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V ZB 6/80

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Juli 1980 V ZB 6/80 GBO § 29 Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkundeals öffentliche Urkunde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau über die Zukunftsaussichten ihres Betriebes nach einer „finanziellen Spritze" und ihm damit die Risiken eines finanziellen Engagements zu verdeutlichen. Eine solche Pflicht besteht nicht einmal gegenüber den unmittelbar Beteiligten eines notariellen Amtsgeschäfts, da die Amtstätigkeit des Notars sonst mit unangemessenen Risiken belastet würde (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1977 = VersR 1978, 60 , 61). Ein Notar ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, nur in Ausnahmefällen verpflichtet, über wirtschaftliche Gefahren eines Geschäfts zu belehren. b) Der Beklagte war jedoch verpflichtet, dem Kläger am 13. November 1974 die Risiken zu verdeutlichen, die in der Abtretungserklärung lagen; er hätte ihn insbesondere darüber aufklären müssen, welche „Sicherheit" die Abtretungserklärung darstellte, d.h. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen er nur Aussicht hatte, Rechte aus der Grundschuld zu erwerben. aa) Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, daß einem Notar, der zuvor seine Amtstätigkeit korrekt ausgeführt hat, gegenüber Personen,. die nicht unmittelbar an einem Notargeschäft beteiligt sind, regelmäßig nur dann Belehrungspflichten obliegen können, wenn diese mit ihm in Kontakt treten, daß er also nicht verpflichtet ist, von sich aus Kontakt mit ihnen zu suchen, um sie etwa belehren oder ihnen Hinweise erteilen zu können. Zweifelhaft mag auch sein, ob und ggf. unter welchen Umständen solche Pflichten entstehen, wenn der Notar die in ihren Interessen von einem notariellen Geschäft berührten Personen nur einmal mehr oder weniger flüchtig sieht. So liegt der Streitfall aber nach den bisherigen Feststellungen nicht. Der Kläger war zwar nicht bei dem Beklagten zu einem Gespräch oder gar einer Beratung angemeldet, sondern wollte ursprünglich am 13. November 1974 nur in der Kanzlei des Beklagten die Urkunde abholen. Er suchte dann aber doch das Gespräch mit dem Beklagten, das auch zustande kam. Der Beklagte hat schon vor dem Landgericht selbst eingeräumt, der Kläger habe am 13. November 1974 die Urkunde „in aller Ruhe durchgelesen" und sich von ihm über die Rangstelle des Rechts der H.-Bank informieren lassen. In diesem Zusammenhang sei es zwischen ihm und dem Kläger zu einem Gespräch von wenigen „Minuten" gekommen, wobei er dem Kläger auch „Angaben" gemacht habe. Damit steht eindeutig fest, daß am 13. November 1974 zwischen den Parteien eine so intensive Kontaktaufnahme erfolgte, daß sie Belehrungspflichten auslösen konnte. bb) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, zu einer Belehrung wäre der Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er positiv davon überzeugt war, der Kläger habe falsche Vorstellungen über die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung. Der Senat geht seit langem davon aus, daß Belehrungspflichten eines Notars gegenüber einem Beteiligten bereits dann entstehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles annehmen muß, daß dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist, und ihm dadurch ein Schaden drohen kann ( BGHZ 58, 343 , 348 m.w. Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1980 = VersR 1980, 742 f.). Belehrungspflichten entstehen also bereits, wenn der Notar die Sorge haben muß, der Beteiligte habe die Gefahr nicht gekannt (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 = VersR 1975, 951, 952). Wenn sich die Belehrungspflicht des § 17 BeurkG auch rechtlich von der Amtspflicht gegenüber Personen unterscheidet, die nicht zu den unmittelbaren Vertragsbeteiligten gehören, so decken sich diese Pflichten doch häufig (so — schon für das frühere Recht — BGHZ 58, 343 , 353). Hinsichtlich der Auslösung der Pflicht zur Belehrung oder Warnung gibt es insoweit jedenfalls keine Unterschiede. cc) Im Streitfalle lagen Umstände vor, die es nahelegten, daß dem Kläger ein Schaden erwachsen könne, wenn er aufgrund der Abtretung dem Vater und Sohn Sch. Darlehen in größerem Umfang gewährte. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Darlegungen des Klägers sogar davon aus, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß der Kläger sich auf ein riskantes finanzielles Engagement einlasse. Der Beklagte wußte auch, daß der Kläger den Unternehmern ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wollte. Dem Kläger war demgegenüber jedoch wegen des verkürzten Grundbuch-Auszuges ersichtlich nicht einmal bekannt, daß andere Gläubiger bereits aufgrund von Arrestbefehlen Zwangshypotheken auf dem Grundstück der Schuldner hatten eintragen lassen. dd) Die Erkenntnis, daß der Kläger ein großes Risiko einging, mußte es für den Beklagten als Notar auch nahelegen, daß der Kläger die rechtliche Tragweite der Abtretungserklärung nicht erkannt hatte, es ihm vor allem entgangen war, daß er durch die Abtretung keine gegenwärtige Absicherung erlangt hatte und dadurch die Gefahr, sein Geld zu. verlieren, erhöht wurde. Der Beklagte durfte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit beruhigen, daß von dem Kläger aufgrund seiner Stellung als Architekt und als jemand, der Geld anlegt, eine gewisse Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung erwartet werden durfte. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es für den Beklagten damals schon erkennbar war, welche Überlegungen der Kläger im einzelnen anstellte, insbesondere, daß der Kläger in der Vorstellung befangen war, durch die Urkunde und einen grundbuchlichen Vollzug die gesicherte Position eines Grundpfandgläubigers oder eine vergleichbare Stellung zu erlangen. Die Sorge jedenfalls, der Kläger habe die angesichts der praktisch als Sicherung unbrauchbaren Abtretungserklärung in der Darlehensgewährung liegende Gefahr nicht erkannt, mußte der Beklagte haben, als der-Kläger am 13. November 1974 zu ihm ins Büro kam, Informationen über die Rangstelle der angeblich teilvalutierenden Grundschuld (bzgl. deren Ansprüche an den Kläger abgetreten worden waren) wünschte und als dieser bzw. Sch. einen von ihm zu erstellenden Grundbuchauszug verlangte, in welchem diese Rangstelle vermerkt werden sollte. Dies erzeugte für den Beklagten die Pflicht, den Kläger wenigstens kurz zu befragen, ob er sich der Tragweite der Erklärung bewußt war bzw. ihm kurz zu erklären, was ihm von seinen Schuldnern abgetreten wurde, oder ihm einen Hinweis auf die in der Absicherung liegenden Risiken zu geben. Dabei wäre insbesondere darauf hinzuweisen gewesen, daß von der Abtretung ein Sicherungseffekt nur zu erwarten war, soweit die Grundschuld von der Gläubigerbank nicht nur derzeit tatsächlich nicht als Sicherung benötigt wurde, sondern auch bis zur Beendigung des Kreditverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden würde, so daß die Abtretung dem Kläger zunächst nur einen Schutz gegen den Zugriff Dritter auf das sich später etwa ergebende Restguthaben verschaffen konnte. 22. GBO § 29 (Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde) Hat ein Notar von ihm selbst beurkundete oder beglaubigte grundbuchrechtliche Erklärungen aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten nachträglich berich42 MittBayNot 1981 Heft 1 tigt, ergänzt oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen inhaltlich angepaßt, so ist diese Eigenurkunde, wenn sie vom Notar unterzeichnet und gesiegelt ist, eine öffentliche Urkunde und genügt dem Formerfordernis des § 29 GBO . BGH, Beschluß vom 9.7.1980 — V ZB 6/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 und 2 bewilligten im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag ihren Eltern Altenteilsrechte. Ihre Unterschriften wurden öffentlich beglaubigt. In der Altenteilsbewilligung heißt es u.a.: „Wir bewilligen und beantragen zu Gunsten unserer Eltern ... als Gesamtberechtigte folgende Altenteilsrechte in das Grundbuch einzuträgen ... 3. Zu Lasten der Grundstücke Flur 1 Nr. 35/1, 35/2 und 37/1 haben die Kinder (gemeint sind die Beteiligten zu 1. und 2) für eine ortsübliche standesgemäße Beerdigung ihrer Eltern zu sorgen, deren Gräber herzurichten und zu pflegen, und zwar in Jahren mit gerader Endziffer der Sohn (Beteiligter zu 1) und in Jahren mit ungerader Endziffer die Tochter (Beteiligte zu 2). Fällt eines der Kinder weg, so treten an seine Stelle dessen Erben." In der Urkunde erteilten die Beteiligten und ihre Eltern dem Notar Vollmacht „unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Ergänzung und Änderung unserer Erklärungen und Anträge, sofern dies zur Herbeiführung der gewünschten Eintragungen im Grundbuch etwa notwendig werden sollte". Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht änderte der Notar durch ein an das Grundbuchamt gerichtetes Schreiben vom 7. Februar 1978 die Nr. 3,der Bewilligung dahin ab, daß die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, das Grab der Eltern zu pflegen, gegenüber der Beteiligten zu 2 bestehen und deshalb auf seinen Grundstücken Flur 1 Nr. 35/1 und 35/2 lasten solle, während umgekehrt die entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 bestehen und deshalb ihr Grundstück Flur 1 Nr. 37/1 belasten solle.- Dieses Schreiben trägt Unterschrift und Siegel des Notars. Im Wege einer Zwischenverfügung beanstandete das Grundbuchamt das Änderungsschreiben mit der Begründung, daß zur Ergänzung und Änderung von Erklärungen die Erklärung des Notars mit Unterschrift und Amtssiegel nicht genüge, sondern daß gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO die Unterschrift, des Notars von einem anderen Notar beglaubigt sein müsse. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar namens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde. Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde stattgeben, weil es die Form der Erklärung vom 7. Februar 1978 für ausreichend hält, sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1957, DNotZ 1958, 643 gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung vertreten, der in öffentlicher Urkunde dazu bevollmächtigte Notar könne eine Änderung der für die Eintragung erforderlichen Erklärungen nur in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vornehmen. Das vorlegende Oberlandesgericht verweist ferner auf einen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 1955, BayObLGZ 1955, 155, 162 in dem — allerdings außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe — dieselbe Ansicht vertreten wird. Es hat die weitere Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die gemäß §§ 78 Satz 1, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. 1. Keinen Bedenken unterliegt der Ausgangspunkt der Erwägungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, daß die vom Notar erklärte Änderung der Eintragungsbewilligung der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO bedurfte, weil die Beteiligten unter dem 30. September 1977 ein Recht zugunsten ihrer Eltern bewilligt hatten, durch die Erklärung vom 7. Februar 1978 aber statt dessen jeweils Rechte für einen der Beteiligten bewilligt wurden, so daß sich der Inhalt der Bewilligung ändert. MittBayNot 1981 Heft 1 2. Die Entscheidung über die Berechtigung der Zwischenverfügung vom 15. September 1978 hängt somit davon ab, ob die Erklärung des Notars vom 7. Februar 1978 der in § 29 GBO vorgeschriebenen -Form genügt. In Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht bejaht der Senat diese Frage. Nach einer früher vorherrschend gewesenen Ansicht bedürfen allerdings auch solche grundbuchrechtlichen Erklärungen der notariellen Beglaubigung, die ein Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Abänderung einer Erklärung abgibt, die er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt- hat (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1958, 643 ; LG Hof, MittBayNot 65, 147 ; Hornig, DNotZ 1954, 467 ; Jansen, BeurkG 2. Aufl. § 1 Rdnr. 37; Horber, GBO 14. Aufl. § 31 Anm. 2 C, b; Weber, MittBayNot 65, 59 ff). Der Senat hat die Frage, ob vom Notar unterzeichnete und von ihm gesiegelte Verfahrenserklärungen (dort: Rücknahme eines Antrages, den er in Vollmacht der Beteiligten gestellt hatte) eine öffentliche Urkunde darstellten, in BGHZ 71, 349 , 352 offen gelassen. Er bejaht sie nunmehr in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des neueren Schrifttums (Hiebei DNotZ 1954, 461 , 464; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 15 Rdnr. 18; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 24 Rdnr. 43; Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht 1972 S. 28 f; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 2. Aufl. § 29 Rdnr. 78 und § 31 Rdnr. 13; Keidel/Kuntze/Winkler, BeurkG 11. Aufl. § 1 Rdnr. 5). Nach der auch hier maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 415 ZPO sind öffentliche Urkunden u.a. solche Urkunden, die von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind solche Urkundspersonen, die durch staatliche Ermächtigung bestellt sind; zu ihnen gehört der Notar (vgl. § 20 BNotO ). Die Errichtung der in Rede stehenden Eigenurkunden läßt sich dem Geschäftskreis zuordnen, der dem Notar als „einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person" zugewiesen ist. Nach § 24 Abs. 1 BNotO gehört zu dem Amt des Notars auch die „sonstige" (d.h. über Beurkundungen und Beglaubigungen sowie die weiteren in §§ 20 f BNotO aufgeführten Aufgaben hinausgehende) Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der versorgenden Rechtspflege. Diese betreuende Tätigkeit läßt sich zwar begrifflich von der übrigen Tätigkeit, insbesondere von der beurkundenden, trennen (so Weber, MittBayNot 1965, 59 , 61 f, der ein Rechtsbetreuungsamt und ein Beurkundungsamt des Notars unterscheidet; dagegen Herrmann in KuntzelErtl/Herrmann/Eickmann aaO § 29 Rdnr. 78), doch erscheint dies jedenfalls im vorstehenden Zusammenhang nicht als geboten und, gemessen an den Bedürfnissen der Praxis, nicht als zweckmäßig. Der Notar errichtet die hier in Rede stehenden Eigenurkunden stets nach vorausgegangener Beurkundungs- oder Beglaubigungstätigkeit, um eine von den Beteiligten bereits abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung zu berichtigen oder zu ergänzen oder um sie an grundbuchrechtliche Erfordernisse inhaltlich anzupassen. Beide Tätigkeiten stehen in engem sachlichem Zusammenhang und sind auf ein einheitliches Ziel gerichtet. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Geschäftskreis des Notars im vorstehenden Zusammenhang nicht aufzuspalten, sondern als einheitlichen zu betrachten. Dann fällt auch die Ergänzung„ Berichtigung oder Anpassung verfahrensrechtlicher Erklärungen im obigen Sinne, wie in § 415 ZPO vorausgesetzt, noch in den Geversehenen Person. Auch aus dem Tatbestandsmerkmal der Einhaltung „der vorgeschriebenen Form" ( § 415 ZPO ) ergibt sich kein Bedenken dagegen, notarielle Eigenurkunden als öffentliche Urkunden (auch im Sinne des § 29 GBO ) anzuerkennen. Hierzu ist vorab festzuhalten, daß dann, wenn die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben ist, dieses begriffliche Erfordernis entfällt; es liegen auch dann öffentliche Urkunden vor, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (Stein/ Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 415 1 3 mit Hinweis auf BayObLG BIfRA 62, 11 f). Für notarielle Eigenurkunden ist eine besondere Form nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Für den besonderen Fall der Rücknahme eines Antrags nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 BNotO läßt Satz 2 aaO die notarielle Unterschrift unter Beifügung des Amtssiegels genügen und erklärt eine Beglaubigung der Unterschrift für nicht erforderlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich hieraus — eventuell in Verbindung mit § 40 BeurkG — eine allgemeine Formvorschrift „für die nicht besonders spezifizierte Amtstätigkeit des Notars" entwickeln läßt (so Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann aaO § 29 Rdnr. 78; noch weitergehend Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht, S. 30; ihm folgend Keidel/ Kuntze/Winkler aaO § 1 Rdnr. 5 und Seybold/Hornig aaO § 24 Rdnr. 43); denn auch wenn man diese annähme, wäre die Form im vorliegenden Falle eingehalten, weil der Notar seine an das Grundbuchamt gerichteten Erklärungen vom 7. Februar 1978 unterschrieben und gesiegelt hat. Das Bedenken gegen die Einhaltung der Formvorschrift des § 29 GBO ist daher unberechtigt und die weitere Beschwerde begründet. D. Kostenrecht 23. KostG § 36 Abs. 2, §§ 39, 47; BNotO § 9 (Zum Geschäftswert bei Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) 1. Bei einer Notarsozietät richtet sich der Auftrag — anders als bei einer Anwaltssozietät — nur an den einzelnen Notar. Dieser allein ist Kostengläubiger. 2. Beurkundet der Notar neben der Satzung schuldrechtliche Verpflichtungserklärungen der Gesellschafter einer GmbH, sich für Gesellschaftsschulden bis zu 200 000 DM zu verbürgen, so bestimmt dieser Höchstbetrag zugleich den Geschäftswert. BayObLG, Beschluß vom 14.10.1980 — BReg. 3 Z 74/80 - mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Der beteiligte Notar R. überarbeitete auftragsgemäß den Entwurf einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Firma Lüftungs-Kanalbau M-GmbH (nachfolgend: GmbH). Am 14.1.1980. beurkundete der Notar den Hergang und das Ergebnis einer Geselischafterversammlung. Die Gesellschafter beschlossen einstimmig, den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen und die Geschäftsführerin von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Gleichzeitig trafen die GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, sowie die Gesellschafter untereinander die folgenden, ebenfalls beurkundeten Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages: „Die Gesellschafter A und M sind verpflichtet, entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von zusammen maximal DM 200 000 gegen eine Avalprovision von jährlich 3 % zu übernehmen". Am 15.1.1980 erteilte Notar R. der GmbH eine Kostenberechnung, in d?' für diese Beurkundunq 949,98 DM in Ansatz gebracht wurden. 2. Gegen die Kostenberechnung hat die GmbH Beschwerde einlegen lassen. Als Kostengläubiger wurde die Sozietät der Notare G. und R. bezeichnet. Die Berechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Gebühr für die Beurkundung der besonderen Pflichten sei der Notar zu Unrecht von einem Geschäftswert von 200 000 DM ausgegangen. Diese Rechtsauffassung werde von § 39 Abs. 4 KostO nicht gedeckt. Die Gesellschafter hätten lediglich vereinbart, daß Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft zu übernehmen seien; hierbei hätten sich die Gesellschafter jedoch nicht genau festlegen wollen. 3. Mit Beschluß vom 18.6.1980 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und hat die weitere Beschwerde zugelassen. 4. Dagegen hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift wurden wiederum die Notare G. und R. — wie im Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses — als Beschwerdegegner bezeichnet. Aus den Gründen: 1. Die vom Landgericht zugelassene und von der durch die landgerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten zu 2) form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig ( § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO ). 2. Das Landgericht hätte die gegen Notar G. gerichtete Kostenbeschwerde ( § 156 Abs. 1 KostO ) als unzulässig verwerfen müssen. Es kann offen bleiben, ob zwischen den Notaren R. und G. eine Bürogemeinschaft oder ein Sozietätsverhältnis besteht ( § 9 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 1 der Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung der Notare vom 8.8.1961 GVBI. S. 207; vgl. wegen der Abgrenzung Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 9 Rdnr. 1). Auch bei einer gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Sozietät ist nur der beurkundende Notar Kostengläubiger (vgl. BayObLG DNotZ 1969, 684/685). Es ist allgemein anerkannt, daß sich ein Beurkundungsauftrag nicht an „die Sozietät" richten kann. Diese ist keine juristische Person (vgl. für eine Anwaltssozietät BGHZ 56, 3551358). Der Beurkundungsauftrag wird auch — anders als im Zweifel bei einer Anwaltssozietät (BGH NJW 1963, 1301) — stets nur dem einzelnen Notar erteilt, nicht auch dessen Sozius. Der den Auftrag entgegennehmende Notar schließt den Notarvertrag immer nur für sich selbst ab, nicht auch namens der Sozien (anders für soziierte Rechtsanwälte BGHZ 56, 355 /359). Denn der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen. Amtes ( § 1 BNotO ). Er allein bleibt daher Träger der aus dem Amt fließenden Pflichten. Die Eingehung einer Sozietät darf insbesondere die Pflicht zur selbständigen Amtsführung der einzelnen Notarsozien nicht in Frage stellen. Der Sozietätsvertrag wird sich deshalb nur auf den wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich beziehen, nicht aber auf die aus der Amtsführung folgenden Rechte und Pflichten (Seybold/Hornig § 9 Rdnrn. 2 und 3). Zu den Rechten gehört auch der Gebührenanspruch aus der Beurkundungstätigkeit. Auf diese Kostengläubigerschaft des Urkundsnotars hat die interne Absprache, wie die Sozien im Innenverhältnis ihre Einkünfte und Ausgaben verteilen, keinen Einfluß (Seybold/Hornig § 9 Rdnr. 21). Notar G. hätte deshalb im Kopf der Kostenberechnung (§ 154 KostG) nicht aufgeführt werden sollen, um unrichtige Vorstellungen beim Empfänger zu vermeiden. Da jedoch die Kostenschuldnerin trotz einer Aufforderung des Landgerichts, das Verfahren auf Notar R. zu beschränken, weiterhin die Beschwerde gegen beide Notare gerichtet hat, hätte das Landgericht die Beschwerde gegen Notar G. als unzulässig verwerfen müssen. Der Senat hat dies nunmehr nachzuholen. 3. Notar R. beurkundete am 14.1.1980 die in einer Vollversammlung der Gesellschafter gefaßten Organbeschlüsse MittBayNot 1981 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.07.1980 Aktenzeichen: V ZB 6/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 42 Normen in Titel: GBO § 29