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VI ZR 96/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 08. November 1984 8 C 77.83 BBauG § 123; BGB § 313 Beurkundungsbedürftigkeit von Erschließungsverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau men des § 17 BeurkG eine generelle Pflicht zum Hinweis auf eine möglicherweise bestehende besondere Steuerpflicht begründet, die dem Notar nur in besonderen Ausnahmevorschriften auferlegt ist. Eine so weit gehende Belehrungspflicht des Notars über ein möglicherweise vorliegendes Spekulationsgeschäft entspricht auch nicht der Interessenlage der Beteiligten und ist nicht mit seiner Verpflichtung zur Neutralität zu vereinbaren. Zwar würde die bloße Frage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts den Notar nicht belasten und ihm daher zumutbar sein können. Sie könnte häufig — wie auch hier — den Verkäufer vor dem Anfall vermeidbarer Steuer bewahren, ohne notwendigerweise mit Nachteilen für den Käufer verbunden zu sein. Andererseits ist die mit einer solchen Frage oder auch durch anderweitige Ermittlungen bezweckte Aufdeckung des Steuertatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG notwendig damit verbunden, daß der Gewinn zutage tritt, den der Verkäufer aus dem zu beurkundenden Geschäft erzielen wird. Das kann diesem nicht nur unerwünscht sein, sondern das Zustandekommen des Vertrages gefährden. Der Beklagte war auch bei Erfüllung seiner ihm in § 21 BeurkG auferlegten Verpflichtung, das Grundbuch einzusehen, nicht gehalten, das Datum der an die Klägerin erfolgten Auflassung und den Inhalt des Kaufvertrages zur Kenntnis zu nehmen, aufgrund dessen die Klägerin das Grundstück zu einem erheblich niedrigeren Preis erworben hatte. Der Notar hat bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene Rechte zum Gegenstand haben, den Grundbuchinhalt festzustellen, damit das Rechtsgeschäft mit dem von den Beteiligten gewollten Inhalt erfolgreich rechtlich durchgeführt werden kann (BGH, Urt. v. 26. März 1953 — III ZR 14152 = DNotZ 1953, 492 , 495). Das ist bei Übereinstimmung von Grundbuchinhalt und Erklärungen des Verfügenden jedenfalls gemäß §§ 891 f BGB über den Schutz des guten Glaubens zu verwirklichen. Mit der Verpflichtung des Notars zur Grundbucheinsicht soll gleichzeitig vermieden werden, daß durch falsche Angaben von Bezeichnungen des Grundbuchs, der Parzellen, der Flurnummern o.ä. Beanstandungen und damit Verzögerungen eintreten (Rohs aaO S. 71/72). Die Einsicht in das Grundbuch hat sich auf die Tatsachen zu erstrecken, deren Kenntnis zur Erfüllung des Zwecks des § 21 BeurkG für das jeweilige Geschäft von Bedeutung ist. Der Notar muß sich daher nicht in allen Einzelheiten über den Grundbuchinhalt unterrichten (Mecke BeurkG 1970 § 21 Rdnr. 4; Arndt aaO BeurkG § 21 Bem. 4; Jansen FGG 2. Aufl. 1971 § 21 BeurkG .Rdnr. 6). Er muß insbesondere die Grundbucheinsicht nicht zum Anlaß nehmen, um den Sachverhalt für das eventuelle Eingreifen von Steuertatbeständen zu ermitteln (BGH, Urt. v. 22. April 1980 — VI ZR 96/79 = LM BeurkG § 17 Nr. 13 = DNotZ 1980, 563 , 565). Die Kenntnis des Zeitpunkts der Auflassung an den als Eigentümer eingetragenen Veräußerer ist weder für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB erheblich noch erforderlich, um in der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft und die Auflassung genaue und richtige Angaben zu machen. Der Beklagte mußte diesen Zeitpunkt daher weder dem Grundbuch entnehmen, noch mußte er gar aus den Grundakten den Kaufvertrag zur Kenntnis nehmen. Die Grundakten muß der Notar nur einsehen, um Vorgänge festzustellen, auf die die Grundbucheintragung Bezug nimmt und die für das zu beurkundende Geschäft von rechtlicher Bedeutung sind. – D. Verwaltungsrecht 19. BBauG § 123 Abs. 3, BGB § 313 (Beurkundungsbedürftigkeit von Erschließungsverträgen) 1. Ein nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossener Erschließungsvertrag, der u.a. eine Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks enthält, bedarf der notariellen Beurkundung. 2. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht berechtigt, zu Lasten der Beitragspflichtigen einen Dritten aus einer ihr gegenüber vertraglich begründeten Verpflichtung zur Übernahme von Erschließungskosten zu entlassen. Tut sie es dennoch, ohne daß dafür ein dies ausnahmsweise rechtfertigender Grund gegeben ist, scheidet der dem Anspruch entsprechende Teil der Kosten als anderweitig gedeckt aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand aus (im Anschluß an Urteil vom 18. September 1981 — BVerwG 8 C 21.81 — Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 ff.). BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 — 8 C 77.83 — Aus dem Tatbestand. Der Kläger ist Inhaber zweier Miteigentumsanteile an dem Grundstück Alte L. Straße sowie Eigentümer zweier Eigentumswohnungen auf diesem Grundstück. Das Grundstück liegt an dem als Wendehammer ausgebildeten Ende eines etwa 59 m langen Stichwegs, der von dem Hauptzug der Alten L. Straße nach Westen abzweigt und zusätzlich vier Grundstücke erschließt. Das Gelände westlich des Hauptzugs der Alten L. Straße einschließlich der Straßenfläche des Stichwegs gehörte ursprünglich dem Gartenbauingenieur V. Die ehemals selbständige Stadt B., die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 mit der Stadt A. zur neuen Stadt S. zusammengeschlossen wurde, übertrug Herrn V. in einem Erschließungsvertrag vom 4. November 1969 die Erschließung dieses Gebiets auf seine Rechnung. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags hat der Erschließungsunternehmer u.a. den als Planstraße 1 bezeichneten Stichweg mit beiderseitigen Bürgersteigen von 1,50 m Breite auszubauen und die Beleuchtungseinrichtung sowie die Straßenentwässerungsanlage herzustellen oder herstellen zu lassen. Nach § 4 Abs. 4 des Vertrags soll der Erschließungsunternehmer die für die öffentlichen Erschließungsanlagen benötigten Grundstücksflächen nach deren Vermessung und Vermarkung aufgrund eines dann abzuschließenden Veräußerungsvertrags an die Stadt übereignen. Die Stadt verpflichtet sich, das Eigentum zu übernehmen. Der Wert der Straßenfläche ist auf 20 DM pro qm festgesetzt. Er soll Bestandteil der vom Erschließungsunternehmer zu tragenden Erschließungskosten sein. Aufgrund eines notariellen Grundstückskaufvertrags vom 6. Oktober 1976 erwarb die Stadt S. von Herrn V. die 615 qm große Straßenparzelle des Stichwegs für einen Kaufpreis von 20 DM pro qm, insgesamt also für 12 300 DM. Am 18. Dezember 1979 beschloß der Rat der Stadt S. die „Rückabwicklung" des zwischen Herrn V. und der ehemaligen Stadt B. abgeschlossenen Erschließungsvertrags. Die von Herrn V. für die vertragsgemäße Herstellung der Stichstraße aufgewandten Kosten wurden ihm von der Stadt unter dem 12. November 1980 erstattet. Nachdem die Widmung des Stichwegs für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße bekanntgemacht worden war, zog der Beklagte den Kläger mit zwei Bescheiden vom 18. November 1980 für jede der beiden Eigentumswohnungen zu einem Erschließungsbeitrag von 386,89 DM heran. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die vor dem VG Erfolg hatte. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Beklagte einen über 177,18 DM hinausgehenden Erschließungsbeitrag verlangt hat. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und des Beklagten. 144 MittBayNot 1985 Heft 3 Aus den Gründen: Die Revisionen des Klägers und des Beklagten haben keinen Erfolg. 1. 2. Dem angefochtenen Urteil liegt weiter die Annahme zugrunde, der Stadt S. seien Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG für den Erwerb der Straßenfläche des Stichwegs entstanden. Zwar habe sich der Erschließungsunternehmer im Erschließungsvertrag vom 4. November 1969 verpflichtet, auch die Kosten für den Straßenlanderwerb zu tragen. Doch sei dieser Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 313 BGB insgesamt nichtig. Um dennoch das im Erschließungsvertrag festgelegte Ziel zu erreichen, Eigentümerin des Straßenlands zu werden, habe sich die Stadt S. entschließen dürfen, anstelle des nichtigen Erschließungsvertrags den Grundstückskaufvertrag vom 6. Oktober 1976 abzuschließen und so ihre Verpflichtung zu begründen, die Kosten für den Erwerb der Straßenfläche zu übernehmen. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis ebenfalls keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossener Erschließungsvertrag im Sinne des § 123 Abs. 3 BBauG dann, wenn er u.a. die Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks enthält, entsprechend § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Erschließungsverträge sind ihrer Natur nach zwar öffentlich-rechtliche Verträge (u.a. Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 — BVerwGE 32, 37 [38]). Im öffentlichen Recht finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Wahrung bestimmter Formen abhängig machen, jedoch entsprechende Anwendung, wenn der ihnen zugrundeliegende Rechtsgedanke wegen der Gleichartigkeit der Verhältnisse auch dort eingreift. Dies ist bei § 313 Satz 1 BGB der Fall. Das hat der Bundesgerichtshof für Erschließungsverträge bereits in seinem Urteil vom 5. Mai 1972 (V ZR 63/70 — BGHZ 58, 386 ff. [= DNotZ 1972, 756]) entschieden. Dem schließt sich der erkennende Senat an. § 313 Satz 1 BGB stellt nach seinem Schutzzweck auf Gegebenheiten ab, die nicht nur vorliegen, wenn ein Grundstückseigentümer sich privatrechtlich zur Veräußerung eines Grundstücks verpflichtet; sondern auch dann, wenn er eine entsprechende Verpflichtung in einem Erschließungsvertrag eingeht. Daran ändert nichts, daß Vertragspartner eines solchen Vertrags eine Gemeinde ist und diese einerseits als Körperschaft des öffentlichen Rechtsgrundsätzlich gehalten ist, auf das Schutzbedürfnis einer etwa geschäftsungewandten Privatperson Rücksicht zu nehmen, sowie andererseits selbst durch besondere Vorschriften der Gemeindeordnungen vor unbedachten Grundstücksgeschäften geschützt sein mag. Denn ob im Einzelfall der mit § 313 Satz 1 BGB verfolgte Schutz auch auf andere Weise als durch notarielle Beurkundung des Vertrags gewährleistet erscheint, ist bei der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift belanglos und gibt daher auch für die Frage der Analogie nichts her (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 — V ZR 63/70 [= DNotZ 1972, 756 ]). Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, der notariellen Beurkundung bedürfe ein Erschließungsvertrag selbst dann, wenn er hinsichtlich der Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks — wie hier — lediglich als Vorvertrag zu qualifizieren MittBayNot 1985 Heft 3 sei. Für Vorverträge gelten grundsätzlich die gleichen Formanforderungen wie für das Hauptgeschäft- (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 1. Juli 1970 — IV ZR 1178/68 — NJW 1970, 1915 (1916) [= DNotZ 1971, 39 ]). Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die in entsprechender Anwendung der §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB eintretende Nichtigkeit des den Grundstückserwerb betreffenden Teils eines Erschließungsvertrags erfasse notwendig den gesamten Vertrag. Ob das zutrifft, hängt vielmehr in entsprechender Anwendung des § 139 BGB davon ab, ob die Vertragspartner den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 — V ZR 63/70 [= DNotZ 1972, 756 ] sowie § 59 Abs. 3 VwVfG ). Ohne eine Beantwortung dieser Frage läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erschließungsvertrag insgesamt nichtig sei, nicht halten. Das ist jedoch hier letztlich ohne Bedeutung. Auch wenn nämlich der Vertrag nur teilweise nichtig gewesen sein sollte, fehlte es infolge der Nichtigkeit doch jedenfalls an einem Anspruch der Stadt auf (unentgeltliche) Übertragung des Straßenlandes. Hielt die Stadt es für geboten, Eigentümerin des Straßengeländes zu werden, — und das durfte sie mit Rücksicht auf ihre Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BBauG) für geboten halten— dann blieb ihr auch im Fall der nur teilweisen Nichtigkeit des Erschließungsvertrages kein anderer Weg als der, durch den Grundstückskaufvertrag vom 6. Oktober 1976 die nichtige Abrede durch eine wirksame zu ersetzen und dabei auf angemessene Forderungen des V. einzugehen. Das ist mit der Vereinbarung eines Kaufpreises von 20 DM/qm geschehen. Angesichts dessen ist die Auffassung des Berufungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden, der Stadt seien in diesem Umfang für den Grunderwerb beitragsfähige Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBauG entstanden. Zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift zählt der Aufwand, den die Gemeinde für den Straßenlanderwerb im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) — und diese Aufgabe als solche bleibt durch den Abschluß eines Erschließungsvertrags unberührt (vgl. etwa Urteil vom 22. August 1975 — BVerwG IV C 7.73 — Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23 S. 11 [13]) — u.a. aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung machen mußte (vgl. Urteil vom 23. Mai 1980 — BVerwG IV C 69 und 70.77 — Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 27 S. 24 [26]). Bundesrechtlich nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Kosten für den Straßenlanderwerb u.a. auf den Kläger umzulegen. Da der Erschließungsvertrag wegen seines Formmangels nicht geeignet war, eine Verpflichtung des Erschließungsunternehmers zur Übernahme der Grunderwerbskosten zu begründen, handelt es sich insoweit nicht um einen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG anderweitig gedeckten Aufwand. Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert eine Beitragserhebung für die Grunderwerbskosten nicht daran, daß nach seinem Vorbringen anteilige Straßenlandkosten bereits beim Erwerb der Eigentumswohnungen im Kaufpreis enthalten waren. Erschließungsverträge sind nicht aus der Natur der Sache Verträge zugunsten der in Betracht kommenden Grundstückseigentümer des Inhalts, daß diese sich ohne Gefahr darauf einlassen könnten, „die Erschließung" im Rahmen des Kaufpreises zu -bezahlen, weil eine Inanspruchnahme (auch noch) zu Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen sei. Ihnen erwächst durch' den Abschluß eines Erschließungsvertrages auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Gemeinde werde — soweit ihr später (unerwartet) umlagefähige ErschließungsErhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten (vgl. Urteil vom B. September 1972 — BVerwG IV C 21.71 — Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 6 S. 13 f.). Eine etwaige Doppelbelastung ist letztlich Folge einer im Risikobereich der Grundstückseigentümer getroffenen Entscheidung, nämlich der Entscheidung, von diesem Erschließungsunternehmer — bzw. hier: von einem Zwischeneigentümer — ein Grundstück zu einem Preis zu kaufen, der Erschließungskosten einschließt, obgleich die Erbringung der Gegenleistung nicht wahrhaft gewährleistet ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 19. Oktober 1984 — BVerwG 8 C 52.83 — UA S. 13). 3. Das Berufungsurteil beruht ferner auf der Annahme, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Beitragspflichtigen auch mit dem Aufwand zu belasten, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Rat auf Drängen des Erschließungsunternehmers am 18. Dezember 1979 die „Rückabwicklung" des Erschließungsvertrags beschlossen und die Stadt dem Erschließungsunternehmer daraufhin die Herstellungskosten erstattet habe. Auch dem ist im Ergebnis zu folgen: Die Stadt hatte aus dem — zwar zunächst (teilweise) nichtigen, später jedoch nach § 313 Satz 2 BGB gültig gewordenen — Erschließungsvertrag gegen den Erschließungsunternehmer einen Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten. Das Bestehen dieses Anspruchs muß sie sich als Fall einer anderweitigen Deckung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG entgegenhalten lassen; sie durfte ihn nicht durch „Rückabwicklung" zu Lasten der Beitragspflichtigen aufgeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Erschließungsunternehmer habe den Stichweg entsprechend seiner in dem durch den Grundstückskaufvertrag modifizierten Erschließungsvertrag übernommenen Verpflichtung auf eigene Rechnung vertragsgemäß hergestellt. Werden von einem Dritten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt, so dürfen im Umfang der dadurch erfolgten Kostendeckung Beiträge nicht erhoben werden (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 — BVerwG IV C 22.72 — Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 21 [34 f.]). Dies ergibt sich — nicht wie das Berufungsgericht meint, aus § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG, sondern — aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG-. Denn eine „anderweitige (eine Beitragserhebung ausschließende) Deckung" im Sinne dieser Vorschrift kann auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten bestehen. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. September 1981 — BVerwG 8 C 21.81 — (Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 ff.) entschieden; daran ist festzuhalten. Demgemäß richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte berechtigt war, den der Stadt entstandenen Herstellungsaufwand auf die Beitragspflichtigen und damit auch auf den Kläger umzulegen, danach, ob die Stadt ihren durch den Erschließungsvertrag gegen den Erschließungsunternehmer begründeten Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten (ausnahmsweise) aufgeben durfte oder ob sie sich das Bestehen dieses Anspruchs als Fall einer anderweitigen Deckung entgegenhalten lassen muß. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trifft letzteres zu. Grundsätzlich gilt, daß eine Gemeinde, die einen den Erschließungsaufwand ganz oder teilweise deckenden Anspruch aufgibt oder sonstwie zu realisieren unterläßt, die sich daraus ergebende Belastung selbst tragen muß. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Durchsetzbarkeit des Anspruchs bzw. dem Festhalten an ihm durchgreifende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. So könnte beispielsweise bei einem Erschließungsvertrag die Aufgabe eines durch ihn begründeten Anspruchs auf Kostentragung gerechtfertigt sein, wenn sich dessen Geltendmachung unter Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen als treuwidrig oder mißbräuchlich darstellte. Ein derartiger oder ein ihm qualitativ gleichwertiger Grund für die Aufgabe des Anspruchs der Stadt gegen den Erschließungsunternehmer ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Stadt zur Rückabwicklung des Erschließungsvertrags weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen sei, sie habe ihren Kostenübernahmeanspruch „freiwillig" aufgegeben. Dem steht das Vorbringen des Beklagten nicht entgegen, der Erschließungsunternehmer habe es verabsäumt, seinerzeit beim Verkauf der Grundstücke die Herstellungskosten über den Kaufpreis anteilig auf die Käufer abzuwälzen, so daß es der Billigkeit entsprochen habe, diese bzw. deren Rechtsnachfolger im Wege einer Rückabwicklung des Erschließungsvertrags und einer Beitragserhebung mit den Herstellungskosten zu belasten. Denn allgemeine Billigkeitsgründe, die gegen eine Kostentragung des Erschließungsunternehmers und für eine Beteiligung der Grundstückseigentümer sprechen könnten, berühren den Anspruch der Gemeinde nicht (vgl. Urteil vom 18. September 1981 — BVerwG 8 C 21.81 — a.a.O. S. 9). Ob ein Erschließungsunternehmer die Herstellungskosten über Grundstücksverkäufe an seine Käufer weitergibt oder nicht, ist eine Sache, die ausschließlich ihn und seine Käufer, d.h. deren privatrechtliche Sphäre, betrifft. Sie hat grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluß auf das durch einen Erschließungsvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsunternehmer. 20. BBauG §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 2 S. 2, 23 Abs. 2 (Negativattest bei Teilung eines Grundstücks im Außenbereich) 1. Die Teilung eines Außenbereichsgrundstücks, die nicht nach den Erklärungen der Beteiligten, jedoch aufgrund anderer Umstände erkennbar offensichtlich „zum Zweck der Bebauung vorgenommen wird`, bedarf nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBauG der Genehmigung; ein Negativzeugnis nach § 23 Abs. 2 BBauG ist folglich nicht zu erteilen. 2. Die Teilung, die im Sinne der §§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 20 Abs. 2 Satz 2 BBauG „der Vorbereitung einer Bebauung dient`; wird im Sinne dieser Vorschriften auch „zum Zweck der Bebauung vorgenommen". BVerwG, Urteil vom 16.11.1984 — 4 C 7.82 — Aus dem Tatbestand: Die Kläger haben aus ihrem 16 802 qm großen Grundstück rechteckige Teilgrundstücke von je ca. 1150 qm Größe zum Preis von 18,70 DM/qm an die Beigeladenen zu 2) bis 10) verkauft. Sie begehren gemäß § 23 Abs. 2 BBauG die Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eine Genehmigung gemäß § 19 BBauG nicht erforderlich ist. Das Grundstück der Kläger liegt inmitten einer Heide- und Waldlandschaft. Es grenzt an einen nicht ausgebauten Weg. Es wurde früher als Weideland genutzt und liegt heute brach. Der Flächennutzungsplan stellt es als Fläche für die Landwirtschaft dar. In den Kaufverträgen mit den Beigeladenen heißt es u.a. „Die Verkäufer haben den Käufern bekanntgegeben, daß eine Baugenehmigung für das Kaufobjekt auf absehbare Zeit nicht erteilt wird. Der Erwerb des Grundstücks ist nach den zur Zeit gegebenen Nutzungsmöglichkeiten ein Spekulationsgeschäft. Die Vertragsparteien MittBayNot 1985 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 08.11.1984 Aktenzeichen: 8 C 77.83 Erschienen in: MittBayNot 1985, 144-146 Normen in Titel: BBauG § 123; BGB § 313