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VI ZR 96/79

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. April 1980 VI ZR 96/79 BeurkG § 17 Zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbsteuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Werden dagegen nur Anteile bis zur Hälfte des Stammkapitals veräußert und hat der Erwerber aus diesem Grunde und aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht eine die GmbH beherrschende Stellung, so handelt es sich um einen Rechtskauf, auf den die §§ 459 ff BGB auch nicht entsprechend anzuwenden sind ( BGHZ 65, 246 ). 3. Die bisher ausdrücklich offen gelassene Frage nach der Grenze, jenseits deren der Anteils- (Rechts-)kauf wie ein Unternehmens-(Sach-)kauf behandelt wird ( BGHZ 65, 246 , 253) braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden. Der von der Klägerin erworbene Anteil von 60% des Stammkapitals reicht jedenfalls nicht aus, ihr eine Stellung wie beim Erwerb des Unternehmens selbst zu verschaffen und damit die Anwendung der §§ 459 ff BGB zu rechtfertigen. Entscheidend ist, daß die Klägerin nicht einmal über die für satzungsändernde Beschlüsse erforderliche Dreiviertelmehrheit ( § 53 Abs. 2 GmbHG ) verfügt. Damit fehlt ihr jedenfalls die für eine Unternehmensleitung wesentliche Befugnis, zwecks Anpassung an neue wirtschaftliche Anforderungen den Gegenstand des Unternehmens zu ändern (vgl. Hommelhoff ZHR 76, 271 , 285). Selbst wenn man also die Erlangung der unternehmerischen Leitungs- und Verfügungsbefugnis für ausreichend hält, den Anteilserwerb mit dem Unternehmenskauf gleichzusetzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 246 , 251 f), fehlt es an einer dafür wesentlichen Voraussetzung. Denn von einer unternehmerischen Beherrschung kann jedenfalls dann noch keine Rede sein, wenn dem Erwerber die Entscheidungsgewalt über den Gegenstand des Unternehmens fehlt. Schon aus diesem Grunde kann der in der Literatur vertretenen Meinung nicht zugestimmt werden, derzufolge auch ein einfacher Mehrheitserwerb von Anteilen ausreichen soll, selbst wenn er von einem auf den Unternehmenserwerb gerichteten übereinstimmenden Willen der Vertragspartner getragen wird (Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 381 Anm. 38, S. 628; Ermann/Weitnauer, BGB, 6. Aufl., Vorbem. la und lb vor § 459; Müller JuS 1975, 553 , 554; Palandt/Putzo, BGB 39. Aufl. Vorbem. 3e) bb) vor § 459; wohl auch Soergel/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 433 Anm. 37). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß — wie hier — der Mehrheitserwerber mit seiner Stimmenmehrheit den Geschäftsführer allein auswählen kann und damit praktisch die laufende Geschäftsführung maßgeblich beeinflußt. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß. a) Für die Revisionsinstanz ist zu unterstellen, daß der Beklagte die Klägerin über den Umfang der Verbindlichkeiten der GmbH täuschte, indem er die Bilanz als ausgeglichen bezeichnete und darin nicht aufgeführte weitere Schulden in Höhe von 81.000 DM verschwieg. In einem solchen Verhalten läge — wie auch das Berufungsgericht und der Beklagte nicht bezweifeln — eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten mit der Folge eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Vertrauensschadens ( BGHZ 69, 53 , 56 m.w.N.). b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist in einem solchen Fall weder davon abhängig, daß sich der Geschädigte vom Vertrage löst, noch davon, daß er den Abschluß eines für ihn günstigeren Vertrages für den Fall pflichtgemäßen Verhaltens des Schädigers beweist. Wäre der Vertrag ohne das schuldhaft schädigende Verhalten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt zustandegekommen, so steht es dem Getäuschten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats frei, ob er sich vom Vertrag lösen oder daran festhalten und seinen durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand als Schaden berechnen will ( BGHZ 69, 53 , 57 f). c) Ist danach der durch die unrichtigen Angaben des Beklagten verursachte Schaden zu ersetzen, so berechnet sich der Anspruch der Klägerin nach den Aufwendungen, die sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben geleistet hat (BHG 69, 53, 56, 58). Als Schadensersatz kommt der Betrag in Betracht, um den die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzangaben den Geschäftsanteil zu teuer gekauft hat. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller für den Anteilserwerb maßgeblichen Umstände - wie z. B. des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an möglicherweise in der Zukunft zu erwartendem Gewinn — zu ermitteln und notfalls nach § 287 ZPO zu schätzen ( BGHZ 69, 53 , 58f). Ober die Höhe des für den Geschäftsanteil gezahlten Entgelts hinaus — ggf. zuzüglich etwaiger Nebenkosten —kann jedoch kein Schaden erwachsen sein, der vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der sogenannten culpa in contrahendo zu ersetzen wäre. c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 21. BeurkG § 17 (Zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbsteuer) Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Notar verpflichtet sein kann, Hinweise über die Voraussetzungen einer Grunderwerbsteuerbefreiung zu geben. BGH,- Urteil vom 22.4. 1980 — VI ZR 96/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger verlangen von dem beklagten Notar Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung. Durch einen vom Beklagten beurkundeten notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1974 erwarben die klagenden Eheleute je zur ideellen Hälfte von einer Frau D. ein mit einem Reihenhaus bebautes Grundstück und von deren Ehemann ein Garagengrundstück sowie 1/22 Miteigentumsanteil an einem Garagenhof. Das Hausgrundstück gehörte früher ebenfalls dem Ehemann D., der es unbebaut erworben und nach etwa einjähriger Benutzung des darauf von ihm erstellten Hauses im Herbst 1973 seiner Ehefrau geschenkt hatte. Die Kläger gingen beim Abschluß des notariellen Vertrages davon aus, daß sie von der Zahlung der Grunderwerbsteuer befreit werden könnten, weil sie meinten, es handele sich bei dem Hauskauf um einen Ersterwerb im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues. Dementsprechend wurde in die Urkunde ein Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung aufgenommen. Am 2. März 1976 setzte das Finanzamt gegen jeden der beiden Kläger eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 8750,— DM fest, stundete diese jedoch gegen Eintragung einer Sicherungshypothek. Mit der Klage begehren die Kläger vom beklagten Notar Freistellung von der Grunderwerbsteuer sowie Ersatz der ihnen durch die Eintragung der Hypothek entstandenen Gerichts- und Notariatsgebühren in Höhe von 168,53 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die (zugelassene) Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß weder durch § 17 Abs. 1 Satz 1 noch durch § 19 BeurkG Pflichten eines Notars begründet werden, bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen die Beteiligten über die Voraussetzungen der Entstehung einer Grunderwerbsteuerpflicht oder etwaige Steuerbefreiungstatbestände zu belehren oder zu beraten. Der Senat folgt dem Berufungsgericht weiter darin, daß der Beklagte auch aufgrund der den Notaren gegenüber den Beteiligten obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht ( § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ) nicht gehalten war, die Kläger umfassend über die Voraussetzungen der Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu beraten. 176 MittBayNot 1980 Heft 5 2. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß der Beklagte im Streitfalle unter Umständen die Amtspflicht hatte, die Kläger wenigstens auf die Gefahr hinzuweisen, der Grundstückserwerb könne nicht in den Genuß der Befreiung von der Steuer kommen. Die dem Notar in Satz 2 des § 17 Abs. 1 BeurkG (früher Satz 1 des § 26 BNotO ) auferlegte Betreuungspflicht entsteht immer dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Besorgnis haben muß, einem Vertragsbeteiligten drohe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist (BGHZ 58, 343, 348). Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Notars, die Beteiligten eines von ihm beurkundeten Vertrages vor solchen Gefahren zu bewahren ( BGHZ 64, 246 , 250). Den Käufern eines Grundstücks kann insofern dadurch ein Schaden drohen, daß sie bei ihrem Entschluß, das Grundstück zu dem vom Verkäufer geforderten Preis zu kaufen, davon ausgehen, ihnen werde Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt, obwohl Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Erkennt dies der Notar, so kann er, jedenfalls dann, wenn er in den Grundstückskaufvertrag einen Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung und die diesen Antrag stützenden Erklärungen des Veräußerers aufnimmt, gehalten sein, die von den Verkäufern abgegebenen, für die Steuerbefreiung wichtigen Erklärungen klarzustellen und/oder einen Hinweis darüber zu geben, daß Zweifel an der Steuerbefreiung bestehen können. a) Im Streitfalle ging es den Beteiligten nicht um steuerliche Beratung durch den Beklagten, sondern zunächst um Klarstellung der für den vom Beklagten protokollierten Antrag auf Steuerbefreiung wichtigen tatsächlichen Verhältnisse. Insofern ist zwar dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein Notar nicht verpflichtet ist, die Erklärungen des Verkäufers bebauter Grundstücke über die auf diesen erfolgte Errichtung von Gebäuden und über den Bezug von Wohnungen in der Richtung zu überprüfen, ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfüllt oder hinreichend dargelegt werden. Denn der Notar ist, wenn er einen Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer protokolliert, nicht verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Antrags zu prüfen (vgl. OLG München DNotZ 1973, 181 ,182). Er hat auch nicht, wie die Revision meint, gemäß § 21 BeurkG die Pflicht, bei der Ermittlung des Grundbuchstandes etwaige Voreintragungen festzustellen, um sich über die Voraussetzung eines steuerbegünstigten Ersterwerbs zu vergewissern (teilweise zu weitgehend daher OLG Düsseldorf, MDR 1976, 1029 ; vgl. auch DNotZ 1978, 584 , 589). Jedoch muß er auf Klärung der Sachlage zwischen den Beteiligten hinwirken, wenn diese zu den Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerbefreiung mißverständliche Erklärungen abgeben bzw. — wie im Streitfalle - solche, die wegen ihrer Unklarheit geradezu falsch sein können. Dadurch, daß der Beklagte in dem Vertrag die Eheleute D. gemeinsam als „der Verkäufer" bezeichnet und dann in § 6 Abs. 2 aufgenommen hat, „der Verkäufer" erkläre, das Reihenhaus sei von „ihm" errichtet worden, blieb für die Käufer unklar, wer von beiden Eheleuten Bauherr gewesen war. Insbesondere wurde nicht deutlich, daß der Ehemann das Haus errichtet und dann seiner Ehefrau geschenkt hatte, also dem jetzigen Verkauf schon ein Erwerbsvorgang vom Ehemann auf die Ehefrau vorangegangen war. Die Käufer konnten sogar dadurch, daß in § 1 Abs. 1 des Vertrages die Ehefrau als eingetragene Eigentümerin des Hausgrundstücks bezeichnet wurde, in der Annahme bestärkt werden, diese habe das Haus auch errichtet und es handle sich damit für sie auf jeden Fall um einen Ersterwerb, der steuerbegünstigt sei. MittBayNot 1980 Heft 5 Der Beklagte hätte daher klarstellen müssen, welcher der beiden als Verkäufer auftretenden Eheleute die Erklärung abgibt, das Wohnhaus errichtet zu haben. Er mußte, auch wenn er nicht die Aufgabe eines Steuerberaters hatte, als Notar wissen, daß diese Angaben für die . Beurteilung der Frage der Steuerbefreiung bedeutsam sein konnten. Diese von ihm zu erwartende Kenntnis hatte mit Steuerhilfe nichts zu tun. b) Wenn der Beklagte — aus welchen Gründen auch immer — solche unklaren Formulierungen beurkunden wollte, so hätte er aufgrund der ihm obliegenden Betreuungspflicht jedenfalls sicherstellen müssen, daß solchen Unklarheiten keine falschen Vorstellungen der Beteiligten zugrundelagen oder bei ihnen durch sie geweckt wurden. Er hätte sie dann zumindest auf den Eigentumswechsel hinweisen müssen, damit sie auf diese Weise die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für eine eigene Beurteilung der Steuerfrage erhielten. Außerdem hätte er sie auch darauf aufmerksam machen müssen, daß jedenfalls nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes die Voraussetzugen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben waren, und daher deren Gewährung nicht sicher sei. D. Kostenrecht 22. KostG §§ 55, 132, BeurkG §§ 12,49 Abs. 3 (Zum Anfallen der Beglaubigungsgebühr bei Vollmachtsabschriften) Eine Beglaubigungsgebühr erhält der Notar auch dann, wenn er Abschriften von Vollmachten, die er nicht selbst beurkundet hat, mit einer Ausfertigung seiner (Jrkundsniederschrift verbindet und sie nur durch den Ausfertigungsvermerk beglaubigt. BayObLG, Beschluß vom 26. 6. 1980 — BReg. 3 Z 77/77 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Notar Dr. R. beurkundete am 5. 2. 1976 einen Grundstückskaufvertrag zwischen der E.-Kommanditgesellschaft und der Stadt L. Der Vertrag enthielt auch die Auflassungserklärung und den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Eine beglaubigte Abschrift des Vertrags sollte unter anderem das Grundbuchamt erhalten. In der Niederschrift des Notars sind als anwesend aufgeführt: 1. Herr H., handelnd für die Beteiligte zu 2), „aufgrund der heute in Ausfertigung vorgelegten und dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügten Vollmacht vom 19. Dezember 1974". 2. Amtsrat 0., handelnd für die Stadt L. „auf Grund Vollmacht vom 1. August 1975, welche in Ausfertigung vorlag und dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beigeheftet ist." Der Notar nahm zur Urschrift des Kaufvertrags je eine von ihm beglaubigte Abschrift der von Notar S. in M. ausgefertigten, von diesem beurkundeten Vollmacht vom 19. 12. 1974 sowie der vom Oberbürgermeister der Stadt L. unterzeichneten, mit Siegel versehenen und als „2. Ausfertigung" bezeichneten Vollmacht vom 1. B. 1975. Vom Kaufvertrag mit den beiden Vollmachtsabschriften fertigte Notar Dr. R. eine beglaubigte Abschrift zur Vorlage beim Grundbuchamt an. Er berechnete neben einer Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostG für die Beurkundung des Kaufvertrags zwei Gebühren nach § 55 KostG in Höhe der Mindestgebühr von je 10 DM für die Beglaubigung der Vollmachtsabschriften. Die Prüfungsabteilung der Notarkasse vertrat in einem Prüfungsbericht unter Bezungnahme auf ihre Abhandlung in MittBayNot 1976, 8 /9 die Ansicht, in derartigen Fällen entstehe im Hinblick auf die Neuregelung in § 49 Abs. 3 BeurkG keine Beglaubigungsgebühr. Der Notar machte demgegenüber geltend, eine Beglaubigungsgebühr falle nur dann nicht an, wenn § 132 KostG anzuwenden sei, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben seien. 2. Der Präsident des Landgerichts wies daraufhin den Notar an, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Das Landgericht änderte die Kostenberechnung des Notars dahin ab, daß die Beglaubigungsgebühren entfallen und die Kosten entsprechend zu reduzieren sind. Es ließ die weitere Beschwerde zu. 3. Der Notar hat gegen diesen Beschluß weitere Beschwerde eingelegt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.04.1980 Aktenzeichen: VI ZR 96/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 176-177 Normen in Titel: BeurkG § 17