VI ZR 116/79
ag, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. September 1980 VI ZR 116/79 BNotO § 19 Umfang der notariellen Belehrungspflicht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rinck aaO Rdnr. 26). Seine Entscheidung zugunsten derjenigen Personen, die auf die Rechtsgültigkeit der von ihnen geschlossenen Verträge vertraut haben, kann deshalb — Willkür kommt nicht in Betracht — verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeurkÄndG sind hier erfüllt. Abschnitt XII der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 2.10.1979 verweist auf die Verpflichtungen, die sich aus §§ 11 bis 20 der Urkunde des Notars H. in N. vom 4.12.1970 (URNr. 2780) ergeben und in die der Erwerber an Stelle der Verkäufer eintreten soll. Die Urkunde des Notars H. ist ihrerseits eine öffentliche Urkunde (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO ; die dort enthaltene Begriffsbestimmung hat für das gesamte Rechtsgebiet Bedeutung, BGHZ 25, 186 /188). 21. BNotO § 19 (Umfang der notariellen Belehrungspflicht) Zur Entstehung und zum Umfang notarieller Belehrungspflichten gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem notariellen Amtsgeschäft beteiligt sind. BGH, Urteil vom 23.9.1980 — VI ZR 116/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger, ein freier Architekt (Ing.grad.), verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. In einer Zeitung hatte der Kläger ein Inserat gelesen, in dem um die Gewährung eines Darlehens nachgesucht wurde. Dieses Inserat stammte von dem Schreinermeister K. Sch., der gemeinsam mit seinem Sohn K.H. Sch. in B. einen Schreinereibetrieb führte. Der Kläger nahm Verbindung mit dem Inserenten auf und besichtigte auch den Betrieb. Daraufhin teilten ihm die Betriebsinhaber mit Schreiben vom B. November 1974 u.a. folgendes mit: „Wie besprochen bieten wir Ihnen 18 % Jahreszinsen als feste Zusage. Bei einem Jahresgewinn lt. Bilanz von 15-20 % bieten wir Ihnen zusätzlich 2% Beteiligungsgewinn von 100000,— DM. Als Sicherheit habe ich Ihnen eine Grundschuld von DM 100000,— bestellt. Rangstelle von 1390000,— DM bis 1490000,— DM." Entgegen den Angaben in diesem Schreiben hatten die Inhaber des. Schreinereibetriebes jedoch keine Grundschuld zugunsten des Klägers bestellt. Sie errichteten vielmehr am B. November 1974 zu Protokoll des beklagten Notars eine Urkunde: Darin stellten sie fest, ihr Grundbesitz sei zu Gunsten des Bankhauses H. mit einer Briefgrundschuld über 700 000,— DM nebst bis zu 20 % Jahreszinsen belastet; diese Grundschuld sei jedoch „nur teilweise valutiert". Sie erklärten ferner, daß sie an den Kläger ihre „gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Gläubigerin" abträten, und zwar „a) den Anspruch auf — auch teilweise — Rückübertragung der Grundschuld, b) den Anspruch auf Rückgabe des Grundschuldbriefes, c) den Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung und d) den Anspruch auf den Übererlös im Falle der Verwertung der Grundschuld oder der Versteigerung des Grundbesitzes." Am 13. November 1974 kam der Kläger mit K. Sch. in das Büro des Beklagten, wo er die Urkunde erhielt und auch erstmals mit dem Beklagten ins Gespräch kam. Der Beklagte fertigte im Anschluß an dieses Gespräch einen handschriftlichen Grundbuchauszug, der lediglich die dem Bankhaus H. zustehende Grundschuld und die diesem Recht vorgehenden Belastungen enthielt sowie den Satz: „Weitere nachrangige Posten sind in diesem Auszug nicht vermerkt". Am folgenden Tag übergab K. Sch. dem Kläger den Grundbuchauszug und erhielt darauf von diesem einen Verrechnungsscheck über 60.000 DM. Am 19. November 1974 übergab der Kläger an K. Sch. einen weiteren Verrechnungsscheck über 20.000 DM sowie nochmals 20.000 DM in bar. Im Frühjahr 1975 wurde gegen die Schuldner des Klägers Konkursantrag gestellt; das Verfahren wurde aber mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt. Die Schuldner haben auf das erhaltene Darlehen bisher keine Rückzahlung geleistet. Auch im Wege der Zwangsvollstreckung konnte der Kläger seine Forderung nicht eintreiben. Der Kläger nimmt den beklagten Notar, von dem er sich in mehrfacher Hinsicht irregeführt und ungenügend belehrt glaubt, auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht durchweg den Angriffen der Revision stand. 1. Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, daß eine Haftung des Beklagten aus nur fahrlässigen Versäumnissen nur in Betracht kommen kann, wenn, ihm dem Kläger gegenüber Amtspflichten oblagen, die er verletzt hat, und daß solche Amtspflichten nicht schon deshalb entfallen, weil der Kläger „kein Beteiligter" im Sinne des § 17 BeurkG war, sondern daß sie sich auch gegenüber Personen ergeben können, deren Interesse nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. November 1978 VersR 1979, 181 , 182). Der Kläger als Abtretungsempfänger war durch die vom Beklagten beurkundete Abtretungserklärung in seinem Interesse besonders berührt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 1973 VersR 1973, 443 , 444 unter III 1). a) Das Berufungsgericht mußte nicht zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte habe bereits dadurch seine notariellen Amtspflichten verletzt, daß er einen Grundbuch-Auszug anfertigte, der nicht die Belastungen enthielt, die der Grundschuld der H.-Bank nachfolgten, insbesondere nicht die im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Sicherungshypotheken. Einen vollständigen Grundbuch-Auszug brauchte der Beklagte im Hinblick auf dessen Verwendungszweck am 13. November 1974 nicht zu erstellen. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, er habe den Auszug haben wollen, „um sicher zu gehen, daß die ... Grundschuld die zugesagte Rangstelle erhalte". Deren Rangstelle konnte der Kläger aus dem Auszug eindeutig entnehmen; dies war für einen Laien sogar einfacher, wenn die zahlreichen späteren Eintragungen weggelassen wurden. Die Tatsache, daß noch Eintragungen folgten, hatte der Beklagte hinreichend dadurch deutlich gemacht, daß er den Satz aufnahm: „Weitere nachrangige Posten sind in diesem Auszug nicht vermerkt". Das Vorhandensein solcher nachrangiger Eintragungen war überdies dem Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt. b) Das Berufungsgericht prüft mit Recht, ob der Beklagte verpflichtet sein konnte, dem Kläger irgendwelche Belehrungen und Hinweise zu erteilen. Eine Belehrungspflicht konnte für den Beklagten gegenüber dem Kläger auch entstehen, obwohl dieser erst einige Tage nach dem Beurkundungsvorgang erstmals zu dem Beklagten kam. Das Urteil des Senats vom 21. Januar 1969 ( VersR 1969, 374 , 376) geht sogar davon aus, daß einem Notar Aufklärungspflichten gegenüber einer an einem notariellen Vertrag nichtbeteiligten Person erst in dem Zeitpunkt entstehen können, in dem er von der Abtretung einer in dem Vertrag begründeten Forderung erfährt und der Abtretungsempfänger mit ihm in Verbindung tritt. 2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der den Notaren obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht gegenüber Personen, die nicht unmittelbar an einem Beurkundungsgeschäft beteiligt sind, aber im Zusammenhang mit diesem Geschäft — weil sie davon betroffen sind — mit dem Notar in Kontakt treten. a) Richtig ist zwar, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger Auskunft über die wirtschaftliche Situation seiner Schuldner und deren Vertrauenswürdigkeit zu geben bzw. MittBayNot 1981 Heft 1 41 über die Zukunftsaussichten ihres Betriebes nach einer „finanziellen Spritze" und ihm damit die Risiken eines finanziellen Engagements zu verdeutlichen. Eine solche Pflicht besteht nicht einmal gegenüber den unmittelbar Beteiligten eines notariellen Amtsgeschäfts, da die Amtstätigkeit des Notars sonst mit unangemessenen Risiken belastet würde (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1977 = VersR 1978, 60 , 61). Ein Notar ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, nur in Ausnahmefällen verpflichtet, über wirtschaftliche Gefahren eines Geschäfts zu belehren. b) Der Beklagte war jedoch verpflichtet, dem Kläger am 13. November 1974 die Risiken zu verdeutlichen, die in der Abtretungserklärung lagen; er hätte ihn insbesondere darüber aufklären müssen, welche „Sicherheit" die Abtretungserklärung darstellte, d.h. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen er nur Aussicht hatte, Rechte aus der Grundschuld zu erwerben. aa) Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, daß einem Notar, der zuvor seine Amtstätigkeit korrekt ausgeführt hat, gegenüber Personen,. die nicht unmittelbar an einem Notargeschäft beteiligt sind, regelmäßig nur dann Belehrungspflichten obliegen können, wenn diese mit ihm in Kontakt treten, daß er also nicht verpflichtet ist, von sich aus Kontakt mit ihnen zu suchen, um sie etwa belehren oder ihnen Hinweise erteilen zu können. Zweifelhaft mag auch sein, ob und ggf. unter welchen Umständen solche Pflichten entstehen, wenn der Notar die in ihren Interessen von einem notariellen Geschäft berührten Personen nur einmal mehr oder weniger flüchtig sieht. So liegt der Streitfall aber nach den bisherigen Feststellungen nicht. Der Kläger war zwar nicht bei dem Beklagten zu einem Gespräch oder gar einer Beratung angemeldet, sondern wollte ursprünglich am 13. November 1974 nur in der Kanzlei des Beklagten die Urkunde abholen. Er suchte dann aber doch das Gespräch mit dem Beklagten, das auch zustande kam. Der Beklagte hat schon vor dem Landgericht selbst eingeräumt, der Kläger habe am 13. November 1974 die Urkunde „in aller Ruhe durchgelesen" und sich von ihm über die Rangstelle des Rechts der H.-Bank informieren lassen. In diesem Zusammenhang sei es zwischen ihm und dem Kläger zu einem Gespräch von wenigen „Minuten" gekommen, wobei er dem Kläger auch „Angaben" gemacht habe. Damit steht eindeutig fest, daß am 13. November 1974 zwischen den Parteien eine so intensive Kontaktaufnahme erfolgte, daß sie Belehrungspflichten auslösen konnte. so decken sich diese Pflichten doch häufig (so — schon für das frühere Recht — BGHZ 58, 343 , 353). Hinsichtlich der Auslösung der Pflicht zur Belehrung oder Warnung gibt es insoweit jedenfalls keine Unterschiede. cc) Im Streitfalle lagen Umstände vor, die es nahelegten, daß dem Kläger ein Schaden erwachsen könne, wenn er aufgrund der Abtretung dem Vater und Sohn Sch. Darlehen in größerem Umfang gewährte. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Darlegungen des Klägers sogar davon aus, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß der Kläger sich auf ein riskantes finanzielles Engagement einlasse. Der Beklagte wußte auch, daß der Kläger den Unternehmern ein größeres Darlehen zur Verfügung stellen wollte. Dem Kläger war demgegenüber jedoch wegen des verkürzten Grundbuch-Auszuges ersichtlich nicht einmal bekannt, daß andere Gläubiger bereits aufgrund von Arrestbefehlen Zwangshypotheken auf dem Grundstück der Schuldner hatten eintragen lassen. dd) Die Erkenntnis, daß der Kläger ein großes Risiko einging, mußte es für den Beklagten als Notar auch nahelegen, daß der Kläger die rechtliche Tragweite der Abtretungserklärung nicht erkannt hatte, es ihm vor allem entgangen war, daß er durch die Abtretung keine gegenwärtige Absicherung erlangt hatte und dadurch die Gefahr, sein Geld zu. verlieren, erhöht wurde. Der Beklagte durfte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit beruhigen, daß von dem Kläger aufgrund seiner Stellung als Architekt und als jemand, der Geld anlegt, eine gewisse Einsicht in die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung erwartet werden durfte. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es für den Beklagten damals schon erkennbar war, welche Überlegungen der Kläger im einzelnen anstellte, insbesondere, daß der Kläger in der Vorstellung befangen war, durch die Urkunde und einen grundbuchlichen Vollzug die gesicherte Position eines Grundpfandgläubigers oder eine vergleichbare Stellung zu erlangen. Die Sorge jedenfalls, der Kläger habe die angesichts der praktisch als Sicherung unbrauchbaren Abtretungserklärung in der Darlehensgewährung liegende Gefahr nicht erkannt, mußte der Beklagte haben, als der-Kläger am 13. November 1974 zu ihm ins Büro kam, Informationen über die Rangstelle der angeblich teilvalutierenden Grundschuld (bzgl. deren Ansprüche an den Kläger abgetreten worden waren) wünschte und als dieser bzw. Sch. einen von ihm zu erstellenden Grundbuchauszug verlangte, in welchem diese Rangstelle vermerkt werden sollte. Dies erzeugte für den Beklagten die Pflicht, den Kläger wenigstens kurz zu befragen, ob er sich der Tragweite der Erklärung bewußt war bzw. ihm kurz zu erklären, was ihm von seinen Schuldnern abgetreten wurde, oder ihm einen Hinweis auf die in der Absicherung liegenden Risiken zu geben. Dabei wäre insbesondere darauf hinzuweisen gewesen, daß von der Abtretung ein Sicherungseffekt nur zu erwarten war, soweit die Grundschuld von der Gläubigerbank nicht nur derzeit tatsächlich nicht als Sicherung benötigt wurde, sondern auch bis zur Beendigung des Kreditverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden würde, so daß die Abtretung dem Kläger zunächst nur einen Schutz gegen den Zugriff Dritter auf das sich später etwa ergebende Restguthaben verschaffen konnte. bb) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, zu einer Belehrung wäre der Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er positiv davon überzeugt war, der Kläger habe falsche Vorstellungen über die rechtliche Bedeutung der Abtretungserklärung. Der Senat geht seit langem davon aus, daß Belehrungspflichten eines Notars gegenüber einem Beteiligten bereits dann entstehen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles annehmen muß, daß dieser sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, die die Bedeutung des beurkundeten Rechtsgeschäfts für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist, und ihm dadurch ein Schaden drohen kann ( BGHZ 58, 343 , 348 m.w. Nachw.; zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1980 = VersR 1980, 742 f.). Belehrungspflichten entstehen also bereits, wenn der Notar die Sorge haben muß, der Beteiligte habe die Gefahr nicht gekannt (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 = VersR 1975, 951, 952). 22. GBO § 29 (Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde) Wenn sich die Belehrungspflicht des § 17 BeurkG auch rechtlich von der Amtspflicht gegenüber Personen unterscheidet, die nicht zu den unmittelbaren Vertragsbeteiligten gehören, Hat ein Notar von ihm selbst beurkundete oder beglaubigte grundbuchrechtliche Erklärungen aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten nachträglich berichMittBayNot 1981 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.09.1980 Aktenzeichen: VI ZR 116/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 41-42 Normen in Titel: BNotO § 19