IV R 39/78
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 13. November 1981 87 T 26/81 GmbHG § 7; BNotO § 24 Antragsrücknahme durch den antragstellenden Notar Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bedenken sind zutreffend. Denn in der Bewitligungsurkunde vorn 13. 3. 1981 haben die Bet. zu 1) und 2) die Eintragung der Briefgrundschuld in Höhe von 40 000,- DM zu bestimmten Bedingungen, zu denen auch diejenigen zu Ziffer14) Satz 2 ff. der Urkunde zahlt, bewilligt. Entsprechend ist auch der Eintragungsantrag unter Vorlage der Bewilligungsurkunde gestellt worden. Hiernach hat der Rechtspfleger aber zu Recht beanstandet, dee die nach Ziff. 4) Satz 2 ff. der Bewilligungsurkunde einzutragende Bedingung nicht eintragungsBuchgrundschuld ist die Eintragung einer Klausel, wonach ee dem Gläubiger jederzeit freistehen soll, die Aufhebung des Ausschlusses der BrIefertellung allein zu beantragen, unzulässig (vgl. Meikel/Imhof/Riedel, 5. Aufl., Vorbem. § 13 GE10, Rd.-Nr. 96 m. w. N). Soweit demgegenüber eingewandt wird, die unter Ziff. 14) Satz 2 ff. der Bewilligungsurkunde getroffene Bestimmung sei nicht zur Eintragung beantragt, kann dem angesichts des Grundsatzes, daß sich Antrag und Entragungsbewilligung grundsätzlich Inhaltlich decken müssen (vgl. Horber, 14. Aue., § 13 GE10, Anm. 4 A c m. w. N.), und der klaren und eindeutigen Regelung der Bewilligungsurkunde, wonach die Eintraauch der nach Ziff. 14) Satz 2 ff - bewilligt wird, nicht beigeketen werden. Im übrigen würde es dem Eintragungsantrag dann, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) der in Ziff.14) Satz 2 ff. der Bewilligungsurkunde getroffenen Regelung entgegen dem Wortlaut und der Stellung dieser Eintragungsbedingung nur eine achelchechtfiche Bedeutung (Bevollmächtigung) beigemessen haben sollten, auch an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlen. Eindeutigkeit fehlt nämlich in den Fällen, in denen der Antrag aufgrund einer Bewilligungsurkunde gesteift wird, In weichem die schukirechtlichen von den dinglichen Vereinbarungen nicht getrennt sind (vgl. Kuntze/ Erti/Herrmann/Eickmann, § 13 GBO , Rd.-Nr. 30 m. w. N.). Schließlich vermag auch die Erklärung des Notars, die Regelung zu ZIff.14) Satz 2 ff. der Bewilligungsurkunde werde nicht zur Eintragung beantragt, eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Notar vorliegend von den Bet zu 1) und 2) ermächtigt worden, die in der Bewilligungsurkunde enthaltenen Anträge dem Grundbuchamt auch eingeschränkt einzureichen. Auch der Antrag des Notars muß jedoch mit der Eintragungsbewilligung übereinstimmen. Dieser kann daher nichts beantragen, was mit der Eintragungsbewilligung sachlich in Widerspruch steht (vgl. Melkei! ImhouRiedel, § 15 GBO , Rd.-Nr. 14 m, w. N.). So wenig der Notar daher etwa die Eintragung einer unverzinslichen anstelle der hier bewilligten verzinslichen Buchgrundschuld beantragen darf, so wenig kann er die Eintragung der Buchgrundschukf unter anderen als den übrigen, bewilligten Bedingungen beantragen. Nach alledem konnte dem Rechtsmittel der Beteiligten kein Erfolg beschieden sein. Das Rechtsmittel wer daher zurückzuweisen, gleichzeitig war jedoch die Frist zur Behebung des Hindernisses angemessen zu verlängern. 12, Regieterrecht/Notarrecht - Antragerücknahme durch den antragetellanden Notar (LG Köln, Beschluß v. 13. 11. 1981 - 87 T 28/81 - mitgeteilt von Notar Dr. Hans Herz, Köln) GmbHG § 7 BNotO § 24 Abs. 3 Es besteht eine tatsäcArliche Vermutung dafür, daß ein die Eintragung einer GmbH beantragender Notar, der die zur Ontretgung erforderlichen von ihm selbst beurkundeten bzw_ beglaubigtest Urkunden vorlegt, von dem zur Anmeldung berechtigten Gerscreidtsfü'hrer der GmbH zur Antragstellung, zur Antrugsirekneten* und In der Regel auch zur Teerücknehme des Antrags bevollnerichtigt (Leibratz nicht amtlich) Zurn Sachverhalt: Unter Vorlage der von Ihm beurkundeten bzw. beglaubigten Unterlagen hat der Notar die Neuelntragung der GmbH In das Handelsregister beantragt Mit Verfügungen vom 22. 5. 1981 und 14. 7. 1981 hat der liegietenichter u..e. beanstandet, die beantragte Eintragung sei in zwei Punkten. unzulässig. nicht eintragungsfähig sei zum einen die Fietrelung der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB und zum anderen die Befugnis der Gesellschafterversammlung, den gesamtvertretungsberachUgten Geschäftsführern die alleinige Vertretung der Gesellschaft in Einzelfällen einzuräumen. Eine Einschränkung der Anmeldung könne allein durch den anmeldenden Geschäftsführer erfolgen: Mit Schriftsatz vom 11. 5. 1981 hat der Notar namens des anmeldenden Geschattsfahrent die beengtendeter Punkte aus der Anmeldung heraus - und- diese Insoweit zurückgenommen. Im übrigen hat er gegen die Beanstandungsverfügungen Beschwerde eingelegt. ihr hat der Reglaterrichter nicht abgeholfen; u. a. mit der Begründung, der Notar sei zu einer Tellrticknahrne nicht befugt. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig und begründet Ausweislich seiner Verfügung vorn 21. 11. 1981 beanstandet der Registerrichter nur noch die Eintragungsfähigkeit der Vertretungsmacht der Gesellschaft und die Befugnis der Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer zur Alleinvertretung in Einzelfällen zu ermächtigen. Insoweit hat aber der Notar die Anmeldung zurückgenommen. Damit stehen der Eintragung keine Hindernisse mehr entgegen. Soweit demgegenüber der Registerrichter meint, der Geschäftsführer müsse die Rücknahme einer Anmeldung persönlich erklären, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Der anmeidende Gesellschafter kann sich bei der Rücknahme eines Vertreters bedienen; und dies kann selbstverständlich auch der Notar sein. Eine weitere Frage tat es, oh diese Vertretungsbefugnis dem Gericht hinreichend dargetan ist. Auch das muß hier bejaht werden. Zwar kann sich der Notar Im vorliegenden Fall nicht aul § 24 Abs. 3 Bundesnotarordnung (BNotO) berufen. Insoweit stellt der Registerrichter mit Recht klar, daß diese gesetzliche Ermächtigung nur in solchen Fällen gilt, in denen eine Anmeldepflicht besteht Davon kann aber hier bei dem Antrag auf Neueintragung einer GmbH nach herrschender Meinung keine Rede sein. Demgegenüber muß aber beachtet werden, daß im Registerrecht Art und Umfang der Volimachtsüberprüfung dem Ermessen des Registerrichters unterliegen. Dabei kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, daß ein Notar aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Standespflichten nicht ohne Vollmacht handeln wird. Es ist deshalb die Annehme gerechtfertigt, daß ein beantragender Notar, weicher die zur Eintragung erforderlichen und von ihm selbst beurkundeten bzw. beglaubigten Urkunden vorlegt, von dem zur Anmeldung berechtigten Geschäftsführer der GmbH zur Antragstellung ermächtigt ist. Das hat die Kammer schon in ihrem Beschluß vom 4.9. 1979 - 29T 10/79 - entschieden. Ist aber der Notar zur Antragstellung ermächtigt, dann muß davon ausgegangen werden, daß er auch zur Rücknahme befugt /et Was für die Rücknahme des gesamten Antrages gilt, muß auch für eine Teilrücknahme geiten (vgl. Beschluß der Kammer vom 7. 8. 1979 - 29 T 17/79), da sie in der Regel ein Minus gegenüber der völligen Rücknahme darstellt Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann zu rechtfertigen, wenn die Teilrücknahme zu einer Eintragung führt, die materiellrechtlich im Gegensatz zur Anmeldung steht In diesem Falle schränkt die Teilrücknahme nicht lediglich den früheren 26 haft Nr. 112 hentRhNoll Antrag ein, sondern ändert ihn inhaltlich in der Weise. daß ein Aliud entsteht. Um eine solche Änderung handelt es sich in der von Jansen, 2. Aufl. 1970 zu § 129 FGG , Rd.-Nr. 4 zitierten Entscheidung des KGJ 31 A 221. Sie ist hier jedoch nicht einschlägig; hier bewirkt die Teilrücknahme keine materielle Abweichung, sondern ist lediglich ein Minus im Vergleich zum ursprünglichen Antrag. Bedenken gegen eine Teilrücknahme wären sicher auch dann berechtigt, wenn die Rücknahme sich auf Erklärungen des Anmeidenden beziehen oder solche beeinträchtigen würde, die jener persönlich abzugeben hat, vgl. § 8 GmbHG . Aber auch dieser Fall liegt hier nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Abweichung von den obigen Vermutungsgrundsätzen rechtfarbeen könnten, sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb von einer wirksamen Teilrücknahme des Eintragungsantrages auszugehen. Anderweitige Eintragungshindernisse sind nach dem derzeitigen Aktenstand nicht erkennbar. 13. Steven-echt/Einkommensteuer - Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück) gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen von Niltunteviehmern sind :BFH, Urteil vom 19. 3. 1981 - IV R 39/78 - EiStB1. !I 1981, 731) EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 5; 4 Abs. 1 tat ein Grundstück, das einem Gesellschafter (Mltuntemehr rner) einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Persona lachalt zu dienen, so Ist es Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen. Zum Sachverhalt: Die Klägerin zu 1.. eine KG, hatte bis 1974 die Rechtstann einer OHG. Gesellschafter waren der Kläger zu 2. und seine Ehetrau, die Beigeladene. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Textilien. 1966 übertrug die Klägerin zu 1. ihren Betrieb, ausgenommen den Grundbesitz, zu Buchwerten auf eine von ihr und ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH; diese führte den Betrieb auf den G tundstükken, die der Klägerin zu I. und ihren Gesellschaftern gehörten, fort 1953 erwarb der Kläger zu 2. das unbebaute Grundstück Flur Nr. 920 im Ausrnaß von 1431 qm_ Das Grundstück war unmittelbar neben den von den Klägern zu 1. betrieblich genutzten Grundstücken beiegen, die teils der Klägerin zu 1. (Flur Nr. 919), teils dem Kläger zu 2. (Flur Nm. 91811 und 918/2) gehörten. In der Bilanz der Klägerin zu 1. zum 31. 12. 1953 fst das Grundstück Pur Nr. 920 als Aktivposten unter ,,Grundstücken" mit 10 691,- DM dusgewtesen. Auch in den Bilanzen der Folgejahre 1954 bis 1966 ist das Grundstück enthalten. Des weiteren ist das Grundstück in den Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs der Klägerin zu 1. und in den Gewerbesteuererklärungen als Betriebsgrundstück berücksichtigt Durch Vertrag vom 28.2. 1969 veräußerte der Kläger zu 2. das Grundstück zum Preis von 300 000,- DM. Im Jahresabschluß für 1967, der das Datum vom 19. 5. 1989 trägtund beim FA am 10. 6. 1969 eingegangen ist wurde das Grundstück Flur Nr. 920 erfolgsneutral ausgebucht mit der Begründung. das Grundstück sei von Anfang an notwendiges Privatvermögen gewesen, weil es zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus bestimmt gewesen und bis zur Veräußerung nur privat als Obst- und Gemüsegarten genutzt worden sei. Bei den Gewinnfeststellungen für 1967 und 1968 behandelte das FA das Grundstück weiterhin als Betriebsvermögen. Im Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitgahr 1969 erfaßte das FA einen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in Höhe von 289 309,- DM (300 000,- DM ,l, 10 691.- DM), den es je zur Hälfte dem Kläger zu 2. und der Beigeladenen zurechnete. Die Sprungklage hatte lediglich insoweit Erfolg, als das PG den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Flur Nr. 920 allein dem Kläger zu 2. als Grundstückseigentümer zurechnete. t-tafl Nr. 1/2 10111FIhNol.K Januar/Februar 1982 Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1. Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters (Mitunternehmers) einer Personengesellschaft stehen, auch dann Betriebsvermögen sein können, und zwar sog. gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, wenn diese Wirtschaftsgüter - anders als z. B. ein an die Personengesellschaft vermietetes und von dieser für Produktionszwecke genutztes Grundstück - (noch) nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft eingesetzt werden (z. 8. BFHE 120, 374 , 13S181. II 1977, 150; BFHE 117, 144 , BStsf. II 1976, 180; BFHE 129, 40 , BStB. 11 1980, 40). Voraussetzung ist, daß das Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesen zu fördern bzw. in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der Personengesellschaft steht, und daß das Wirtschaftsgut vorn Eigentümer subjektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesen In bestimmter Weise zu fördern. 2. Der Vorentscheidung ist auch darin beizupflichten, daß ein unbebautes Grundstück, das dem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengeseilschaft gehört, jedenfalls dann objektiv geeignet ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesen zu fördern (bzw. in einem gewiesen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der Personenge selischaft steht), wenn es „unmittelbar an Betrlebsgrundstücke mit aufstehenden Betriebsgebäuden' angrenzt und eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung durch die Personengesellschaft als eine von verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten konkret in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, wie die Vorentscheidung zu Recht angenommen hat. Das Grundstück Flur Nr. 920 grenzt unmittelbar an das der Klägerin zu 1. gehörige und von dieser betrieblich genutzte Grundstück Flur Nr. 919. Irgendwelche Umstände, die das unbebaute Grundstück Flur Nr. 920 als objektiv ungeeignet für eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung im Rahmen z. B. einer Betriebserweiterung erscheinen lassen könnten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Die Behauptung der Kläger, der Kläger zu 2. habe das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen wollen, steht der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des FG nicht entgegen, daß eine unmittelbare betriebliche Nutzung des unbebauten Grundstücks durch die Klägerin zu 1. konkret als eine von mehreren Verwendungsmöglichkeiten in Betracht kam. Dies gilt um so mehr, als die Kläger selbst vortragen, daß der Kläger zu 2. die Absicht, das Grundstück mit einem Einfamilienhaus zu bebauen, viele Jahre vor der Veräußerung des Grundstücks aufgegeben habe. 3. Ist ein Grundstück, das einem Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, so ist es Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer (oder eine von ihm in entsprechender Welse bevollmächtigte Person) subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengeseilschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen. Eine solche Bestimmung (Widmung) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Grundstück jahrelang In den Bilanzen der Personengeseilschaft, genauer in den Gesamtbilanzen der Mitunternehmerschaft (vgl. BFHE 132, 244 , BStBl. II 1981. 164) als Betriebsvermögen ausgewiesen wird und die mit dem Grund stück verbundenen Aufwendungen als betrieblicher Aufwand behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer die innere Absicht hat, das Grundstück für private Zwecke zu bebauen. Denn bei einem Widerspruch zwischen dem äußerlich erkennbaren Verhalten des Grund27 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 13.11.1981 Aktenzeichen: 87 T 26/81 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 26-27 Normen in Titel: GmbHG § 7; BNotO § 24