V ZB 17/80
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Braunschweig 12. Februar 2013 2 W 18/13 GBO §§15, 53 Keine Einführung in das Grundbuchverfahren ohne notariellen Antrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. GBO §§15, 53 (Keine Einführung in das Grundbuchverfahren ohne notariellen Antrag) Stellt der Notar aus einer gemäß § 15 Abs. 2 GBO beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde, die mehrere Eintragungsbewilligungen enthält, nur zu einzelnen Bewilligungen Anträge, so sind die übrigen Bewilligungen nicht in das Grundbuchverfahren eingeführt. Ein Urkundsbeteiligter kann diese nicht ohne Mitwirkung des Bewilligenden zur Grundlage späterer Eintragungsanträge machen. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.2.2013, 2 W 18/13 Der Beteiligte zu 1 ist zur Hälfte eingetragener Erbbauberechtigter des eingangs genannten Erbbaurechts, das ihm mit notarieller Urkunde vom 28.3.1988 des Notars L von seiner Mutter übertragen worden ist. Der andere hälftige Anteil des Erbbaurechts wurde mit gleicher notarieller Urkunde seinem zwischenzeitlich (2010) verstorbenen Bruder F übertragen, der von G allein beerbt worden ist, die mit weiterer notarieller Urkunde vom 14.5.2012 des Notars E dieses an die Beteiligten zu 2 und 3 übertragen hat. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seit dem 5.10.2012 zu je 1/4 als Erbbauberechtigte des oben genannten Erbbaurechts neben dem Beteiligten zu 1 im Grundbuch von X eingetragen. Unter Abteilung III/12 und 13 war am 28.3.1988 im Grundbuch weiterhin zugunsten des Beteiligten zu 1 und seines Bruders F jeweils eine brieflose Grundschuld über 30.000 DM nebst Zinsen eingetragen. Mit der oben genannten notariellen Urkunde des Notars L vom 28.3.1988 erklärten beide dort auf Seite 6 wörtlich: „Es wird bewilligt und beantragt, Löschung der Post III/12, 13, 14 und 15.“ In dieser Urkunde heißt es weiter unter Gliederungsziffer 8 auf Seite 9: „Notarvollmachten Der Notar wird mit der Durchführung des Geschäfts beauftragt. Er wird bevollmächtigt Anträge zu stellen, zu ändern und zurückzunehmen, wenn dies von Amtsstellen verlangt wird. Die in dieser Verhandlung gestellten Anträge sollen nicht als einheitliche Anträge angesehen werden. Die Vertragsparteien verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht und übertragen dies dem amtierenden Notar.“ Mit Schreiben vom 19.7.1988 reichte der Notar L eine erste Ausfertigung der Urkunde vom 28.3.1988 beim Grundbuchamt X ein mit der Bitte, gemäß § 15 GBO die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen. Weiterhin bezog er sich auf die im Vertrag vom 28.3.1988 auf Seite 6 befindlichen Löschungsanträge, überreichte beigefügt eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin der Post III/15 vom 2.5.1988 und bat darum, Post III/15 im Grundbuch zu löschen. Eine Löschung der unter Post III/12 und 13 eingetragenen Grundschulden erfolgte nicht. Am 3.11.2003 wurden unter anderem diese beiden Eintragungen umgeschrieben und die Grundschuld zugunsten des Beteiligten zu 1 fortan unter der lfd. Nr. 5 in Abt. III und die für seinen Bruder F unter der lfd. Nr. 4 in Abt. III geführt. Mit Schreiben vom 21.5.2012 beantragte der Notar E gemäß § 15 GBO die Löschung der Grundschuld unter der lfd. Nr. 5 unter Bezugnahme auf die vor ihm als Notar errichtete Urkunde vom 14.5.2012. Auf Seite 4 und 5 dieser Urkunde ist dabei folgendes aufgenommen worden: „Hinsichtlich der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 5 (früher lfd. Nr. 13) wird unter Erteilung der Eigentümerzustimmung die Löschung allseits beantragt. Die Löschungsbewilligung nebst Antrag durch A ist in der Urkunde des Notars L vom 28.3.1988, URNr. … enthalten, welche im Grundakt befindlich ist. Die Bewilligung beinhaltet auch die Eigentümerzustimmung des A. Hinsichtlich der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 4 wird allseits Berichtigung durch Verlautbarung der Erbfolge beantragt. Die Bewilligung zur Löschung, enthalten in der Urkunde des Notars L vom 28.3.1988, URNr. …, wird widerrufen, ebenso der Antrag hinsichtlich der Löschung dieses Pfandrechts.“ Mit Fax vom 18.6.2012 erklärte der Beteiligte zu 1 persönlich, dass er seine Löschungsbewilligung nebst Antrag in der Urkunde des Notars L vom 28.3.1988 und ebenso den Antrag hinsichtlich der Löschung dieses Pfandrechts widerrufe. Auf den Hinweis des Grundbuchamtes ... vom 19.6.2012 erklärte er mit unterschriebenem Schreiben vom 25.6.2012 dieses erneut, und zwar mit der Ergänzung, dass er die in der Urkunde des Notars L vom 28.3.1988 dem Notar und dessen Notariatsmitarbeiterinnen erteilten Vollmachten ebenfalls widerrufe. Zudem fügte er sein Schreiben vom 18.6.2012 mit Unterschrift bei. Am 24.9.2012 nahm das Grundbuchamt ... die Löschung der Grundschuld Abt. III Nr. 5 vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2012 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Löschung der Grundschuld in Abt. III unter Nr. 5, legt Beschwerde ein und beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, gemäß § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Löschung einzutragen. Er habe den ehemals beurkundeten Löschungsantrag zurückgenommen. Darin liege zugleich eine Versagung seiner Zustimmung. Von der Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hat Notar E keinen Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 23.1.2013 hat das AG – Grundbuchamt – ... die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt. Aus den Gründen: II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. 2. Das Beschwerdebegehren, eine gelöschte Eintragung wiederherzustellen, ist dahingehend auszulegen, dass damit das Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO verfolgt wird, was der Beteiligte zu 1 auch ausdrücklich wünscht. Insoweit ist der Beteiligte zu 1 auch beschwerdeberechtigt, weil er grundsätzlich seinem Vorbringen zufolge einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen könnte. Schließlich trägt er vor, dass die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Grundpfandrechts entgegen der materiellen Rechtslage erfolgt sei. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen vor. Ein Amtswiderspruch im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist einzutragen, wenn eine unter öffentlichem Glauben stehende Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist (dazu unter a) und diese Eintragung das Grundbuch unrichtig gemacht hat (dazu unter b), wobei es genügt, dass die Unrichtigkeit des Grundbuches glaubhaft ist (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rdnr. 28). a) Dem Grundbuchamt ist bei der Löschung der in Abt. III unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Grundschuld ein Verfahrensfehler unterlaufen. Erforderlich für eine Löschung eines Grundpfandrechts ist nämlich das Vorliegen einer wirksamen Löschungsbewilligung des Pfandrechtsinhabers, an der es vorliegend fehlte. Der Beteiligte zu 1, dem das Grundpfandrecht in Abt. III unter der lfd. Nr. 5 zusteht, hat zwar in der notariellen Urkunde vom 28.3.1988 vor dem Notar L eine entsprechende Bewilligung erklärt, jedoch führt allein dieser protokollierte Vorgang – wovon das Grundbuchamt ausgeht – nicht dazu, dass damit schon eine für die Löschung erforderliche wirksame Bewilligung vorliegt. Die Löschungsbewilligung ist rechtlich eine Verfahrenshandlung und kann deshalb erst ihre Wirkungen im Verfahren selbst entfalten (vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 29 m. w. N. aus der Rspr. – auch des BGH – in Fn. 40). Demzufolge setzt ihr Wirksamwerden voraus, dass sie nicht nur in der von der Grundbuchordnung beschriebenen Form abgegeben wird, sondern auch in gültiger Form in das Grundbuchverfahren eingeführt werden muss, was nicht ausschließt, dass sie schon vor Einleitung eines solchen Verfahrens – so wie hier – erklärt wird. Solange die eine Bewilligung enthaltende Urkunde dem Grundbuchamt aber nicht vorliegt, ist sie deshalb nicht verfahrensrelevant, so dass sie auch nicht im Verfahren ihre Wirkung entfalten kann. Vorliegend ist die Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 1 betreffend das Pfandrecht Post III/13 nicht in das Grundbuchverfahren eingeführt worden. Zwar hat der Notar L mit Schreiben vom 19.7.1988 eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 28.3.1988 dem Grundbuchamt zukommen lassen, jedoch hat er zugleich in seinem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der eingereichten Urkunde nur insoweit (beschränkt) Gebrauch machen will, als die dort aufgenommene Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen ist und die Löschung des Grundpfandrechtes unter Post III/15 zu veranlassen ist. Dass das für den Beteiligten zu 1 damals unter Post III/13 (und heute unter der lfd. Nr. 5) eingetragene Grundpfandrecht (brieflose Grundschuld über 30.000 DM nebst Zinsen) gelöscht werden soll, der Notar L mithin von der in der Urkunde hierfür enthaltenen Löschungsbewilligung Gebrauch machen wollte, erklärt er in dem Schreiben hingegen nicht. Damit ist die Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 1 insoweit nicht wirksam geworden. Der Umstand allein, dass sich bei den Akten des Grundbuchamtes eine Urkunde befindet, welche ihrem Inhalt nach auch eine Bewilligungserklärung zur Löschung eines weiteren Grundpfandrechts enthält, besagt nicht – wie der Notar E meint –, dass auch diese Erklärung mit Zustimmung des Bewilligenden eingereicht worden ist (vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdnr. 98). Zwar spricht die Lebenserfahrung dafür, dass mit der Einreichung einer vom Notar verfassten Urkunde, die dieser selbst beim Grundbuchamt einreicht, grundsätzlich alle (dort) protokollierten Erklärungen in das Verfahren eingeführt werden sollen, jedoch gilt dieser Grundsatz nicht, wenn der Notar – so wie hier – ausdrücklich Gegenteiliges erklärt und auch der Urkunde – so wie hier – unter Gliederungspunkt 8 zu entnehmen ist, dass die in dieser Verhandlung gestellten Anträge nicht als einheitliche Anträge angesehen werden sollen und die an der Beurkundung Beteiligten unter Verzicht auf ihr eigenes Antragsrecht dieses dem Notar übertragen haben. In einem solchen Fall geht das von dem Notar ausdrücklich Erklärte vor, weil nur so der erklärende Notar den ihm erteilten Treuhandauftrag erfüllen kann. Hieraus folgt weiter, dass auch nicht der von den Beteiligten zu 2 und 3 nunmehr beauftragte Notar durch Bezugnahme auf diese Urkunde von der dort beurkundeten Bewilligungserklärung Gebrauch machen kann, um diese in das Grundbuchverfahren einzuführen. Insoweit fehlt ihm jegliche Befugnis. Zudem handelt er insoweit treuwidrig, weil sein Handeln nicht im Einklang mit dem dem Notar L erteilten Treuhandauftrag steht. b) Es ist auch glaubhaft, dass das Grundbuch infolge der vorgenommenen Löschung unrichtig geworden ist. Die Grundschuld zugunsten des Beteiligten zu 1 ist nicht erloschen. Von einer wirksamen Aufhebung oder einem wirksamen Verzicht, den mangels anderweitiger Anhaltspunkte allein in Betracht zu ziehenden Löschungstatbeständen, kann nicht ausgegangen werden. Entsprechende wirksame Erklärungen des Beteiligten zu 1 sind nicht erkennbar und können auch nicht der notariellen Urkunde entnommen werden. Nach alledem ist deshalb der begehrte Amtswiderspruch einzutragen. (…) anmerkung: 1. Grundlage für den Beschluss des OLG Braunschweig ist eine notarielle Niederschrift, mit der die Mutter ein Erbbaurecht an ihre beiden Söhne zu hälftiger Mitberechtigung überlässt. Für jeden der beiden Söhne ist am Erbbaurecht bereits je eine Grundschuld eingetragen, deren Löschung im Überlassungsvertrag bewilligt und beantragt, aber nicht vollzogen wird, weil der Notar die entsprechenden Anträge (warum auch immer) für die Beteiligten nicht stellt. Fast ein Vierteljahrhundert später beantragen die Einzelrechtsnachfolger des einen Sohnes unter Berufung auf die bei den Grundakten des Grundbuchamts verwahrte Urkunde die Löschung der Grundschuld des anderen Sohnes. 2. Zu Unrecht, wie das OLG Braunschweig meint und damit meinem Rechtsgefühl deutlich mehr entspricht als die Auffassung des Grundbuchamts, das keine Hemmungen hatte, die bei den Grundakten verwahrte Urkunde zu verwerten. Der Beschluss des OLG Braunschweig zum Verwertungsverbot einer bei den Grundakten verwahrten Urkunde liegt auf einer Linie mit der Leitentscheidung des BGH1, wonach eine Löschungsbewilligung, die nach Antragsrücknahme bei den Grundakten verbleibt, nicht als Grundlage für den späteren Eintragungsantrag eines anderen Antragstellers dienen kann. Der Beschluss verdient gleichwohl auch aktuelle Aufmerksamkeit, weil er die Langzeitrisiken aus „überschießenden“ Grundbucherklärungen in einer Urkunde aufzeigt und weil ich mir ziemlich sicher bin, dass das OLG Braunschweig unter grundbuchverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht richtig entschieden hat. 3. Der Reihe nach: a) Das Grundbuchamt hat sich zu Recht von der Überlegung leiten lassen, dass eine frühere Bewilligung auf späteren Antrag für den Grundbuchvollzug wieder verwendet werden kann.2 Das gilt sowohl dann, wenn ein auf den Vollzug der Bewilligung gerichteter Antrag zunächst wieder zurückgenommen wurde,3 als auch dann, wenn ein Vollzugsantrag gar nicht erst gestellt worden war. b) Das OLG Braunschweig hat zu Recht betont, dass es für den Grundbuchvollzug nicht genügt, wenn dem Grundbuchamt additiv ein (späterer) Antrag und eine (frühere) Bewilligung zum Vollzug vorliegen. Der (spätere) Antragsteller muss sich nicht allein auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Bewilligung berufen können, sondern auch dürfen. Dies bedarf besonderer Prüfung, wo das Eintragungsverfahren, in das die Bewilligung ursprünglich eingeführt worden war, beendet oder eben gar nicht erst eröffnet ist, bevor der neue Eintragungsantrag gestellt wird. Bei dieser Prüfung komme ich zu einem anderen Ergebnis als das OLG Braunschweig: c) Der an der Überlassung beteiligte Sohn, Rechtsvorgänger der jetzigen Antragsteller, hätte die Löschung der Grundschuld seines Bruders ohne dessen nochmalige Zustimmung mithilfe der beim Grundbuchamt liegenden Überlassungsurkunde herbeiführen können. Er war mit dem Erwerb des Halbanteils am Erbbaurecht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt und er konnte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG eine Ausfertigung der Überlassungsurkunde beanspruchen. Damit wurden zugleich die in der Überlassungsurkunde enthaltenen Grundbucherklärungen zur Löschung der Grundschuld im Verhältnis zu ihm wirksam4 und unwiderruflich.5 In diesem Punkt unterscheidet sich der dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt grundlegend von dem vom BGH entschiedenen, in dem es um die Wiederverwertbarkeit einer bloß unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung ging. Der in der Urkunde zugunsten des Vollzugsnotars erklärte Verzicht auf das eigene Antragsrecht ist nach einhelliger Meinung im Schrifttum6 und überwiegender Meinung der Rechtsprechung7 unwirksam und damit unbeachtlich, so dass er die Wirksamkeit der Löschungsbewilligung nicht in Frage stellen kann. Womöglich hätte sich der Sohn treuwidrig verhalten, wenn er an seinem Bruder und am vormaligen Vollzugsnotar vorbei die Löschung nur seiner Grundschuld betrieben hätte. Da die Überlassungsurkunde einen Bedingungszusammenhang der verschiedenen Anträge im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO aber sogar ausdrücklich ausschloss, wäre dies für das Grundbuchamt nicht so offensichtlich gewesen, dass es allein deshalb den Löschungsantrag hätte zurückweisen dürfen.8 Es hätte den Löschungsantrag allenfalls zum Anlass nehmen können, den Grundschuldgläubiger anzuhören und ihm damit Gelegenheit zu geben, sich auf zivilprozessualem Weg um die Verhinderung der Löschung zu bemühen. d) Für die Alleinerbin des Sohnes gelten dieselben Überlegungen, da auch sie kraft Gesamtrechtsnachfolge berechtigt war, eine Ausfertigung der Überlassungsurkunde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG zu verlangen.9 e) Ob auch die jetzigen Antragsteller als Sonderrechtsnachfolger in diesem Sinne anspruchsberechtigt waren, lässt sich anhand des mitgeteilten Sachverhalts nur vermuten. Der Anspruch wird allgemein zuerkannt, wenn sich die Sonderrechtsnachfolge auf den Gegenstand der Urkunde bezieht und wenn sich aus der Urkunde Rechte und Pflichten ergeben und noch fortbestehen, in die die Nachfolger eintreten.10 Die Sonderrechtsnachfolge bezieht sich im vorliegenden Fall ebenso wie die ursprüngliche Überlassungsurkunde auf das grundschuldbelastete Erbbaurecht. Noch fortbestehende Rechte und Pflichten sind anzunehmen, wenn sich die Söhne in der Überlassungsurkunde ausdrücklich oder mit Abgabe der Löschungserklärungen zumindest konkludent zur Aufgabe ihrer Grundpfandrechte verpflichtet hatten und diese Verpflichtung nicht mit der auf die Umschreibung des Erbbaurechts und Löschung nur anderer Grundschulden eingeschränkten Antragstellung durch den Notar wieder aufgehoben wurde. Wenn die Antragsteller bei ihrem Erwerb des Anteils am Erbbaurecht die eingetragenen Grundpfandrechte nicht endgültig übernommen haben, bestehen auch die Rechte und Pflichten zur Grundschuldlöschung noch fort. Die Bewilligung verliert dann ihre Wirksamkeit selbst nach Jahrzehnten nicht durch bloßen Zeitablauf.11 Die entsprechenden Rechtsfragen muss das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren im Rahmen seiner Prüfungspflicht klären. Wenn sich die Antragsteller nur auf die bei den Grundakten geführte Ausfertigung berufen, müssen sie dem Grundbuchamt ihren gesetzlichen Ausfertigungsanspruch in der von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO geforderten Form nachweisen. Zu einer wertenden Beurteilung des materiellen Rechts unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände ist das Grundbuchamt im Eintragungsantragsverfahren weder berechtigt noch verpflichtet.12 Im Regelfall wird es vom Sonderrechtsnachfolger die Vorlage einer eigenen Ausfertigung der Niederschrift verlangen, womit sich die Prüfung der Anspruchsberechtigung dorthin verlagert, wo sie hingehört, nämlich in das Beurkundungsverfahren. f) Das Grundbuchamt durfte sich deshalb im vorliegenden Fall nicht mit dem Hinweis auf die bei den Grundakten vorhandene Niederschrift begnügen. Die Grundschuld wurde damit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften, nämlich auf der Grundlage einer unklaren Bewilligung,13 gelöscht. Ob das Grundbuch dadurch auch unrichtig geworden ist, ist dagegen aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO war deshalb bei der Löschung nicht einzutragen. Stattdessen hätte der Grundschuldgläubiger gemäß § 899 BGB Rechtsschutz suchen können und müssen. 5. Für die Praxis empfiehlt sich, mit Grundbucherklärungen, die nicht gleich in ein Eintragungsverfahren eingeführt werden sollen, sparsam umzugehen, wie dies zum Beispiel bei der kaufvertraglichen „Bewilligungslösung“14 geschieht. Statt die Löschungsbewilligung zu beurkunden hätte der Notar auch lediglich ermächtigt werden können, (unter bestimmten Voraussetzungen) die Bewilligung der Löschung erst noch in Eigenurkunde15 zu erklären. Notar Dr. Jörg Munzig, Dipl.Kfm., NeuUlm 1 BGH, Urteil vom 26.5.1982, V ZB 17/80, BGHZ 84, 202 = NJW 1982, 2817 ; zust. BeckOKGBO/Hügel/Kral § 10 Rdnr. 23; Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 107. 2 OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.11.1994, 20 W 333/94, NJWRR 1995, 785. 3 So BGH, Urteil vom 26.5.1982, V ZB 17/80, BGHZ 84, 202 = NJW 1982, 2817 . 4 OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.1988, 15 W 174/88, MittBayNot 1989, 27 , 28 f.; Demharter, GBO, § 19 Rdnr. 24; Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 107. 5 BeckOKGBO/Hügel/Holzer, § 19 Rdnr. 108. 6 BeckOKGBO/Hügel/Reetz, § 13 Rdnr. 122. 7 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.5.1993, 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69 ; LG Frankfurt, Beschluss vom 13.8.1991, 2/9 T 674/912, MittRhNotK 1992, 116 ; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.11.1995, 3 T 610/95, Rpfleger 1996, 244 ; offengelassen von OLG Frankfurt, Urteil vom 28.2.1991, IX ZR 74/90, DNotZ 1992, 38 , 391; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 26.3.1975, 15 Wx 197/74, MittBayNot 1975, 172 . 8 Vgl. Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 107. 9 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.1.2007, 14 Wx 51/06, DNotZ 2008, 139; Winkler, BeurkG, 17. Aufl. § 51 Rdnr. 14. 10 KG, Beschluss vom 12.8.1997, 1 W 491/96, MittBayNot 1997, 378 m. Anm. Winkler. 11 BeckOKGBO/Hügel/Holzer, § 19 Rdnr. 109 m. w. N. 12 Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 207 ff. 13 Vgl. Demharter, GBO, § 53 Rdnr. 21. 14 Vgl. Brambring in Beck’sches Notarhandbuch, 4. Aufl., A. I. Rdnr. 182. 15 BGH, Urteil vom 9.7.1980, V ZB 6/80, NJW 1981, 125 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Braunschweig Erscheinungsdatum: 12.02.2013 Aktenzeichen: 2 W 18/13 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2014, 160-163 Normen in Titel: GBO §§15, 53