist nur schwer verständlich, daß der führende Kommentar zum WEG von Bärmann/ Pick/Merle in der 4. Auflage 1980 trotz der Aufsätze von Röll in DNotZ 1978, 720 und Schmidt, Baurecht 1979, 187 = MittBayNot 1979, 139 ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Dogmatik und den Normen in nur wenigen Zeilen schreibt, die.Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes auf die Teilungserklärung ergebe sich aus „Sinn und Zweck des AGB-Gesetzes". Ähnlich knapp äußert sich Schlosser in Staudinger, 12. Aufl. 1980, Rdn. 8 zu § 1 AGBG ; bei angegebenem Bearbeitungsstand Januar 1980 ist weder der 1978 erschienene Aufsatz von Röll erwähnt, noch meiner aus dem Mai/Juni-Heft 1979 von Baurecht. (Schlosserbejaht auch die Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt und zitiert nur die diesen Standpunkt teilende Literatur bis November 1979; gegenteilige Literatur und Entscheidungen werden nicht erwähnt - Einl. zu §§ 8-11, Rdn. 11). Für den Bereich der grundbuchamtlichen Inhaltskontrolle war § 1136 BGB gewissermaßen das Paradepferd. Er war der Schlüssel, um an die Inhaltskontrolle heranzukommen. Als eine Vorschrift zwingenden Rechts, aus der sich ein allgemeiner Gerechtigkeitsgedanke ableiten ließ, schien er die idealen Voraussetzungen zu liefern, um eine Abweichung vom Gesetz nach § 9 AGBG esetz zu konstatieren. Nicht Normen, sondern Gesetzeszwecke wurden aneinander gemessen: Der Wortlaut des § 9 AGBG , der nur bei Abweichungen von dispositivem Recht gilt, wurde zu Gunsten eines Gesetzeszweckes, wonach das AGB-Gesetz immer für „Gerechtigkeit" sorgen müsse, außer acht gelassen. Der Wortlaut des § 1136 BGB wurde zu einem Gesetzeszweck über wirtschaftliche Bewegungsfreiheit überhöht. Zu § 1136 BGB hat der BGH eine klare Antwort gegeben. Damit hat er auch gezeigt, daß diese Bestimmung im Grund ein ungeeignetes Mittel zur Demonstration der Inhaltskontrolle durch das Grundbuchamt war. Diese Meinung, etwa gleich begründet, habe ich von Anfang an in meinen zu § 1136 BGB eingelegten Erinnerungen vertreten, ohne allerdings von den Gerichten eine so klare und bündige Entscheidung zu bekommen (vgl. AG Bayreuth, MittBayNot 1979,12), wie sie der BGH jetzt gefällt hat. Die eigentliche Bedeutung der BGH-Entscheidung ist aber darin zu sehen, daß der BGH ein Signal gesetzt hat, das der uferlosen Anwendung des AGB-Gestzes durch Interpretationskunststücke, die den Gesetzeswortlaut außer acht lassen, Einhalt gebietet. Auch im MittBayNot 1980 Heft 3/4 AGB-Bereich ist sowohl beim AGB-Gesetz selbst als auch bei den Normen, die daran gemessen werden sollen, die Norm, d. h. der Gesetzestext, ernst zu- nehmen. In den formulierten Gesetzestexten hat der Gesetzgeber die Maßstäbe für die Anwendung des Rechts gesetzt. Möge die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einer Zeit, in der das geschriebene Recht oft zu leicht dem Gedanken von Treu und Glauben geopfert wird, dazu beitragen, diesem Recht den Rang und die Bedeutung zu sichern, wie sie ihm vom Gesetzgeber zugedacht sind. Dann hat der BGH gerade mit dieser Entscheidung einen wertvollen Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet. Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth 10. BGB § 181 (Zur Anwendbarkeit von § 181 BGB bei der Abgabe einer. Löschungsbewilligung) Ein Grundstückseigentümer, der dem Grundbuchamt gegenüber für sich und zugleich als Vertreter des Hypothekengläubigers die Löschung einer Hypothek beantragt und bewilligt, unterliegt den Beschränkungen des § 181 BGB . BGH, Beschluß vom 27. 2.1980 - V ZB 15/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in S. Er ist auch Einzelprokurist der Firma S. & K. GmbH in B., -die ihrerseits die persönlich haftende Gesellschafterin der Firma S. & K. GmbH & Co. KG ist. Wegen einer Forderung dieser Kommanditgesellschaft in Höhe von 27 500 DM nebst 8% Zinsen seit dem 1. November 1976 ist am 14. März 1979 eine Zwangshypothek auf dem erwähnten Grundstückshälfteanteil des Beschwerdeführers eingetragen worden. Durch notariell bglaubigte Erklärung vom 27. März 1979 hat er als Prokurist der Komplementär-GmbH die Löschung der erwähnten Sicherungshypothek bewilligt und sie als Eigentümer des belasteten Grundstücksanteils beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 1979 hat ihm der Rechtspfleger des Grundbuchamts aufgegeben, eine Löschungsbewilligung der Komplementär-GmbH nachzureichen, weil seine Löschungsbewilligung gegen § 181 BGB verstoße. Der dagegen eingelegten Erinnerung haben weder der Rechtspfleger noch der Grundbuchrichter abgeholfen. Das Landgericht hat auf Vorlage des Amtsgerichts die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht möchte die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 157, 24 ff und des Bayerischen Obersten Landesgericht BayObLGZ 1951, 456 gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlagevoraussetzungen ( § 79 Abs. 2 GBO ) sind gegeben. Die zulässige weitere Beschwerde ( § 80 Abs. 1 GBO ) ist unbegründet. Zu Recht sehen Grundbuchamt, Landgericht und Oberlandesgericht in der Löschungsbewilligung des Beschwerdeführers hinsichtlich der eingetragenen Zwangshypothek einen Verstoß gegen § 181 BGB . Die Bewilligung nach § 19 GBO ist zwar in erster Linie ein Akt des formellen Grundbuchrechts; sie dient aber doch der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts. Daraus folgt, daß sie hier auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB ), deren Löschung bewilligt werden soll (vgl. KGJ 37, 283, 285; 47, 147, 149; Horber, GBO 14. Aufl. § 19 Anm. 5 E d). Der Beschwerdeführer ist hier ohne die Voraussetzungen für ein erlaubtes Insichgeschäft nicht zur Aufgabeerklärung hinsichtlich der Zwangshypothek berechtigt ( §§ 875, 181 BGB ). § 181 BGB ist nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Vorschrift, bei der ein Interessengegensatz zwischen den mehreren vom Vertreter repräsentierten Personen zwar Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.02.1980 Aktenzeichen: V ZB 19/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 117-119 Normen in Titel: BGB § 1136; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1