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IV R 39/78

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. März 1981 IV R 39/78 EStG §§ 15, 5, 4 Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück) gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen von Mitunternehmern sind Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Antrag ein, sondern ändert ihn inhaltlich in der Weise. daß ein Aliud entsteht. Um eine solche Änderung handelt es sich in der von Jansen, 2. Aufl. 1970 zu § 129 FGG , Rd.-Nr. 4 zitierten Entscheidung des KGJ 31 A 221. Sie ist hier jedoch nicht einschlägig; hier bewirkt die Teilrücknahme keine materielle Abweichung, sondern ist lediglich ein Minus im Vergleich zum ursprünglichen Antrag. Bedenken gegen eine Teilrücknahme wären sicher auch dann berechtigt, wenn die Rücknahme sich auf Erklärungen des Anmeidenden beziehen oder solche beeinträchtigen würde, die jener persönlich abzugeben hat, vgl. § 8 GmbHG . Aber auch dieser Fall liegt hier nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Abweichung von den obigen Vermutungsgrundsätzen rechtfarbeen könnten, sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb von einer wirksamen Teilrücknahme des Eintragungsantrages auszugehen. Anderweitige Eintragungshindernisse sind nach dem derzeitigen Aktenstand nicht erkennbar. 13. Steven-echt/Einkommensteuer - Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück) gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen von Niltunteviehmern sind :BFH,Urteil vom 19. 3. 1981 - IV R 39/78 - EiStB1. !I 1981,731) EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 5; 4 Abs. 1 tat ein Grundstück, das einem Gesellschafter (Mltuntemehr rner) einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesailachaft zu dienen, so Ist es Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen. Zum Sachverhalt: Die Klägerin zu 1.. eine KG, hatte bis 1974 die Rechtstann einer OHG. Gesellschafter waren der Kläger zu 2. und seine Ehetrau, die Beigeladene. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Textilien. 1966 übertrug die Klägerin zu 1. ihren Betrieb, ausgenommen den Grundbesitz, zu Buchwerten auf eine von ihr und ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH; diese führte den Betrieb auf den G tundstükken, die der Klägerin zu I. und ihren Gesellschaftern gehörten, fort 1953 erwarb der Kläger zu 2. das unbebaute Grundstück Flur Nr. 920 im Ausrnaß von 1431 qm_ Das Grundstück war unmittelbar neben den von den Klägern zu 1. betrieblich genutzten Grundstücken beiegen, die teils der Klägerin zu 1. (Flur Nr. 919), teils dem Kläger zu 2. (Flur Nm. 91811 und 918/2) gehörten. In der Bilanz der Klägerin zu 1. zum 31. 12. 1953 fst das Grundstück Pur Nr. 920 als Aktivposten unter ,,Grundstücken" mit 10 691,- DM dusgewtesen. Auch in den Bilanzen der Folgejahre 1954 bis 1966 ist das Grundstück enthalten. Des weiteren ist das Grundstück in den Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs der Klägerin zu 1. und in den Gewerbesteuererklärungen als Betriebsgrundstück berücksichtigt Durch Vertrag vom 28.2. 1969 veräußerte der Kläger zu 2. das Grundstück zum Preis von 300 000,- DM. Im Jahresabschluß für 1967,der das Datum vom 19. 5. 1989 trägtund beim FA am 10. 6. 1969 eingegangen ist wurde das Grundstück Flur Nr. 920 erfolgsneutral ausgebucht mit der Begründung. das Grundstück sei von Anfang an notwendiges Privatvermögen gewesen, weil es zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus bestimmt gewesen und bis zur Veräußerung nur privat als Obst- und Gemüsegarten genutzt worden sei. Bei den Gewinnfeststellungen für 1967 und 1968 behandelte das FA das Grundstück weiterhin als Betriebsvermögen. Im Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitgahr 1969 erfaßte das FA einen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in Höhe von 289 309,- DM (300 000,- DM ,l, 10 691.- DM), den es je zur Hälfte dem Kläger zu 2. und der Beigeladenen zurechnete. Die Sprungklage hatte lediglich insoweit Erfolg, als das PG den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Flur Nr. 920 allein dem Kläger zu 2. als Grundstückseigentümer zurechnete. Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1. Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters (Mitunternehmers) einer Personengesellschaft stehen, auch dann Betriebsvermögen sein können, und zwar sog. gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, wenn diese Wirtschaftsgüter - anders als z. B. ein an die Personengesellschaft vermietetes und von dieser für Produktionszwecke genutztes Grundstück - (noch) nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft eingesetzt werden (z. 8. BFHE 120, 374 , 13S181. II 1977, 150; BFHE 117, 144 , BStsf. II 1976, 180; BFHE 129, 40 , BStB. 11 1980, 40). Voraussetzung ist, daß das Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesen zu fördern bzw. in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der Personengesellschaft steht, und daß das Wirtschaftsgut vorn Eigentümer subjektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesen In bestimmter Weise zu fördern. 2. Der Vorentscheidung ist auch darin beizupflichten, daß ein unbebautes Grundstück, das dem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengeseilschaft gehört, jedenfalls dann objektiv geeignet ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesen zu fördern (bzw. in einem gewiesen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der Personenge selischaft steht), wenn es „unmittelbar an Betrlebsgrundstücke mit aufstehenden Betriebsgebäuden' angrenzt und eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung durch die Personengesellschaft als eine von verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten konkret in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, wie die Vorentscheidung zu Recht angenommen hat. Das Grundstück Flur Nr. 920 grenzt unmittelbar an das der Klägerin zu 1. gehörige und von dieser betrieblich genutzte Grundstück Flur Nr. 919. Irgendwelche Umstände, die das unbebaute Grundstück Flur Nr. 920 als objektiv ungeeignet für eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung im Rahmen z. B. einer Betriebserweiterung erscheinen lassen könnten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 2. habe das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen wollen, steht der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des FG nicht entgegen, daß eine unmittelbare betriebliche Nutzung des unbebauten Grundstücks durch die Klägerin zu 1. konkret als eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten in Betracht kam. Dies gilt um so mehr, als die Kläger selbst vortragen, daß der Kläger zu 2. die Absicht, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus zu bebauen, vieleJahre vor der Veräußerung des Grundstücks aufgegeben habe. 3. Ist ein Grundstück, das einem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, so ist es Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer (oder eine von ihm in entsprechender Welse bevollmächtigte Person) subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengeseilschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen. Eine solche Bestimmung (Widmung) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Grundstück jahrelang In den Bilanzen der Personengeseilschaft, genauer in den Gesamtbilanzen der Mitunternehmerschaft (vgl. BFHE 132, 244 , BStBl. II 1981. 164) als Betriebsvermögen ausgewiesen wird und die mit dem Grund stück verbundenen Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer die innere Absicht hat, das Grundstück für private Zwecke zu bebauen. Denn bei einem Widerspruch zwischen dem äußerlich erkennbaren Verhalten des Grundt-tafl Nr. 1/2 10111FIhNol.K Januar/Februar 1982 27 stücksergentürners einerseits und einem wirklichen oder behaupteten inneren Willen des Grundstückseigentümers andererseits, muß sich der Grundstückseigentümer an dem objektiven Erklärungswert eines äußerlich erkennbaren Verhaltens festhalten lassen (vgl. auch § 116 BGB ). Die tauchmäßige (bilanzietle) Behandlung des Grundstücks könnte allenfalls dann keinen Schluß rechtfertigen, das Grundstück sei dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, wenn weder der Grundstückseigentümer noch eine von ihm in entsprechender Weise bevollmächtigte Person von dieser buchmäßigen Behandlung Kenntnis hatten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist Im Streitfall davon auszugehen, daß die Klägerin zu 1. das Grundstück Flur Nr. 920 sowohl mit Wissen und Willen des Klägers zu 2. als auch mit Wissen und Willen des von den Klägern mit der Anfertigung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen beauftragten damaligen Steuerberaters in die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aufgenommen hat Weder die unstreitige Tatsache, daß das Grundstück nicht als Sicherheit für Betriebskredite eingesetzt wurde, noch die Behauptung der Kläger, das Grundstück sei vom Kläger zu 2. privat als Obst- und Gemüsegarten genutzt worden, stehen zwingend den aus der buchmäßigen Behandlung de:, Grundstücks gezogenen Schlußfolgerungen entgegen. Dies gilt um so mehr, als die behauptete private Nutzung Anlaß gegeben hätte, beider Gewinnermittlung entsprechende Nutzungsentnahmen des Klägers zu 2. zu berücksichtigen. 4. Das Grundstück war im Zeitpunkt der Veräußerung noch Sonderbetriebsvermögen, da der Kläger zu 2. das Grundstück vorher nicht entnommen hat. Die Ausbuchung in der Bilanz zum 31. 12. 1987 läBt sich, wie das FG zutreffend entschieden hat, schon deshalb nicht als Entnahme beurteilen, weil die Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt und beim FA eingereicht wurde. Mitteilungen 1. Stauerrecht/öffentliches Recht - 2. Geaetz zur Vortresaerung der Haushaftsatruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz) Im Bundesgesetzblatt vom 29.11. 1981 EiGF31. I, 1523 - Ist das 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur verkündet worden. Es bringt zahlreiche Neuerungen, von denen hier auf einige ‚Ur die notarielle Praxis besonders bedeutsame Regelungen hingewiesen werden kann: 1- Etnkornmenateuergesetz Die Abschreibungsgrenzen für Gebäude sind angehoben worden: Die degressive Abschreibung für inländische Gebäude nach § 7 EStG ist ab 30. 7. 1981 in den ersten acht Jahren auf 5% erhöht worden. - Für Einfamilienhäuser und Elgenturnswohnungen sowie für Zweifamilienhäuser sind die Grenzen für die Abschreibung nach § 7 b EStG um 50 000,DM auf 200 000,- DM und 250 000,- DM erhöht worden. Dies gilt für Objekte, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. 7. 1981 gestellt worden ist, bei denen mit den Bauarbeiten nach dem 29. 7. 1981 begonnen wurde oder die nach dem 29. 7. 1981 erworben wurden. - Die pauschale Einfamilienhausbesteuerung nach § 21 a EStG wird auf alle vollständig selbstgenutzten Gebäude ausgedehnt, wenn diese nach dem 29. 7. 1981 erworben wurden oder der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. 7. 1981 gestellt worden ist. 2. Wuhnungsbindungegesetz und Wohnungsbaugesetz Mit den in diesen Gesetzen enthaltenen Neuerungen beschäftigt sich der Beitrag von Becker in diesem Heft. 3. Urnaatzeteuergesetz § 12 Aba. 2 Nr. 5 UStG, der die Umsatzsteuerermäßigung für Leistungen aus freiberuflicher Tätigkeit auf 6,5% enthielt, ist gestrichen worden. Damit ist auch auf Leistungen des Notars Umsatzsteuer nach dem vollen Steuersatz von 13% zu erheben (vgl. dazu Rundschreiben Nr. 4/1981 des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer vom 30. 12. 1981). - Die Urnsatzsteueroptionsmöglichkeit gemäß § 9 UStG entfällt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Grundstücke, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude nach dem 31. 12.. 1984 fertiggestellt worden ist. 2. Steuerrecht/Glrundetwerbeteuer - Zur Anwendung dee Gesetzes zur Grundenpverbeteuerbefrehrng beim Erwerb von EInfemillanhäuserm, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (FinMin. Niedersachsen, Erl. v. 20. 10. 1981 - S 4512 - 36 35 -) Bei der Anwendung des GrEStEigWoG ist folgendes zu beachten: 1. Allgemeine 1.1 Das GrEStEigWoG begünstigt den Erwerb bebauter Grundstücke zum Bewohnen durch den Erwerber, seinen Ehegatten oder einen seiner Verwandten in gerader Linie (vgl. BFH BStBl. II 1980, 728- DB 1980, 2270 - MittRhNotK 1980, 211). Es ist deshalb nicht anwendbar auf den Erwerb unbebauter Grundstücke und auf den Erwerb von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Für den Erwerb solcher Grundstücke kommt eine Steuerbefreiung weiterhin nur nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in Betracht. Der Steuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG steht es jedoch nicht entgegen, wenn das erworbene Grundstück im Erwerbszeitpunkt zwar noch unbebaut ist oder sich im Zustand der Bebauung befindet, der Erwerbsvorgang aber das fertige Objekt betrifft. Die Befreiungsvorschriften sind auch auf Erwerbe von Gebäuden auf fremdem Boden anzuwenden. 1.2 Das Bewohnen durch den Erwerber, seinen Ehegatten oder einen seiner Verwandten in gerader Linie setzt voraus, daß der Erwerber eine natürliche Person ist Erwerbe durch Gesamthandsgemeinschaften sind deshalb nach dem GrEStEigWoG grundsätzlich nicht begünstigt Bei Erwerben durch Gesellschaften bürgerlichen Rechts und durch Erbengemeinschaften können die Erwerbsvorgänge jedoch so behandelt werden, als hätten die Beteiligten Miteigentum zu Bruchteilen erworben. 2. Voraussetzungen für die materiell vorläufige Steuerbefreiung und deren Umfang 2.1 Antrag Die Steuerbefreiung nach dem GrEStEIgWoG ist von einem Antrag abhängig. Dieser muß bla zur Unanfechtbarkeit des 14611 Nr. 112 MittRhNotK Januar/Februar 1582 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.03.1981 Aktenzeichen: IV R 39/78 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 27-28 Normen in Titel: EStG §§ 15, 5, 4