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VI ZR 116/79

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 03. Februar 2012 I-11 U 237/10 BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 1, 14; BeurkG § 17 Abs. 1 Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 1, 14; BeurkG § 17 Abs. 1 (Pflichten des Notars bei Beurkundung einer Grundschuldbestellung) 1. Die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG obliegen dem beurkundenden Notar ausschließlich gegenüber den Personen, die ihm gegenüber gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG Erklärungen abgeben. 2. Es besteht jedoch eine aus der allgemeinen Betreuungspflicht nach §§ 1, 14 BNotO abgeleitete Belehrungspflicht gegenüber mittelbar Beteiligten, deren Interessen nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts berührt werden. (Leitsätze der Schriftleitung) OLG Hamm, Urteil vom 3.2.2012, I-11 U 237/10 Der Kläger nimmt den Beklagten aus Notarhaftung in Anspruch. Am 3.4.2006 schloss der Kläger mit seinem langjährigen Steuerberater, dem Zeugen C, einen schriftlichen Darlehensvertrag über die Summe von 30.000 €. Gemäß § 4 des Darlehensvertrages sollte zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eine erstrangige Grundschuld i. H. v. 30.000 € zugunsten des Klägers auf dem 157/1000 Miteigentumsanteil des Zeugen C an dem im Grundbuch von X Blatt y eingetragenen Grundstück G1 233, Flurstück 264, H-weg, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss mit Keller, lfd. Nr. 2 des Aufteilungsplans, bestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf dessen in der Akte befindliche Kopie (Anlage A 1 zur Klageschrift vom 29.12.2009, Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen. Gleichfalls am 3.4.2006 fuhren die Vertragsparteien in das Notariat des Beklagten in C. Dort beurkundete der Beklagte in Anwesenheit des Klägers zu seiner URNr. 75/2006 die Grundschuldbestellung durch den Zeugen C zugunsten des Klägers. Entgegen der Formulierung im Darlehensvertrag sollte die Grundschuld nach der notariellen Urkunde an rangbereiter Stelle eingetragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Grundschuldbestellungsurkunde (Anlage A 2 zur Klageschrift vom 29.12.2009, Bl. 13 ff. d. A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Beurkundung waren bereits zwei Grundschulden auf dem Sondereigentum des Zeugen C eingetragen, und zwar eine Grundschuld i. H. v. 130.000 € zugunsten der Sparkasse I, S, W und seit dem 4.10.2004 eine weitere Grundschuld zugunsten einer Frau H i. H. v. 50.000 €. Die Grundschuldbestellungsurkunde zugunsten der Frau hatte gleichfalls der Beklagte zu seiner URNr. 153/04 beurkundet. Nachdem das Darlehen notleidend geworden war, erwirkte der Kläger gegen den Zeugen C unter dem 11.4.2008 vor dem LG Wuppertal zu 4 O 45/08 ein Versäumnisurteil über 32.346,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2007 und außergerichtliche Mahnkosten i. H. v. 1.307,81 € (vgl. Kopie Bl. 17 f. d. A.) sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.7.2009 über 2.266,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2009 (vgl. Kopie Bl. 20 f. d. A.). (…) Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, sowohl der Darlehensvertrag als auch die Grundschuldbestellungsurkunde seien vom Beklagten entworfen worden. Beides habe notariell beurkundet werden sollen. Der Beklagte habe in seinen Kanzleiräumen die Parteien zunächst anwaltlich wegen des Darlehensvertrages beraten und den Darlehensvertrag dann vorgelesen. Anschließend sei der Darlehensvertrag dann von dem Kläger und dem Zeugen C dort unterschrieben worden, was sich auch aus der – unstreitigen – Ortsangabe „B“ ergebe. Der Beklagte habe wegen der Beurkundung der Grundschuldbestellung zugunsten der Frau Kenntnis von vorrangigen Grundpfandrechten gehabt, sich aber jedenfalls mittels Online-Einsicht in das Grundbuch die erforderlichen Kenntnisse verschaffen müssen. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wären der Darlehensvertrag nicht geschlossen und die Valuta von 30.000 € nicht ausgekehrt worden. Falls es trotzdem zu einem Abschluss des Darlehensvertrages gekommen wäre, hätte der Beklagte dem Kläger raten müssen, den Darlehensvertrag notariell mit einer Unterwerfungsklausel des Zeugen C beurkunden zu lassen. (…) Das LG hat nach Anhörung der Parteien im Kammertermin am 5.5.2010 und nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen N und C im Kammertermin am 29.9.2010 den Beklagten antragsgemäß verurteilt (…). Darüber hinaus hat das LG dem Beklagten vollumfänglich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 19 BNotO zu, da der Beklagte bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung seine Belehrungspflichten aus § 17 Abs. 1, § 21 BeurkG fahrlässig verletzt habe. Zwar reiche das bloße Unterlassen der Einsichtnahme in das Grundbuch zur Annahme eines Verstoßes gegen die Belehrungspflichten nicht aus. Allerdings stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Anschluss an die glaubhaften Aussagen der Zeugin N fest, dass der Beklagte von dem Darlehensvertrag Kenntnis erlangt, diesen vorgelesen und nicht auf den Widerspruch zur darin vorgesehenen erstrangigen Grundschuldbestellung im Gegensatz zu der in der Grundschuldbestellungsurkunde vorgesehenen Eintragung an rangbereiter Stelle hingewiesen habe. Demgegenüber sei den Bekundungen des Zeugen C, der ausgesagt habe, der Darlehensvertrag sei vom Beklagten nicht vorgelesen worden, nicht zu folgen, zumal die Ortsangabe „B“ auf dem Darlehensvertrag als Indiz für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin N streite. Der Kläger sei als Darlehensgeber auch als mittelbar Beteiligter von der Belehrungspflicht des Beklagten bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung erfasst, da er bei deren Beurkundung zugegen gewesen sei. Soweit die Zeugin N in diesem einzelnen Punkt entgegenstehende Angaben gemacht habe, sei ihr, da dieser Umstand unstreitig und zudem von dem Zeugen C bestätigt worden sei, nicht zu folgen. Auf der fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Beklagten beruhe der Schaden des Klägers in Form des nahezu gesamten Ausfalls des Darlehensbetrages. Bei Feststehen der Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgenden Schädigung, die durch die Amtspflichtverletzung verursacht sein könne, habe der Notar den Nachweis zu führen, dass der Schaden nicht auf der Amtspflichtverletzung beruhe, was dem Beklagten nicht gelungen sei. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger den Darlehensvertrag bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht abgeschlossen hätte. (…) Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur vollumfänglichen Klageabweisung. A) Dem Kläger steht gegen den Beklagten keiner der geltend gemachten Ansprüche, insbesondere nicht aus Notarhaftung gemäß § 19 Abs. 1 BNotO , zu. 1. Allerdings hat der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende notarielle Amtspflicht verletzt, § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO . a) Dabei kommt es nach dem Parteivortrag nicht darauf an, ob der Beklagte den Kläger und den Zeugen C bereits im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung bzw. in Bezug auf den schriftlichen Darlehensvertrag (anwaltlich) beraten hat oder nicht, was ohnehin nicht zur Notarhaftung, sondern ggf. zu Ansprüchen aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB führen könnte. Denn für sich gesehen enthält der Darlehensvertrag, insbesondere unter Berücksichtigung der in dessen § 4 vorgesehenen erstrangigen dinglichen Sicherung durch die Grundschuld, keinen Ansatzpunkt für eine Pflichtverletzung. Dass der Beklagte im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit den Darlehensvertrag entworfen und dabei fälschlich die Sicherung mittels einer „erstrangigen Grundschuld“ aufgenommen hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. b) Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung scheidet auch eine Verletzung der sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Aufklärungs- und Belehrungspflichten aus, wonach der Notar den tatsächlichen Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben soll. Denn diese Pflichten oblagen dem Beklagten nicht gegenüber dem Kläger, wie § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ausdrücklich erfordert. Denn die Prüfungs- und Belehrungspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG obliegen dem beurkundenden Notar ausschließlich gegenüber den Personen, die ihm gegenüber gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG Erklärungen abgeben (sog. formell Beteiligte, vgl. Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 13), wozu der Kläger – ungeachtet der Tatsache, dass er unstreitig bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung zugegen war – mangels der Abgabe von Erklärungen im eigenen oder im fremden Namen nicht gehörte. Aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgt keine Pflicht zur Belehrung derjenigen Personen, deren rechtliche Interessen durch die Beurkundung zwar berührt werden, die aber selbst keine Erklärung abgeben und damit formell nicht beteiligt sind. Insbesondere ist ein formell nicht beteiligter Darlehensgeber auch dann nicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG zu belehren, wenn erkennbar ist, dass seine rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Interessen nach der besonderen Art des Amtsgeschäfts berührt werden könnten (BGH, Urteil vom 23.9.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rdnr. 32; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 44). c) Allerdings hat der Beklagte bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung gegen die ihm gegenüber dem Kläger als mittelbar Beteiligtem obliegende allgemeine Betreuungspflicht gemäß §§ 1, 14 Abs. 1 BNotO verstoßen, die sich häufig inhaltlich mit den sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Pflichten deckt (BGH, Urteil vom 23.9.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rdnr. 40 mit Verweis auf BGHZ 58, 343 , 353; Armbrüster, a. a. O., Rdnr. 45, 6, 7). aa) Die allgemeine Betreuungspflicht umfasst die jede seiner Amtsgeschäfte begleitende Verpflichtung des Notars, die Beteiligten nicht untätig in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten zu lassen, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemäße Belehrung vermeidbar ist (BGH, DNotZ 1969, 507 , 508; BGH, DNotZ 1973, 240 , 241; BGH, DNotZ 1992, 813 , 815; BGH, DNotZ 2001, 483 , 485 – st. Rspr.). Diese sog. Schadensverhinderungspflicht obliegt dem Notar gegenüber mittelbar Beteiligten, deren Interessen nach der besonderen Natur des beurkundeten Rechtsgeschäfts durch dieses berührt werden (BGH, Urteil vom 23.9.1980, VI ZR 116/79, zitiert nach juris Rdnr. 32 m. w. N.), sofern besondere Umstände darauf hindeuten, dass dem mittelbar Beteiligten ein Schaden im Sinne einer naheliegenden Möglichkeit droht, er sich dessen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bewusst ist und dass diese besonderen Umstände sich aus der rechtlichen Gestaltung des Vertragswerkes oder aus der Art ergeben, die für seine Abwicklung vorgesehen ist (Armbrüster, a. a. O., Rdnr. 8 m. w. N.). Typisch für einen von dieser Pflicht geschützten mittelbar Beteiligten ist der private Darlehensgeber, der – wie hier unstreitig der Kläger – an der Beurkundung der Grundrechtsbestellung zu seinen Gunsten teilnimmt, ohne eigene Erklärungen abzugeben und erkennbar falsche rechtliche Vorstellungen von dem Wert seiner Sicherheit hat, oder anlässlich der Beurkundung sich an den Notar wendet und ihm eigene Belange anvertraut, wobei die Art der Kontaktaufnahme unerheblich ist (Frenz, a. a. O., § 19 Rdnr. 15 m. w. N.) und insbesondere ausreicht, dass der mittelbar Beteiligte zugleich mit dem unmittelbar Beteiligten im Notariat erscheint (Schramm in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 19 Rdnr. 28). Die Pflicht entfällt erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, nach menschlichem Ermessen werde aus der Gestaltung des Rechtsgeschäfts keinem der Beteiligten ein Schaden erwachsen (Armbrüster, a. a. O., Rdnr. 8). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind sämtliche Voraussetzungen für das Bestehen dieser Schadensverhinderungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger gegeben, wobei es nach Ansicht des Senats nicht darauf ankommt, ob der Beklagte den schriftlichen Darlehensvertrag entworfen hatte bzw. kannte oder verlesen hat, wie der Kläger behauptet. Denn selbst wenn der Beklagte den Inhalt des privaten Darlehensvertrages, insbesondere die in dessen § 4 vorgesehene erstrangige Grundschuldbestellung, nicht kannte, musste ihm bei der Beurkundung der Grundschuldbestellung, die in Ziffer I. Nr. 4 explizit die Eintragung der Grundschuld an rangbereiter Stelle vorsah, nicht nur die naheliegende Möglichkeit vorrangiger Grundpfandrechte auffallen, die er nach eigenem Vortrag während der Beurkundung auch erörtert haben will, sondern gleichsam damit einhergehend musste dem Beklagten auch die damit verbundene Gefahr des vollständigen Ausfalls des Klägers im Falle der Zwangsversteigerung auffallen, die die Darlehensgewährung – die der Notar ohnehin als Hintergrund der Grundschuldbestellung zu erfragen hatte – grundsätzlich zu einer ungesicherten Vorleistung werden lassen konnte und vorliegend angesichts der beiden vorrangigen Grundschulden über 130.000 c und 50.000 c auch tatsächlich zu einer solchen werden ließ. Dass der Beklagte – unstreitig und nach eigener Erklärung bei seiner erstinstanzlichen persönlichen Anhörung – nicht Einsicht in das Grundbuch genommen hat, wozu er nach § 21 BeurkG , der die Pflichten aus § 17 BeurkG ergänzt und nach Ansicht des Senats auch im Rahmen der Schadensverhinderungspflicht aus §§ 1, 14 Abs. 1 BNotO anwendbar ist, verpflichtet war, stellt – wie das LG insoweit zutreffend ausgeführt hat – für sich gesehen zwar keine eigenständige schadensersatzrelevante Pflichtverletzung dar (BGH, Urteil vom 4.12.2008, III ZR 51/08, zitiert nach juris Rdnr. 11; Preuß in Armbrüster/ Preuß/Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 21 Rdnr. 2, 4), verstärkt aber gleichsam die Verletzung der Schadensverhinderungspflicht und kann den Beklagten jedenfalls nicht entlasten. Wenn er im Zeitpunkt der Beurkundung nicht die technischen Möglichkeiten der elektronischen Grundbucheinsicht hatte, wie er selbst im Rahmen seiner erstinstanzlichen persön-lichen Anhörung im Kammertermin am 5.5.2010 erklärt hat, hätte er sich durch Anforderung eines Grundbuchauszuges Kenntnis über den Inhalt des Grundbuchs verschaffen müssen, denn wie der Notar sich über den Grundbuchstand unterrichtet, bleibt ihm überlassen (Preuß, a. a. O., § 21 Rdnr. 10). War der Beurkundungstermin dafür zu kurzfristig, hätte der Beklagte sich nach entsprechender Belehrung ausdrücklich von den Parteien von dieser Pflicht entbinden lassen, dies durch Vermerk dokumentieren und (auch) den Kläger über die damit einhergehenden rechtlichen Risiken vorrangiger Grundpfandrechte belehren müssen (Preuß, a. a. O., § 21 Rdnr. 15). Zwar ist es nicht Aufgabe des Notars, einen Darlehensgeber zu warnen, wenn nach seinem Dafürhalten das Maß der angebotenen Sicherungen (wirtschaftlich) unzureichend ist; der Notar muss also den Darlehensgeber nicht ungefragt darüber unterrichten, dass der Darlehensnehmer aus Sicht des Notars voraussichtlich außerstande ist, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Allerdings muss der Notar den mittelbar beteiligten Darlehensnehmer vor erkennbaren Irrtümern über den Wert der Sicherungen und etwaige rechtliche Schwierigkeiten bei der Realisierung schützen (BGH, Urteil vom 29.9.1981, IV ZR 2/80, zitiert nach juris Rdnr. 15), das heißt auf naheliegende wirtschaftliche Gefahren hinweisen, die sich aus der rechtlichen Anlage des Geschäfts oder seiner Durchführung ergeben können (Armbrüster, a. a. O., Rdnr. 9). Daraus folgt, dass der Beklagte den unstreitig zusammen mit dem Zeugen C in seinem Notariat zur Beurkundung der Grundschuldbestellung erschienenen Kläger jedenfalls darüber belehren musste, dass er mangels sofortiger Möglichkeit zur elektronischen Grundbucheinsicht nicht ausschließen konnte, dass bereits vorrangige Grundpfandrechte eingetragen sein konnten und der Kläger damit Gefahr lief, im Falle der Zwangsversteigerung mit seiner Grundschuld ganz oder wenigstens teilweise auszufallen. Hätten der Zeuge C und der Kläger dann dennoch ohne Grundbucheinsicht die Beurkundung der Grundschuld als Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag gewünscht, hätte der Beklagte im Rahmen der ihm im Hinblick auf die ungesicherte Vorleistung obliegenden doppelten Belehrungspflicht, wonach der Notar nicht nur über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten belehren, sondern zudem Wege zur Risikovermeidung aufzeigen muss (BGH, NJW 1999, 2188 ; BGH, DNotZ 2004, 849 f.; BGH, NJW 2008, 1319 , 1320 – st. Rspr.), den Kläger ferner darüber belehren müssen, dass er eine erstrangige dingliche Sicherung nur im Falle der vorzeitigen Ablösung der vorrangigen Grundschulden bzw. bei Rangrücktrittserklärungen der anderen Grundschuldgläubiger erhalten konnte, wobei beide Alternativen vorliegend mangels entsprechenden Vortrags und sonstiger Anhaltspunkte als wenig realistisch einzustufen sind. Zumindest hätte der Beklagte sich vergewissern müssen, ob dem Kläger die vorbezeichneten Risiken bekannt waren. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe ihn zusätzlich über die Möglichkeit belehren müssen, eine Unterwerfungklausel des Zeugen C zur sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen in den Darlehensvertrag aufzunehmen und diesen notariell zu beurkunden (vgl. S. 8 der Klageschrift vom 29.12.2009; S. 6 der Berufungserwiderung vom 8.11.2011), ist dies grundsätzlich durchaus in Betracht zu ziehen; allerdings hätte der Beklagte den Kläger dann aber auch insoweit allgemein darüber belehren müssen, dass eine notarielle Unterwerfungsklausel keine besondere Sicherheit darstellte, da sie nur die Möglichkeit eröffnet hätte, im Vollstreckungsfall auf das dann noch vorhandene Vermögen des Zeugen C zuzugreifen, was die Gefahr der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung im Falle des Vermögensverfalls des Zeugen C in sich barg. All dies hat der Beklagte indes nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gerade nicht getan, ohne dass es insoweit auf die Bekundungen der Zeugen N und C ankommt. Auch auf den – nach Ansicht des Senats ohnehin eher zweifelhaften – Aussagegehalt und die Frage des Ausschlusses wegen Verspätung ( § 529 Abs. 1 Nr. 2, §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ) des vom Kläger erstmals mit der Berufungserwiderung vorgelegten, vom Zeugen C unterschriebenen Schriftstücks vom 3.4.2006 (Anlage zur Berufungserwiderung vom 8.11.2011), vom Kläger als „Quittung“ bezeichnet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 03.02.2012 Aktenzeichen: I-11 U 237/10 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2013, 504-506 Normen in Titel: BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 1, 14; BeurkG § 17 Abs. 1