V ZB 19/79
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 16. Mai 1980 BReg. 2 Z 25/80 GBO §§ 19, 22, 29, 78, 80; BGB §§ 371, 1163 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 868 Abs. 1 Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen sowie der Eröffnungsniederschrift geführt werden. Ein öffentliches Testament als Grundlage des Nacherbfalls scheidet hier aus, weil der Erblasser Z. privatschriftlich testiert hat. Mit Recht haben die Vorinstanzen deshalb die Vorlage eines die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben von Z. ausweisenden Erbscheins gefordert. Nun ist allerdings der Nachweis der Erbfolge entbehrlich, wenn sie beim Grundbuchamt offenkundig ist ( § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Rz. 21 zu § 35 GBO ). Nach einer verbreiteten Meinung soll dies insbesondere dann der Fall sein, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch vermerkt ist und der Eintritt des Nacherbfalls in der Form des § 29 GBO durch Vorlage einr Sterbeurkunde nachgewiesen wird (KG, JFG 1, 366, 368; DNotZ 1954, 389 , 390; DNotZ 1956, 195 ; Palandt/Keidel, BGB, 39. Aufl., Anm. 5 zu § 2139 BGB ; zweifelnd: Horber, Anm. 2 B b zu § 35 GBO ; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 171 ). Zur Begründung dieser Auffassung wird ausgeführt, beim Nacherbfall ergebe sich das Recht des Nacherben bereits aus dem Grundbuche. Für das Grundbuchamt sei die auf Grund des dem Vorerben erteilten Erbscheins in gehöriger Weise unter Angabe der Person des Nacherben und der Voraussetzungen der Nacherbfolge bewirkte Eintragung des Nacherbenrechts im allgemeinen als ausreichende Unterlage anzusehen, um beim Nachweis des Eintritts dieser Voraussetzungen das Recht auf die angegebenen Nacherben umzuschreiben. Diese Begründung entspricht nicht den Anforderungen, die an den Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 Die Vorlage eines Erbscheins, der den Nacherbfall bezeugt, ist nicht angesichts eines über den Vorerbfall erteilten Erbscheins entbehrlich. Durch den Erbschein über den Vorerbfall ist nur der Vorerbe als Erbe ausgewiesen (Palandt/Keidel, Anm. 1 a zu § 2363 BGB). Nur ihm eröffnet das Gesetz beim Vorerbfall die Möglichkeit, sich einen Erbschein als Ausweis seines Erbrechts erteilen zu lassen. Der Nacherbe dagegen erlangt einen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins erst, nachdem sein Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt. Gemäß § 2139 BGB fällt dem Nacherben die Erbschaft erst mit dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge an. Bis dahin ist allein der Vorerbe der Erbe und daher für einen Erbschein antragsberechtigt. Dieser Ausweis als Erbe erstreckt sich nicht auf den Nacherben. Der Nacherbe wird im Erbschein für den Vorerben lediglich als die Person bezeichnet, zu deren Gunsten der Vorerbe beschränkt ist: § 2363 BGB , wonach im Hinblick auf diese Verfügungsbeschränkung auch die Person des Nacherben anzugeben ist, hat den Zweck, für den Nacherben bei Rechtsgeschäften, zu denen der Vorerbe der Zustimmung des Nacherben bedarf, die Legitimation zu schaffen und damit zugleich bei solchen Geschäften der Legitimation des Vorerben zu dienen (Motive zum BGB 5, 556; OLG Frankfurt, NJW 1957, 265 ). Zwar legitimiert somit der dem Vorerben erteilte Erbschein nicht nur den Vorerben, sondern auch den Nacherben. Während für den Vorerben aber dessen Erbrecht nachgewiesen wird, wird der Nacherbe nicht etwa als Erbe des Erblassers bezeugt, sondern lediglich als derjenige, zu dessen Gunsten das Erbrecht des gegenwärtigen Erben (des Vorerben) beschränkt ist.Der Nacherbe benötigt beim Eintritt der Nacherbfolge einen besonderen, sein Vollerbrecht ausweisenden Erbschein, um sein erst in diesem Zeitpunkt entstehendes Erbrecht nach dem Erblasser nachweisen zu können (OLG, Frankfurt, NJW 1957,265,266). Bei der Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß des Nacherbfalls ist dem Grundbuchamt gegenüber aber gerade der Nachweis der Erbfolge zu führen. An die Führung des Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden können (Horber, Anm. 5 a zu § 22 GBO mit Nachweisen). Nach Eintritt der Nacherbfolge muß zur Grundbuchberichtigung (Eintragung des Nacherben und Löschung des Nacherbenvermerks) daher ein die Nacherbfolge ausweisender Erbschein vorgelegt werden (Bokelmann, Rpfleger 1974, 1 ; Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rz 1793 unter Aufgabe der früheren Ansicht; Hefelmann, DNotZ 1937, 111 ; Herrmann in KEHE, Rz. 21 zu § 35 GBO ). Die Vorlage eines solchen Erbscheins ist auch dann geboten, wenn gemäß § 51 GBO der Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der Vermerk des § 51 GBO , der im Grunde nur die gekürzte Abschrift des Erbscheins für den Vorerben darstellt, verfolgt nämlich im Hinblick auf den Nacherben den gleichen Zweck wie der nach § 2363 BGB dem Vorerben erteilte Erbschein. Ebenso wie dieser stellt er die Nacherben nicht bindend fest. Er dient lediglich dem Schutze des Nacherben gegen Verfügungen des Vorerben und soll verhindern, daß ein rechtsgeschäftlicher Erwerber in Unkenntnis der Rechte des Nacherben vom Vorerben wirksam nach § 892 BGB gutgläubig erwirbt (Bokelmann und Hefelmann, jeweils a.a.O.). Außerdem ist der über den Vorerbfall erteilte Erbschein, die Grundlage des Nacherbenvermerks, mit Eintritt des Nacherbfalls nach übrwiegender Auffassung (vgl. Palandt/Keide/, Anm. 2 zu § 2363 BGB mit Nachweisen) unrichtig geworden und bedarf daher der Einziehung gemäß § 2361 BGB . Schließlich bestehen ohnehin häufig gegen den unveränderten Kreis oder das Fortbestehen der Rechte der Nacherben Bedenken (vgl. Einzelheiten bei Boke/mann und Hefelmann, jeweils a.a.O.; Herrmann in KEHE, Rz. 21 zu § 35 GBO ). B. GBO §§ 19, 22, 29, 78, 80; BGB §§ 371, 1163 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 868 Abs. 1 (Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs) 1. Voraussetzungen für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. 2. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek (Übergang der Hypothek auf den Eigentümer) ist nicht dadurch geführt, daß der Grundstückseigentümer den Vollstreckungstitel vorlegt. BayObLG, Beschluß vom 16. 5. 1980— BReg. 2 Z 25/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand. Im Grundbuch war an dem Grundstück FI.Nr. 63, das der Beteiligten zu 1) gehört, in Abteilung III unter laufender Nr. 15 eine Zwangshypothek über 1344,55 DM nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragen. Grundlage der Eintragung war ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F. vom 28. B. 1978. Am 28. 6. 1979 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) unter anderem die Löschung dieser Zwangshypothek; eine entsprechende — beglaubigte — Erklärung der Beteiligten zu 1) vom 12. 6. 1979 war beigefügt. Dem Antrag lagen ferner der Schuldtitel (Vollstreckungsbescheid) sowie eine privatschriftliche Erklärung des die Beteiligte zu 2) vertretenden Rechtsanwalts K. an, wonach die Gläubigerin nach Erledigung des titulierten Anspruchs den Vollstreckungsbescheid an den Schuldner übermittle und gleichzeitig die Löschung der Zwangshypothek bewilligte. Hierauf erließ der Rechtspfleger am 12. 12. 1979 eine Zwischenverfügung, wonach die Löschungsbewilligung der Gläubigerin der öffentlichen Beglaubigung bedürfe. Hiergegen legte der Notar mit Schreiben vom 15. 1. 1980 Erinnerung ein. Mit Beschluß vom 20. 2. 1980 wies das Landgericht die nach Vorlage als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung zurück. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde des Notars. MittBayNot 1980 Heft 3/4 Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet 1. Die Löschung einer Hypothek bedarf — abgesehen von der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 27 GBO , die hier im entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 1) gesehen werden konnte (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 230 ; BayObLGZ 1973, 220/222; Horber GBO 14. Aufl. § 27 Anm. 3 B) — der Bewilligung des betroffenen Gläubigers nach § 19 GBO . Diese Bewilligung mußte dem Grundbuchamt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. Das Schreiben des Rechtsanwalts K. als Vertreter der Beteiligten zu 2) erfüllte diese Form nicht. 2. Einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung nach §§ 19, 29 Abs. 1 GBO hätte es allerdings dann nicht bedurft, wenn hinsichtlich der zur Löschung beantragten Hypothek von der Beteiligten zu 1) die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen worden wäre ( § 22 Satz 1 GBO ). Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür hat indes das Landgericht zu Recht verneint. a) An den Nachweis der Unrichtigkeit, also der Nichtübereinstimmung des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage ( § 894 BGB ), sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten. Der Antragsteller hat alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernt liegende, auszuräumen, die der begehrten Eintragung entgegenstehen könnten. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht (BayObLG, MittBayNot 1979, 225 ; BayObLGZ 1971, 336 /339; Horber Anm. 5a, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann — KEHE — Grundbuchrecht 2. Aufl. RdNr. 58, je zu § 22 m. weit. Nachw.). Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen (BayObLG aaO; HorberAnm. 5 b, Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 23, je zu § 22 GBO). b) Diesen Nachweis hat die Beteiligte zu 1) durch die Vorlegung des der Eintragung der Zwangshypothek zugrunde liegenden Schuldtitels nicht zu führen vermocht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner bei bzw. nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers — entsprechend § 371 BGB — einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels hat, wie dies die herrschende Meinung annimmt (OLG Düsseldorf MDR 1953, 557 ; MünchKomm BGB RdNr. 8, StaudingerBGB 10./11. Aufl. RdNr. 29, Palandt BGB 39. Aufl. Anm. 1, Erman BGB 6. Aufl. RdNr. 2, je zu § 371; a. A. Lüke JZ 1956, 475 /476 f.; Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer BGB § 371 Anm. 1). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die freiwillige Herausgabe des Schuldtitels vom Gläubiger an den Schuldner eine tatsächliche Vermutung für das Erlöschen der Schuld begründet (vgl. hierzu RG Gruchot 47, 1021/1022; Soergel/Siebert BGB 10.Aufl. § 371 Anm. 2). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre hiermit nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht. Wenn das Grundbuchamt auch gesetzliche Vermutungen, wie z. B. § 891 BGB, bei der Ermittlung beweisbedürftiger Tatsachen zu beachten hat ( BayObLGZ 1972, 46 /48, Horber Grundz. 3 vor § 13, je m. Nachw.), so gilt dies doch — im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO — dann nicht, wenn — wie bei tatsächlichen Vermutungen — nur ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. KEHE, HorberaaO). Dazu kommt, daß die Hypothek bei Befriedigung des Gläubigers nicht zwingend gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Eigentümer (als Eigentümergrundschuld) übergehen muß, vielmehr auch von einem Dritten erworben werden kann (vgl. hierzu i. MittBayNot 1980 Heft 3/4 e. die Zusammenstellungen bei Haegele Grundbuchrecht 6. Aufl. RdNr. 1303; Palandt § 1163 Anm. 5 b bb und dd). Da auch weder die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO gegeben waren noch eine — den Anforderungen genügende (vgl. hierzu Haegele aaO) — löschungsfähige Quittung des Gläubigers vorgelegt worden war, hat das Landgericht zutreffend die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen. 9. BGB § 1136; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 (Zur Frage, wann eine Kündigungsklausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt) 1. Eine Vereinbarung von Grundstückseigentümer und Hypothekengläubiger, nach der die Hypothek im Falle der ganzen oder teilweisen Veräußerung des Grundstücks fristlos gekündigt werden kann, verstößt nicht gegen § 1136 BGB. 2. Wird eine solche Kündigungsklausel formularmäßig vereinbart, so steht ihrer Gültigkeit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht entgegen. BGH, Beschluß vom 27. 2. 1980 — V ZB 19/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Für ein von der Beschwerdeführerin den Beteiligten zu 2 gewährtes Darlehen von 220 000 DM ist in notarieller Urkunde vom 15. Juni 1978 nach einem von der Beschwerdeführerin verwendeten Formular bestimmt (Ziffer 3), daß die Gläubigerin berechtigt sei, die sofortige Rückzahlung des Kapitals oder nach freiem Ermessen eines Teilbetrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit zu verlangen, „wenn das Eigentum an dem Pfandgrundstück oder einem Teil hiervon ganz oder zum Teil aufgegeben wird, das Pfandgrundstück durch Veräußerung oder auf sonstige Weise ganz oder zum Teil in das Eigentum eines anderen übergeht oder für mehrere Eigentümer geteilt oder getrennt wird, oder wenn an dem Pfandgrundstück Sondereigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum) oder Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) oder eine Verfügungsbeschränkung begründet oder geändert wird, über die Erträge des Pfandgrundstücks verfügt wird, insbesondere ein Nießbrauch bestellt, die Miet- oder Pachtzinsforderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden." Unter anderem mit dieser Bedingung wid gleichzeitig für die Darlehensforderung zugunsten der Gläubigerin eine Briefhypothek bewilligt und beantragt, wobei festgestellt wird, daß den Bedingungen zu Ziffer 3 der Urkunde lediglich Bedeutung als Kündigungsbedingungen zukommt. Die Rechtspflegerin hat den Eintragungsantrag für die Hypothek u.a. deshalb beanstandet, weil die zum Inhalt der Bewilligung gehörende Kündigungsklausel nichtig sei. Sie verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz. Der hiergegen eingelegten Erinnerung haben weder die Rechtspflegerin noch der Grundbuchrichter abgeholfen. Das Landgericht hat auf Vorlage des Amtsgerichts die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm ( MittBayNot 1979, 173 ) möchte der weiteren Beschwerde der Gläubigerin stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfl. 1979, 261) gehindert und hat deshalb die Sache nach § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: 1. Die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 GBO liegen vor, denn das vorlegende Oberlandesgericht will bei der entscheidungserheblichen Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts ( § 1136 BGB allein oder i.V.m. § 9 AGB-Gesetz) von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle abweichen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 16.05.1980 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 25/80 Erschienen in: MittBayNot 1980, 116-117 Normen in Titel: GBO §§ 19, 22, 29, 78, 80; BGB §§ 371, 1163 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 868 Abs. 1